Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_5/2014 KI-generiert

Narcotics Act Violation and Search Warrant Justification

Geschäftsnummer 1B_5/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual suspected of violating drug laws through the cultivation of hemp at their residence. Following an investigation, the local prosecutor issued a search and seizure warrant to secure evidence, leading to a search of the premises where several hemp plants were confiscated. The individual contested the legality of the search warrant, but the local court upheld it, stating that the cultivation and processing of hemp were criminal offenses under drug legislation. The individual subsequently filed a legal complaint against this decision with a higher court, which declined to proceed with the case due to insufficient grounds and the complaint being deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Narcotics Act Violation and Search Warrant Justification: Following an investigation, the local prosecutor issued a search and seizure warrant to secure evidence, leading to a search of the premises where several hemp plants were confiscated. The individual contested the legality of the search warrant, but the local court upheld it, stating that the cultivation and processing of hemp were criminal offenses under drug legislation. The individual subsequently filed a legal complaint against this decision with a higher court, which declined to proceed with the case due to insufficient grounds and the complaint being deemed hopeless.

Schlagwörter

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Durchsuchung und Beschlagnahme Betäubungsmittelvergehen Durchsuchungsbefehl Hanfanbau Einziehung von Deliktsvermögen gesetzliche Voraussetzung Eigenbedarf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was deemed obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_5/2014

Urteil vom 10. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft March , Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen.

Gegenstand

Durchsuchung und Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. November 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.

Erwägungen:

1. X.________ wird verdächtigt, mit dem Anbau von Hanf an seinem Wohnort in Lachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft March erliess am 27. September 2013 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zur Sicherung von Tatspuren und Beweismitteln sowie von der Einziehung unterliegenden Gegenständen und Vermögenswerten. Am 3. Oktober 2012 fand die Hausdurchsuchung statt, an welcher u.a. mehrere zum Teil bereits getrocknete Hanfpflanzen sichergestellt wurden.

Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhob X.________ am 4. Oktober 2013 Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 13. November 2013 abwies. Das Kantonsgericht führte zusammenfassend aus, dass es sich beim Anbau und der Weiterverarbeitung von Hanf um eine strafbare Handlung im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handle. Selbst wenn sich letztlich nur der Eigenkonsum von Betäubungsmitteln bzw. dessen Anbau und Besitz erhärten liesse, wären die Strafverfolgungsbehörden zur Hausdurchsuchung und der Beschlagnahmung gestützt auf die Verdachtsmomente bezüglich den auf dem Balkon angebauten Hanfpflanzen berechtigt gewesen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 1. Januar 2013 (Postaufgabe 3. Januar 2013) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli