Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_50/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention Extension in Child Sexual Offense Case Due to High Recidivism Risk

Geschäftsnummer 1B_50/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a subject under investigation for serious criminal allegations including sexual offenses against children and violations of traffic laws. The individual has been in pre-trial detention since June 1, 2012, and has experienced multiple extensions of this detention, with the latest informed by the court's ruling in early January 2013. The subject contested this latest extension, arguing against the grounds for ongoing detention, particularly the risk of reoffending. The court evaluated the history of the subject's prior convictions, his current allegations, and a psychiatric assessment indicating a pattern of dangerous behavior, leading to the decision to maintain his custody for public safety reasons.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 196 lit. a-c StPO, Art. 95 lit. a BGG, Art. 98 BGG, Art. 236 StPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention Extension in Child Sexual Offense Case Due to High Recidivism Risk: The individual has been in pre-trial detention since June 1, 2012, and has experienced multiple extensions of this detention, with the latest informed by the court's ruling in early January 2013. The subject contested this latest extension, arguing against the grounds for ongoing detention, particularly the risk of reoffending. The court evaluated the history of the subject's prior convictions, his current allegations, and a psychiatric assessment indicating a pattern of dangerous behavior, leading to the decision to maintain his custody for public safety reasons.

Schlagwörter

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Haftverlängerung Verlängerung der Untersuchungshaft Sexualdelikten ungünstige Prognose Pornografie Wiederholungsgefahr Kindesunterhalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht.
Art. 81 Abs. 1 BGG
Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt, zumal er sich nach wie vor in Haft bzw.
Art. 196 lit. a-c StPO
Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten ( Art. 196 lit. a-c StPO ).
Art. 95 lit. a BGG
Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; vgl.
Art. 98 BGG
Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar.
Art. 236 StPO
Der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt ( Art. 236 StPO ) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar.
Art. 221 StPO
In Anwendung von Art. 221 StPO ist vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Abs.
Art. 237 Abs. 1 StPO
Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 237 Abs. 1 StPO ).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited as the basis for granting the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the general basis for imposing costs on the losing party, although costs were ultimately waived.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

This provision establishes the legal basis for detention due to the risk of reoffending, which was the central issue assessed in the reasoning leading to the dismissal of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

BGE 143 IV 9
Swiss Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Child Sex Offender Based on Recidivism Risk
«…icht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.4 und 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). 2.4 Der zu beurteilende Fall bietet Anlass, vertieft zu prüfen, ob die bisherige publizi…»
1B_289/2022 (2022-07-01)
Federal Supreme Court Upholds Pre-trial Detention Based on Risk of Re-offending in Attempted Robbery Case Involving Scare Gun
«…auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen (BGE 146 IV E. 3.1; Urteile 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2; 1B_676/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1; 1B_254/2012 vom 24. Mai 2012 E. 6.2; 1B_133/2011…»
51/2015/1 (2021-02-10) · sh
Pre-Trial Detention Risk Assessment and Foreign Convictions
«…t – mindestens zwei sein. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt unter Umständen eine einzige gleichartige Vortat (BGer 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013, E. 4.2; Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Stra…»
1B_619/2020 (2020-12-29)
Federal Supreme Court Upholds Detention Extension Based on Drug Offenses and High Recidivism Risk
«…icht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.4 und 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). 2.3. Das Strafregister des 1995 geborenen Beschwerdeführers ist stark getrübt. So wurde…»
UB160164 (2016-12-20) · zh
Rejection of Motion to Lift Pre-Trial Detention Based on Flight Risk and Dangerous Driving
«…t mögli- che Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4.8.16 E. 3.4; 1B_50/2013 vom 25.2.13 E. 4.3). Im Urteil 1B_373/2016 (a.a.O.) hat das Bundesgericht nunmehr entschie- den, dass vom…»
1B_373/2016 (2016-11-23)
Federal Supreme Court Ruling on Extension of Pre-Trial Detention for Sexual Crimes Based on Danger of Repetition
«…icht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.4 und 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). 2.4. Der zu beurteilende Fall bietet Anlass, vertieft zu prüfen, ob die bisherige publiz…»
1B_270/2016 (2016-08-04)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Suspect in Severe Sexual Abuse and Child Pornography Case Due to Recidivism Risk
«…Rückfalls zu stellen. Andernfalls setzte das Gericht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist zwar nicht vorbestraft. Die verschiedenen, ihm vorgeworfenen Del…»
1B_210/2016 (2016-06-24)
Federal Supreme Court Upholds Detention Based on Recidivism Risk After Appeal for Sexual Offenses
«…onstatées et le casier judiciaire ( ATF 137 IV 84 consid. 3.2 p. 85 s.; arrêts 1B_68/2016 du 15 mars 2016 consid. 4.1; 1B_50/2013 du 25 février 2013 consid. 4.3). La jurisprudence se montre toutefois moins sévère dans l'exigence de vraisemblance lor…»
1B_68/2016 (2016-03-15)
French National Security Worker's Detention Upheld in Attempted Murder Case
«…, ainsi que l'intensité des infractions constatées et le casier judiciaire ( ATF 137 IV 84 consid. 3.2 p. 85 s.; arrêt 1B_50/2013 du 25 février 2013 consid. 4.3). La jurisprudence se montre toutefois moins sévère dans l'exigence de vraisemblance lor…»
1B_7/2016 (2016-01-25)
Confirmation of Pre-Trial Detention for Severe Domestic Violence and Sexual Assault
«…, ainsi que l'intensité des infractions constatées et le casier judiciaire ( ATF 137 IV 84 consid. 3.2 p. 85 s.; arrêt 1B_50/2013 du 25 février 2013 consid. 4.3). La jurisprudence se montre toutefois moins sévère dans l'exigence de vraisemblance lor…»
1B_351/2015 (2015-10-30)
Federal Court Overturns Pre-Trial Detention for Acid Attack Due to Insufficient Recidivism Risk Justification
«…, ainsi que l'intensité des infractions constatées et le casier judiciaire ( ATF 137 IV 84 consid. 3.2 p. 85 s.; arrêt 1B_50/2013 du 25 février 2013 consid. 4.3). La jurisprudence se montre toutefois moins sévère dans l'exigence de vraisemblance lor…»
1B_69/2014 (2014-04-08)
Extension of Restraining Order Pending Appeal for Sexual Offender
«…. im Übrigen zur Frage der Rückfallgefahr bei sexuellen Handlungen gegenüber Kindern auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.2.2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Schutz von Personen ausserhalb des Stra…»
1B_448/2013 (2014-01-22)
Sexual Abuse Recidivism Risk Extension of Pre-Trial Detention
«…lls setzte das Gericht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. BGE 123 I 268 E. 2e S. 271; Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3). Würdigt man diese Umstände gesamthaft, bestehen mit der Vorinstanz hinreichend konkrete A…»
UB130041 (2013-08-14) · zh
State v. [Appellant's Name]: Denial of Early Release from Pretrial Detention for Drug Trafficking
«…oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 8 f.), das Zwangsmassnahmengericht habe die vo…»
UB130041 · zh
Appeal Denied: Continuation of Detention for Drug Trafficker Affirmed Despite Procedural Arguments
«…oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Urteil 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2 S. 8 f.), das Zwangsmassnahmengericht habe die vo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_50/2013

Urteil vom 25. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

X.________, zzt. Regionalgefängnis,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haftverlängerung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 3. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. X.________ befindet sich seit dem 1. Juni 2012 in Untersuchungshaft. Eine von X.________ gegen eine erste Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 30. November 2012 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 17. September 2012 ab. Am 8. November 2012 bewilligte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch von X.________ um vorzeitigen Massnahmeantritt. Am 4. Dezember 2012 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft von X.________ bis zum 28. Februar 2013.

B. Eine von X.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Dezember 2012 erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 3. Januar 2013 ab.

C. Gegen den Entscheid des Obergerichts vom 3. Januar 2013 hat X.________ am 4. Februar 2013 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er, allenfalls unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid in einer Strafsache, gegen den gemäss Art. 78 ff. i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG die Beschwerde in Strafsachen offen steht. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG beschwerdebefugt, zumal er sich nach wie vor in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet und deshalb ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde hat. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft bzw. die Fortsetzung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO (SR 312.0). Strafprozessuale Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen und dazu dienen, Beweise zu sichern, die Anwesenheit von Personen im Verfahren sicherzustellen oder die Vollstreckung des Endentscheids zu gewährleisten ( Art. 196 lit. a-c StPO ). Die Auslegung und die Anwendung der im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen für die Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; vgl. BGE 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Mit dem Entscheid über strafprozessuale Zwangsmassnahmen wird über die Grundrechtsbeschränkung definitiv entschieden. Somit stellen diese Zwangsmassnahmen keine vorsorglichen Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar. Die nach dieser Bestimmung vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist demnach nicht anwendbar (vgl. Urteil 1B_277/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

3. Der vorzeitige Straf- oder Massnahmeantritt ( Art. 236 StPO ) stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs geboten werden können ( BGE 133 I 270 E. 3.2.1 S. 277). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs müssen weiterhin Haftgründe gegeben sein ( BGE 126 I 172 E. 3a S. 174). In Anwendung von Art. 221 StPO ist vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug wie Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Abs. 1) oder wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahr machen (Abs. 2). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 237 Abs. 1 StPO ).

4. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund Wiederholungsgefahr zu Unrecht bejaht.

4.1 Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 mit Hinweis).

4.2 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr kann unter Umständen auch schon gegeben sein, wenn die beschuldigte Person früher nur eine gleichartige Straftat verübt hat (Urteil 1B_133/2011 vom 12. April 2011 E. 4.7). Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Praxis des Bundesgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.).

4.2.1 In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist, unter anderem wegen verbotener Pornografie ( Art. 197 StGB ), welche sich auf Knaben unter 16 Jahren bezog. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem im Jahr 1996 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt, wobei das entsprechende Urteil nach der gesetzlich vorgesehenen Frist aus dem Strafregister entfernt worden ist. In der laufenden Strafuntersuchung werden dem Beschwerdeführer sexuelle Handlungen mit Knaben unter 16 Jahren vorgeworfen. In zwei Bestandteil der laufenden Strafuntersuchung bildenden Fällen ist unbestritten, dass der objektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ( Art. 187 Ziff. 1 StGB ) erfüllt ist. In einem dieser beiden Fälle stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, es stehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass er verurteilt werde, weil er Gründe für die Annahme gehabt habe, dass das Kind über 16 Jahre alt gewesen sei. Dagegen anerkennt er im anderen der beiden Fälle, dass von einer Verurteilung ausgegangen werden müsse.

4.2.2 In einem Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung bildenden Fall ist somit unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht hat. In demjenigen Fall, in dem der Beschwerdeführer vorbringt, er habe Gründe für die Annahme gehabt, dass das Kind über 16 Jahre alt gewesen sei, steht sodann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer zumindest nach Art. 187 Ziff. 4 StGB zu verurteilen sein wird, wonach sich auch strafbar macht, wer in der irrigen Vorstellung gehandelt hat, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, wenn er bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum hätte vermeiden können (vgl. dazu Urteil 6B_256/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2). Bei den genannten Taten handelt es sich wie bei den im Falle einer Haftentlassung zu befürchtenden Delikten um schwere Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Unter diesen Umständen ist das für die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorausgesetzte Vortatenerfordernis erfüllt, auch wenn man - wie dies die Vorinstanz getan hat - die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und die Vorstrafe wegen Pornografie ausser Acht lässt.

4.3 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Bei Sexualdelikten sind - wie bei schweren Gewaltdelikten - aus Gründen des Opferschutzes keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu stellen (Urteil 1B_384/2010 vom 9. Dezember 2010 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3.1 Die Vorinstanz bejahte eine sehr ungünstige Rückfallprognose und stützte sich dabei unter anderem auf ein psychiatrisches Gutachten vom 12. September 2012, welches dem Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz bezogen auf pubertierende Knaben und mindestens akzentuierte narzisstische sowie dissoziale Persönlichkeitszüge attestiert. Unter anderem aus dem Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind im Jahre 1996 sowie der Vorstrafe wegen Pornografie bezogen auf Knaben unter 16 Jahren schloss die Gutachterin auf ein stabiles sexuelles Interesse des Beschwerdeführers für pubertierende Jungen. In der Gesamtschau der einzelnen Risikofaktoren stufte sie die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Sexualdelikte als hoch ein.

Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz bezogen auf pubertierende Knaben. Für die Bejahung der stabilen Neigung für pubertierende Jungen im Gutachten sei gemäss Gutachterin sein Verhalten im Zusammenhang mit der Verurteilung im Jahre 1996 hoch relevant. Im Gegensatz zur Gutachterin im medizinischen Gutachten dürften sich die Strafbehörden für die gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vorzunehmende Legalprognose indessen nicht auf aus dem Strafregister entfernte Straftaten und damit auf die Umstände, die zu seiner Verurteilung im Jahr 1996 geführt haben, stützen.

4.3.2 Auch wenn man die Umstände, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind im Jahr 1996 geführt haben, unberücksichtigt lässt, erweist sich die Rückfallprognose für ihn unter den gegebenen Umständen als sehr ungünstig, sodass ernsthaft zu befürchten ist, dass er im Falle einer Haftentlassung erneut schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO begehen würde. Dies zumal der Beschwerdeführer sich trotz einschlägiger Vorstrafe wegen Pornografie, welche sich auf Knaben unter 16 Jahren bezog, nicht von sexuellen Handlungen mit Kindern abhalten liess und sich auch die psychiatrische Gutachterin bei der Beurteilung der Rückfallgefahr nicht nur auf die Umstände stützte, die zur Verurteilung im Jahr 1996 geführt haben. Unabhängig von der Verurteilung im Jahr 1996 muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ein sexuelles Interesse an Knaben hat, die noch nicht 16 Jahre alt sind. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht pädophil, da er keine sexuelle Präferenz für Kinder habe, die sich in der Vorpubertät (bis ca. 11 Jahre) oder in einem frühen Stadium der Pubertät (zwischen ca. 10 und 13 Jahren) befänden, vermag an der sehr ungünstigen Rückfallprognose nichts zu ändern, zumal der Straftatbestand sexueller Handlungen mit Kindern Kinder bis zu einem Alter von 16 Jahren einschliesst.

4.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Wiederholungsgefahr nicht durch mildere Massnahmen als die Fortsetzung der Haft abwenden lasse. Insbesondere erachtete sie eine Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, als nicht ausreichend, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Inwiefern der Beschwerdeführer in geeigneter Weise mit einer milderen Massnahme als mit der Fortsetzung der Untersuchungshaft von weiterem Delinquieren abgehalten werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Fürsprecher Mark Schibler wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Mattle