Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_5/2007 KI-generiert

Pre-Trial Detention, Escape, and Appeal Deficiency in Threat Case

Geschäftsnummer 1B_5/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has been in pre-trial detention since December 1, 2006, due to an ongoing criminal investigation concerning multiple threats. Following community and public safety concerns, the court deemed it necessary to maintain custody. The individual initially resided in a psychiatric facility, where he escaped after threatening a nurse, leading to his re-arrest. Over time, multiple requests for release from detention were submitted and subsequently denied by the court, with the latest request being made on January 23, 2007. The court found that this request did not present sufficient new arguments. The individual then appealed this decision to the Federal Court, which determined that there were no grounds for the appeal based on the evidence presented.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Pre-Trial Detention, Escape, and Appeal Deficiency in Threat Case: Following community and public safety concerns, the court deemed it necessary to maintain custody. The individual initially resided in a psychiatric facility, where he escaped after threatening a nurse, leading to his re-arrest. Over time, multiple requests for release from detention were submitted and subsequently denied by the court, with the latest request being made on January 23, 2007. The court found that this request did not present sufficient new arguments. The individual then appealed this decision to the Federal Court, which determined that there were no grounds for the appeal based on the evidence presented.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft strafrechtliche Drohung Verfassung Voruntersuchung Foltergefahr Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for pleading and substantiating violations of fundamental rights and cantonal/intercantonal law.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided in the simplified procedure due to the lack of sufficient substantiation.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The main procedural basis under which the Tribunal decided not to enter upon the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning that the appeal did not comply with the requirement for a concise statement of how the challenged decision violates the law.

Art. 93 BGG

Cited to establish that the contested decision was an interlocutory decision in criminal procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_5/2007 /fun

Urteil vom 14. Februar 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Haftbeschwerde,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bezirksamt Aarau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohungen u.a. Seit dem 1. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Untersuchungshaft, welche gemäss dem Haftbefehl des Bezirksamtes Aarau mit Fortsetzungs- resp. Ausführungsgefahr begründet wurde. Die Untersuchungshaft wurde wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit zunächst in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen, von wo X.________ am 6. Dezember 2006 entwich, indem er die diensthabende Krankenschwester bedrohte. Am 11. Dezember 2006 wurde er erneut verhaftet und in Untersuchungshaft zurückversetzt.

2. Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 die Untersuchungshaft auf Antrag des Bezirksamtes Aarau wegen Fortsetzungsgefahr und wies gleichzeitig ein Haftentlassungsgesuch vom 13. Dezember 2006 ab. Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 wies das Präsidium der Beschwerdekammer ein weiteres Haftentlassungsgesuch vom selben Tag ab, soweit es darauf eintrat.

Am 23. Januar 2007 stellte X.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch, auf welches das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Januar 2007 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Präsidium aus, auch das neue Gesuch würde keine neue Begründung enthalten, auf welche in den bisherigen Haftentlassungsentscheiden nicht bereits eingegangen worden wäre.

3. Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen strafprozessualen Zwischenentscheid ( Art. 93 BGG ). Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist vorliegend ohne weiteres erfüllt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander und legt nicht dar, inwiefern diese nach seiner Auffassung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Aarau und dem Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Februar 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident : Der Gerichtsschreiber: