Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_50/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation of Claims

Geschäftsnummer 1B_50/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging two decisions made by the Criminal Chamber of the Justice Commission of the Court of Zug, regarding the change of official defense counsel and the non-initiation of proceedings. The individual submitted complaints to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately justify how the decisions were legally or constitutionally flawed. Consequently, the tribunal determined that the complaints did not meet the necessary formal requirements and chose not to consider them further, leading to a rejection of the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Substantiation of Claims: The individual submitted complaints to the Swiss Federal Tribunal, but failed to adequately justify how the decisions were legally or constitutionally flawed. Consequently, the tribunal determined that the complaints did not meet the necessary formal requirements and chose not to consider them further, leading to a rejection of the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen unentgeltliche Rechtspflege amtliche Verteidigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Eröffnung des Verfahrens Strafanzeige Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeals in a simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeals were obviously without prospect of success.

Art. 93 BGG

The main ground for the decision not to enter into the merits of the appeals due to formal deficiencies (implied by the reference to Art. 42 and Art. 106 BGG and the subsequent decision not to enter).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_50/2011, 1B_52/2011

Urteil vom 15. Februar 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Alpenstrasse 14, 6300 Zug,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Strafverfahren (Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Nichtanhandnahme),

Beschwerden gegen die Urteile JS 2010 103+104 vom 30. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass X.________ gegen die beiden am 30. Dezember 2010 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung und Nichtanhandnahme ergangenen Urteile der Strafrechtlichen Kammer der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug mit Eingabe vom 8. Februar (Postaufgabe: 9. Februar) 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass es sich rechtfertigt, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zu den Beschwerden einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die beiden angefochtenen Urteile ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht darlegt, inwiefern die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen im Einzelnen bzw. die Urteile im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerden nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, vorliegend keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Bopp