Pension Misuse Investigation and Document Unsealing Appeal Limitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office of the Canton of Schaffhausen against an individual for alleged violations of Swiss federal law regarding occupational retirement, survivors', and disability pension plans. The suspicion is that the individual, in their role as an employer, misappropriated employee contributions. On July 7, 2020, a house search was performed at a property in Schaffhausen, where documents used by a company were seized and sealed upon the individual's request. The prosecutor applied to the cantonal court for unsealing and examination of these documents, which the court granted on August 24, 2020. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision to unseal the documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Satz, Art. 248 Abs. 3 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Pension Misuse Investigation and Document Unsealing Appeal Limitation: The suspicion is that the individual, in their role as an employer, misappropriated employee contributions. On July 7, 2020, a house search was performed at a property in Schaffhausen, where documents used by a company were seized and sealed upon the individual's request. The prosecutor applied to the cantonal court for unsealing and examination of these documents, which the court granted on August 24, 2020. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision to unseal the documents.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings because the appeal was not entertained.
This provision was cited in the reasoning to explain why the appeal against the interlocutory decision was not admissible, which led to the non-entry into the merits (Order 1).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_500/2020
Urteil vom 25. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,
Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts
Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht,
vom 24. August 2020 (2020/896-45-nj).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Vergehen gemäss Art. 76 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) . Es bestehe der Verdacht, dass er im Sinne dieser Bestimmung als Arbeitgeber Arbeitnehmern Beiträge vom Lohn abgezogen und sie dem vorgesehenen Zweck entfremdet habe.
Am 7. Juli 2020 liess die Staatsanwaltschaft in der Liegenschaft an der X.________strasse xxx in Schaffhausen eine Hausdurchsuchung durchführen. Gemäss ihren Angaben wurden in von der B.________ GmbH genutzten Räumlichkeiten Dokumente sichergestellt, die noch vor Ort auf den Antrag von A.________ hin versiegelt worden seien.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Schaffhausen als Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Gegenstände. Mit Verfügung vom 24. August 2020 hiess das Kantonsgericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die sichergestellten Dokumente (act. 08.25.0008-08.25.0013) zur Durchsuchung und Verwendung im Strafverfahren frei.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 25. September 2020 beantragt A.________, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Entsiegelung zu verweigern.
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid ( Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO ). Zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind ( Art. 78 ff. BGG ). Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist ( BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 mit Hinweisen).
Beim angefochtenen Entsiegelungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser kann gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden, wenn dem Beschwerdeführer dadurch wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Der Beschwerdeführer ist gemäss dem angefochtenenen Entscheid Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG in Liquidation und der D.________ AG in Liquidation sowie Geschäftsführer der E.________ GmbH in Liquidation und der F.________ GmbH in Liquidation. Der Tatverdacht ergebe sich unter anderem aus der mit diesen Ämtern verbundenen Verantwortlichkeit.
Der Beschwerdeführer führt nicht als Vertreter dieser Gesellschaften oder der B.________ GmbH (in deren Räumlichkeiten die gesiegelten Unterlagen sichergestellt worden seien) Beschwerde, sondern als Privatperson. Dass ihm als Privatperson wegen der Entsiegelung ein Eingriff in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressen und damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
2. Auf die Beschwerde ist aus diesem Grund nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold