Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_50/2020 KI-generiert

Canton Compensation Fund/IV Office v. State Prosecutor (Party Status in Criminal Proceedings)

Geschäftsnummer 1B_50/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated by the public prosecutor's office of the Canton of Schwyz against an individual accused of fraudulently obtaining disability and child pensions totaling approximately CHF 290,000. The compensation office, which is conducting the investigation, sought to be recognized as both a civil and criminal party in the proceedings. However, the public prosecutor acknowledged the office only in its criminal capacity, refusing its claim to be a civil party. The office appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which dismissed the appeal. Subsequently, the office brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking full party rights to assert its reimbursement claims in a manner akin to a civil claimant.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 78 Abs. 1 BGG; Canton Compensation Fund/IV Office v. State Prosecutor (Party Status in Criminal Proceedings): The compensation office, which is conducting the investigation, sought to be recognized as both a civil and criminal party in the proceedings. However, the public prosecutor acknowledged the office only in its criminal capacity, refusing its claim to be a civil party. The office appealed this decision to the Cantonal Court of Schwyz, which dismissed the appeal. Subsequently, the office brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking full party rights to assert its reimbursement claims in a manner akin to a civil claimant.

Schlagwörter

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Entschädigung für Invalidität Leistungsbetrug Opfereigenschaft Zivilurteil Rechtsstellung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the requirement to demonstrate admissibility criteria for appealing an interlocutory decision, but not explicitly cited in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

The procedural decision not to impose costs found in the dispositive.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal against a final decision on specific points, but the actual final decision dismisses the appeal on procedural grounds.

Art. 80 BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal, but the actual final decision dismisses the appeal on procedural grounds.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Although considered, the appeal was rejected based on failure to meet the negative requirement for admissibility, specifically the lack of demonstration of irreparable prejudice under this article.

Art. 93 al. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to define the conditions for appealing an interlocutory decision, but the final judgment does not rely on it for the dismissal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_50/2020

Urteil vom 4. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg,

Postfach 75, 8836 Bennau.

Gegenstand

Parteistellung als Zivilklägerin (gewerbsmässiger Betrug, evtl. unrechtmässiger Erwirkung einer Leistung),

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 27. Dezember 2019 (BEK 2019 180).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt aufgrund einer Strafanzeige der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs etc. Ihm wird vorgeworfen, Invaliden- und Kinderrenten in Höhe von rund Fr. 290'000.-- unrechtmässig bezogen zu haben.

Am 17. Oktober 2019 konstituierte sich die Ausgleichskasse als Straf- und Privatklägerin.

Am 24. Oktober 2019 anerkannte die Staatsanwaltschaft die Ausgleichskasse als Privatklägerin im Straf-, nicht aber im Zivilpunkt.

Am 27. Dezember 2019 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde der Ausgleichskasse mit dem Antrag, sie sei "sowohl als Straf- und Zivilklägerin respektive mit adhäsionsweisen Forderungen zuzulassen", ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Ausgleichskasse, diesen Beschluss des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben und ihr volle Parteirechte einzuräumen, mithin das Recht, ihre Rückforderungsansprüche wie eine Zivilklägerin adhäsionsweise geltend zu machen.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft geschützt hat, mit der sie die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen einen mutmasslichen Sozialhilfebetrüger nicht als Zivilklägerin zuliess mit der Begründung, im Strafverfahren könnten nur Zivilforderungen adhäsionsweise geltend gemacht werden, nicht aber öffentlichrechtliche Rückforderungsansprüche; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab, auch nicht für die Beschwerdeführerin, die im Strafverfahren weiterhin Parteistellung hat. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Das ist auch nicht ersichtlich, ist doch der Strafrichter nicht an die vorliegenden angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft gebunden. Als Partei des Strafverfahrens ist es ihr unbenommen, ihre Rückforderungsansprüche beim Strafgericht geltend zu machen und das Strafurteil anzufechten, wenn es auf diesen Antrag nicht eintritt oder ihn abweist.

2. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es rechtfertigt sich vorliegend, auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi