Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_499/2019 KI-generiert

Company Challenge to Unsealing of Criminal Investigation Documents

Geschäftsnummer 1B_499/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case concerns a legal dispute involving a company, identified as A.________ AG, which is contesting the decision of the cantonal compulsory measures court (Zwangsmassnahmengericht) of Bern. The case revolves around a criminal investigation against an individual (B.________) for violations of the War Material Act and disloyal management conduct against their employer (C.________ AG). The Federal Prosecutor's Office requested documents from several banks and entities pertaining to B.________ and others. A.________ AG initially sought to have documents related to them sealed following a notification by one of the entities involved. However, the court found that the documents did not actually pertain to A.________ AG and granted the Federal Prosecutor's request to unseal them. Dissatisfied with this outcome, A.________ AG sought to have the decision overturned or further justified, leading to this appeal where they requested suspension of the effect of the decision. The Federal Tribunal’s task was to examine the admissibility and relevance of A.________ AG's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Challenge to Unsealing of Criminal Investigation Documents: The case revolves around a criminal investigation against an individual (B.________) for violations of the War Material Act and disloyal management conduct against their employer (C.________ AG). The Federal Prosecutor's Office requested documents from several banks and entities pertaining to B.________ and others. A.________ AG initially sought to have documents related to them sealed following a notification by one of the entities involved. However, the court found that the documents did not actually pertain to A.________ AG and granted the Federal Prosecutor's request to unseal them. Dissatisfied with this outcome, A.________ AG sought to have the decision overturned or further justified, leading to this appeal where they requested suspension of the effect of the decision. The Federal Tribunal’s task was to examine the admissibility and relevance of A.________ AG's claims.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelungsgesuch beschlagnahmte Unterlagen Strafuntersuchung Drittansprache rechtlich geschütztes Interesse Begriff des Dokuments Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_499/2019

Urteil vom 29. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Haag,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelungsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern,

Gerichtspräsident, vom 5. September 2019

(KZM 18 788 CVV).

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen B.________ wegen Verstössen gegen das Kriegsmaterialgesetz sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung oder eventuell ungetreuer Amtsführung zum Nachteil seiner Arbeitgeberin C.________ AG. Mit Verfügung vom 20. April 2018 edierte sie bei der D.________ AG, der Genossenschaft E.________, der Bank F.________, der Banque G.________, der Bank H.________, der Bank I.________ und der Bank J.________ Bankunterlagen betreffend B.________, K.________, L.________, die M.________ AG (heute A.________ AG, im Folgenden so bezeichnet) und die N.________ Ltd.

Am 2. Mai 2018 orientierte die D.________ AG die A.________ AG über die Edition, worauf diese am 3. Mai 2018 die Siegelung der sie betreffenden, bei der D.________ AG edierten Unterlagen verlangte.

Am 23. Mai 2018 ersuchte die Bundesanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern um Entsiegelung der bei der D.________ AG edierten, die A.________ AG betreffenden Unterlagen.

Im Entscheid vom 5. September 2019 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern fest, dass die bei der D.________ AG edierten Unterlagen nicht die A.________ AG beträfen und das Verfahren diesbezüglich gegenstandslos sei (Dispositiv-Ziffer 1) und hiess das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft vom 23. Mai 2018 gut (Dispositiv-Ziffer 2). In der Begründung führte es dazu aus, unter den versiegelten Gegenständen hätten sich die A.________ AG betreffende Unterlagen der Banque G.________, der Bank J.________ und der Bank I.________ befunden. Die A.________ AG habe die ihr vom Zwangsmassnahmengericht eingeräumte Gelegenheit, diese Unterlagen zu sichten und deren Siegelung zu verlangen, nicht wahrgenommen.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die A.________ AG, diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft abzuweisen oder die Sache eventuell ans Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen zur Formulierung einer rechtsgenügenden Begründung. Ausserdem ersucht sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 erkannte das präsidierende Mitglied der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D. Das Zwangsmassnahmengericht und die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Vernehmlassungen, die Beschwerde abzuweisen.

Die A.________ AG hält in ihrer Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Es ist Sache der Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).

2. Die von der Bundesanwaltschaft bei der D.________ AG edierten Unterlagen betreffen nicht die Beschwerdeführerin, weshalb das Zwangsmassnahmengericht das von dieser angestrebte Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben hat. Die Beschwerdeführerin hat offenkundig kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids.

In Bezug auf die sie betreffenden Unterlagen der Banque G.________, der Bank J.________ und der Bank I.________ hat die Beschwerdeführerin keinen Siegelungsantrag gestellt, obwohl ihr das Zwangsmassnahmengericht dazu Gelegenheit gab. Auch wenn die Bundesanwaltschaft diese Unterlagen offenbar zunächst versiegelte - z.B. um der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihr Siegelungsbegehren zu verbessern - so fiel diese Versiegelung jedenfalls spätestens mit dem unbenütztem Ablauf der Frist, die das Zwangsmassnahmengericht der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Siegelungsantrags einräumte, dahin. Da diese Unterlagen somit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht nicht versiegelt waren, geht die Beschwerde an der Sache vorbei bzw. die Beschwerdeführerin hat von vornherein kein aktuelles Rechtsschutzinteresse, deren Entsiegelung zu verhindern. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids richtet.

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bundesanwaltschaft und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, Gerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi