Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_5/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Forensic Identification Order in Fraud Case Due to Lack of Demonstrable Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_5/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of aiding and abetting fraud by the public prosecutor's office, resulting in a conditional monetary penalty and a fine. Following the conviction, the prosecutor requested an updated photograph of the individual for the investigative file, which the individual challenged through a complaint. The cantonal court dismissed the individual's appeal against this request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision regarding the photograph requirement. The main issue at hand is whether the request for a current photograph constitutes a non-repairable disadvantage for the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 260 StPO, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Forensic Identification Order in Fraud Case Due to Lack of Demonstrable Irreparable Harm: Following the conviction, the prosecutor requested an updated photograph of the individual for the investigative file, which the individual challenged through a complaint. The cantonal court dismissed the individual's appeal against this request. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision regarding the photograph requirement. The main issue at hand is whether the request for a current photograph constitutes a non-repairable disadvantage for the individual.

Schlagwörter

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Strafverfahren Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung nicht wiedergutzumachender Nachteil forensische Identifizierung prozessleitende Verfügungen Strafakten Betrug Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to state that the appellant is not entitled to party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_5/2017

Urteil vom 18. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kobelt,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern, Obernauerstrasse 16, 6010 Kriens.

Gegenstand

Strafverfahren; Anordnung erkennungsdienstliche Erfassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. November 2016 des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte) verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 wegen Gehilfenschaft zum Betrug zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Sie ersetzte dadurch einen wenige Monate zuvor ergangenen Strafbefehl. A.________ erhob dagegen Einsprache.

Am 26. Juli 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft der Luzerner Polizei einen Ermittlungsauftrag, damit diese mit dem Beschuldigten die Befragung zur Person durchführe und einen Leumundsbericht verfasse. Zudem ersuchte sie um Beilage eines aktuellen Fotos des Beschuldigten.

Am 23. September 2016 lud die Staatsanwaltschaft A.________ zur Erstellung eines aktuellen Fotos beim Kriminaltechnischen Dienst der Luzerner Polizei vor.

Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 29. November 2016 ab.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 5. Januar 2017 beantragt A.________ sinngemäss im Wesentlichen, der Beschluss des Kantonsgerichts und die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung seien aufzuheben, eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie zur Verbesserung zurückzuweisen, subeventualiter sei sie abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Umstritten ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO , die dazu dienen soll, den Beschwerdeführer jener Straftat zu überführen, derer er im vorliegenden Verfahren beschuldigt ist. Beim Beschluss des Kantonsgerichts handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Urteil 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 1.1 mit Hinweisen).

1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweitgenannte Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb ihm wegen der Aufnahme eines aktuellen Fotos für die Verfahrensakten ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zumal dies auch nicht offensichtlich ist, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Urteil 1B_165/2016 vom 4. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold