Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_501/2017 KI-generiert

Appeal Against Refusal to Compel Appealable Decision on Participation Rights Rendered Moot by Subsequent Penal Order

Geschäftsnummer 1B_501/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding against an individual for violations of drug laws, threats, insults, and minor property damage. The individual asserted their rights to access case files and to participate in the proceedings, claiming that failure to address their requests would necessitate a review of the prosecutor's decision. Subsequently, a penalty notice was issued. The individual filed a complaint against the prosecutor's refusal to formally grant requested rights and also contested the penalty notice. However, the appellate court dismissed the complaint, stating that the pre-trial process was complete with the issuance of the penalty notice, and the individual had the right to contest it through an appeal, questioning the need for further review. The individual then escalated the matter to the federal court, which ultimately determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Refusal to Compel Appealable Decision on Participation Rights Rendered Moot by Subsequent Penal Order: The individual asserted their rights to access case files and to participate in the proceedings, claiming that failure to address their requests would necessitate a review of the prosecutor's decision. Subsequently, a penalty notice was issued. The individual filed a complaint against the prosecutor's refusal to formally grant requested rights and also contested the penalty notice. However, the appellate court dismissed the complaint, stating that the pre-trial process was complete with the issuance of the penalty notice, and the individual had the right to contest it through an appeal, questioning the need for further review. The individual then escalated the matter to the federal court, which ultimately determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung Verletzung von Parteirechten Demonstrationsrecht Strafanzeige Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted for processing under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were ordered to be levied in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_501/2017

Urteil vom 29. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. November 2017 (BK 17 458).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung etc. Am 11. August 2017 wandte sich A.________ an die Staatsanwaltschaft und berief sich auf sein Akteneinsichts- sowie sein Teilnahme- und Fragerecht. Er machte geltend, werde seinem Gesuch nicht entsprochen, habe die Staatsanwaltschaft eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Am 4. Oktober 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf sein erstes Schreiben erneut, seinem Gesuch um Geltendmachung von Prozessrechten zu entsprechen. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm mit Schreiben vom 7. November 2017 u.a. mit, dass ihm Parteirechte automatisch von Gesetzes wegen zustünden. Die Durchführung eines Gesuchsverfahrens sei dazu nicht notwendig. Am 10. November 2017 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohung, Beschimpfung sowie geringfügiger Sachbeschädigung. Am 13. November 2017 erhob A.________ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2017 Beschwerde. Am 14. November 2017 erhob er ausserdem Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. November 2017.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2017 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass mit dem Strafbefehl vom 10. November 2017 das staatsanwaltschaftliche Vorverfahren abgeschlossen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sei, könne er Einsprache erheben, was er denn auch gemacht habe. Es sei fraglich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde habe. Dies könne indessen offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin als unbegründet abzuweisen sei. Sowohl das Akteneinsichtsrecht als auch das Teilnahmerecht stünden dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zu. Eine anfechtbare Verfügung hierfür bedürfe es nicht. Eine Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft liege somit nicht vor.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. November 2017 (Postaufgabe 23. November 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. So behauptet er, ohne dies indessen zu belegen, der Strafbefehl betreffe ein separates weiteres Verfahren wegen Beschimpfung. Weshalb er jedoch, in Widerspruch zu dieser Behauptung, in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl u.a. auch Ausführungen betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Sachbeschädigung macht, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht. Mit seinen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli