Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_498/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention Jurisdiction Due to Lack of Current Legal Interest

Geschäftsnummer 1B_498/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision by the Swiss Federal Criminal Court's Appeals Chamber related to the extension of their pre-trial detention. This individual is involved in several administrative criminal proceedings initiated by the Swiss Federal Gaming Board (ESBK) on suspicions of violations against the Gaming and Casino Law. The ESBK had earlier transferred case files, including an indictment, to the Upper Prosecutor's Office of the Canton of Zurich for the District Court of Hinwil, simultaneously requesting the imposition of security detention, which was initially ordered until May 10, 2022. Subsequent extensions of the detention until November 9, 2022, are contested by the individual. The case has involved multiple appeals regarding the jurisdictional competence of courts to handle these complaints, with various courts, including the Federal Supreme Court, adjudicating jurisdiction and affirming the legality of certain detention periods while acknowledging violations of the right to an expedited process in custody matters. The individual's repeated appeals seek reassessment by a competent authority, arguing jurisdictional errors.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 78 Abs. 1 i.V.m, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 30 Abs. 1 BV; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Pre-Trial Detention Jurisdiction Due to Lack of Current Legal Interest: This individual is involved in several administrative criminal proceedings initiated by the Swiss Federal Gaming Board (ESBK) on suspicions of violations against the Gaming and Casino Law. The ESBK had earlier transferred case files, including an indictment, to the Upper Prosecutor's Office of the Canton of Zurich for the District Court of Hinwil, simultaneously requesting the imposition of security detention, which was initially ordered until May 10, 2022. Subsequent extensions of the detention until November 9, 2022, are contested by the individual. The case has involved multiple appeals regarding the jurisdictional competence of courts to handle these complaints, with various courts, including the Federal Supreme Court, adjudicating jurisdiction and affirming the legality of certain detention periods while acknowledging violations of the right to an expedited process in custody matters. The individual's repeated appeals seek reassessment by a competent authority, arguing jurisdictional errors.

Schlagwörter

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Verlängerung der Sicherheitshaft Untersuchungshaft sachliche Unzuständigkeit unentgeltliche Rechtspflege rechtlich geschütztes Interesse Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to refuse the request for free legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appellant is generally liable for costs, and then to waive the collection of court fees exceptionally.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in the reasoning regarding the condition of being materially affected.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Mentioned in the reasoning as the typical basis for appealing non-final decisions on jurisdiction, but not explicitly cited in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_498/2022

Urteil vom 11. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Müller, Merz,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK, Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern.

Gegenstand

Verlängerung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 17. August 2022 (BH.2022.11).

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) führt diverse Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der Vergehen gegen das Geldspiel- bzw. Spielbankengesetz gegen A.________. Am 27. Januar 2022 überwies sie die Akten inkl. Anklageschrift an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zuhanden des Bezirksgerichts Hinwil. Gleichentags ersuchte die ESBK das Bezirksgericht um Anordnung von Sicherheitshaft. Am 1. Februar 2022 überwies die Oberstaatsanwaltschaft die Anklageschrift dem Bezirksgericht zur gerichtlichen Beurteilung. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022 versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Hinwil A.________ bis zum 10. Mai 2022 in Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ am 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche mit Entscheid vom 16. Februar 2022 nicht darauf eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwies. Letztere legte in ihrem Entscheid vom 11. März 2022 dar, weshalb sie ihre Zuständigkeit in Frage stelle, trat aber angesichts der Verfahrensthematik und der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgebots ( Art. 5 Abs. 2 StPO ) auf die Beschwerde ein und wies diese ab. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Sicherheitshaft bis zum 9. August 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Diese trat mit Entscheid vom 17. Mai 2022 wiederum nicht auf die Beschwerde ein und leitete diese zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter, welches die Beschwerde am 13. Juni 2022 abwies. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 12. August 2022 teilweise gut. Es stellte fest, dass die A.________ auferlegte Sicherheitshaft vom 2. August 2022 bis zum 9. August 2022 rechtswidrig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_386/2022).

B. Am 11. August 2022 verfügte das Bezirksgericht die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache, längstens bis zum 9. November 2022 (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, welche am 17. August 2022 wiederum nicht darauf eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an das Obergericht überwies. Dieses stellte mit Entscheid vom 22. September 2022 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen fest. Zudem änderte es Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 11. August 2022 insofern ab, als es die Sicherheitshaft bis zur Eröffnung des Entscheids in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 1. November 2022 verlängerte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 19. September 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die "Vorinstanz" zurückzuweisen.

Die ESBK beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesstrafgericht liess sich am 27. September 2022 vernehmen und verweist auf seinen Entschied. A.________ reicht am 6. Oktober 2022 eine Replik ein und hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Dagegen kann grundsätzlich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden (Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit verneint und das Verfahren an das Obergericht überwiesen. Ob es sich bei diesem Nichteintretensentscheid um einen Endentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG auch zulässig gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit.

1.2. Fraglich erscheint allerdings, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, mithin dadurch materiell beschwert ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ; BGE 139 I 206 E. 1 mit Hinweisen).

Wie die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2022 mitgeteilt hat, hat das Obergericht am 22. September 2022 die ihr überwiesene Beschwerde betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft materiell beurteilt. Damit hat sich ein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht mit der Beschwerde des Beschwerdeführers befasst. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit nach dem zwischenzeitlich ergangenen Entscheid in der Sache grundsätzlich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behandlung seiner Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid.

Ihm ist überdies seit dem 16. Februar 2022, als die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erstmals festhielt, sie erachte sich im Zusammenhang mit der Verlängerung der Sicherheitshaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht als zuständig, bekannt, dass diese solche Beschwerden an das Obergericht überweisen wird (vgl. auch den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 17. Mai 2022). Das Bundesgericht hat sodann in dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_386/2022 vom 12. August 2022 in E. 2.1 festgehalten, es erachte das Obergericht jedenfalls nicht als offensichtlich unzuständig für die Beurteilung der Haftentlassung bzw. Verlängerung der Sicherheitshaft im Verwaltungsstrafverfahren.

Weshalb der Beschwerdeführer trotzdem erneut Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und damit in Kauf nimmt, dass sich die (materielle) Beurteilung seiner Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft um ein paar Tage verzögert, erschliesst sich nicht. Auch wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dargetan, weshalb er an der Beurteilung seiner Beschwerde durch die seiner Auffassung nach zuständige Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiterhin festhält und welchen praktischen Nutzen er sich von einer Anfechtung des Nichteintretensentscheids erhofft. Abstrakte Rechtsfragen können dem Bundesgericht bekanntlich nicht unterbreitet werden. Dass es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse mangelt, zeigt sich im Übrigen bereits an der Formulierung seiner Anträge in der Beschwerde an das Bundesgericht: Statt die Haftentlassung zu beantragen, verlangt er lediglich, den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. In einem Haftverfahren, bei welchem das besondere Beschleunigungsgebot gilt ( Art. 5 Abs. 2 StPO ) und die inhaftierte Person ein ausgeprägtes Interesse an der beförderlichen Behandlung seiner Beschwerden bzw. Anträge hat, erscheint das vorliegend gewählte Vorgehen nicht sachgerecht.

1.3. Nach dem Gesagten besteht kein aktuelles, praktisches Interesse an der Bezeichnung des zuständigen Gerichts. Zudem sind auch die Voraussetzungen nicht erfüllt, bei welchen das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet (vgl. hierzu: BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er ersucht indessen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier