Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_498/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Partial Unsealing of Fraud Investigation Evidence

Geschäftsnummer 1B_498/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the public prosecutor's office of Basel-Landschaft against an individual accused of multiple instances of commercial fraud, mismanagement, breach of trust, forgery, and deceitful documentation. During a house search on July 11, 2019, various documents and electronic media were seized and sealed for evidentiary purposes. Subsequently, the prosecutor requested the cantonal coercive measures court to unseal these items for further investigation. A partial decision by the court on September 3, 2019, allowed unsealing certain items while requiring a judicial review for potential attorney-client privilege and personal secrets for others before deciding further actions. The accused contested the decision to unseal, seeking the return of all items, but the Federal Tribunal did not admit the appeal, as the potential secret interests related to the seized materials were not sufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 246 StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 106 Abs. 1 i.V.m; Swiss Federal Supreme Court Upholds Partial Unsealing of Fraud Investigation Evidence: During a house search on July 11, 2019, various documents and electronic media were seized and sealed for evidentiary purposes. Subsequently, the prosecutor requested the cantonal coercive measures court to unseal these items for further investigation. A partial decision by the court on September 3, 2019, allowed unsealing certain items while requiring a judicial review for potential attorney-client privilege and personal secrets for others before deciding further actions. The accused contested the decision to unseal, seeking the return of all items, but the Federal Tribunal did not admit the appeal, as the potential secret interests related to the seized materials were not sufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Betrugsermittlung Verfahren vor dem Untersuchungsrichter beschlagnahmte Unterlagen Berufsgeheimnis Teilentscheid Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility requirement concerning the threat of irreparable harm, which is the core issue leading to the non-admission of the appeal.

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7B_559/2023 (2024-01-19)
Suspect Appeal of Procedural Orders Regarding Seized Material Triage Dismissed
«…B_299/2022 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinwe…»
1B_603/2022 (2023-02-22)
Criminal Suspect Fails to Block Unsealing of Seized Mobile Phone
«…lich der bloss pauschal erwähnten und nicht weiter präzisierten angeblich betroffenen Geschäftsgeheimnisse (vgl. Urteil 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 2.7 mit Hinweisen). Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen vermag auch der…»
1B_299/2022 (2023-01-20)
Zurich Economic Crime Seizure Triage Procedural Order Appeal Dismissal
«…tscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinwe…»
1B_591/2022 (2022-12-21)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Partial Unsealing of Seized Documents in Fraud Case
«…geschäftlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers Gegenstand der gegen ihn geführten Strafuntersuchung sind (vgl. Urteil 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 2.7). Insbesondere legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, weshalb der Eingriff in sei…»
1B_487/2021 (2022-07-01)
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«…beim Bundesgericht anfechtbar (Urteile 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wäre es un…»
1B_543/2021 (2022-07-01)
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«…t. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; vgl. Urteile 1B_70/2021 vom 9. November 2021 E. 1.1; 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; je mit Hinweisen). 1.3. Aus Rechtsschutzgründen s…»
UH220108 (2022-04-22) · zh
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«…die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichts 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen). Solche Zwischenen…»
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«…Ausfällung eines (Teil-) Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_102/2020 vom 8. März 2021 E. 1.3-1.4; 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinwe…»
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«…ies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1; 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; je mit Hinwe…»
UH220108 · zh
Public Prosecution Office v. Third Party (Unsealing Stay Appeal)
«…die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichts 1B_498/2019 vom 28. September 2020 E. 1 und 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2 je mit Hinweisen). Solche Zwischenen…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_498/2019

Urteil vom 28. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Götze,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Zwangsmassnahmengerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 3. September 2019

(350 19 268).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Am 11. Juli 2019 erfolgte am Wohnort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung, in deren Verlauf diverse Unterlagen und elektronische Datenträger zu Beweiszwecken sichergestellt und gesiegelt wurden. Am 30. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch.

B. Am 3. September 2019 erliess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft (ZMG) einen "Teilentscheid I". Dieser umfasst einen materiellen Entsiegelungs-Teilentscheid (Dispositiv-Ziffern 1-2) und zwei prozessleitende Verfügungen (im partiell weiter hängigen Entsiegelungsverfahren, Dispositiv-Ziffern 3-4) :

B.a. In Dispositiv-Ziffer 1 entsiegelte das ZMG die Asservate Nrn. A1/1-4, 11-12, 14-16, 18-21 und 23-25, und es gab diese Asservate zur näheren Durchsuchung ( Art. 246 StPO ) an die Staatsanwaltschaft frei. In Dispositiv-Ziffer 2 schränkte das ZMG die Verwendung der entsiegelten Asservate durch die Staatsanwaltschaft insoweit ein, als es anordnete, vor einer förmlichen Beschlagnahme ( Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO ) habe die Staatsanwaltschaft diese Unterlagen und Datenträger nochmals zu sichten und darüber zu befinden, welche Unterlagen und Dateien für das Strafverfahren noch benötigt werden; Unterlagen ohne Deliktsrelevanz seien anschliessend an den Berechtigten auszuhändigen.

B.b. Für die Asservate Nrn. A1/9, 10, 13 und 17 (Unterlagen in drei Ordnern und einem Ringheft) ordnete das ZMG in Dispositiv-Ziffer 3 prozessleitend an, dass es vor einem diesbezüglichen Teil-Entsiegelungsentscheid noch selber eine "Triage in Bezug auf das Anwaltsgeheimnis und das Vorliegen von höchstpersönlichen Geheimnissen" vornehmen werde.

B.c. Betreffend das Asservat-Nr. A1/26 (elektronischer externer Speicher) entschied das ZMG in Dispositiv-Ziffer 4, über das weitere prozessuale Vorgehen im Entsiegelungsverfahren werde es "später in einer separaten Verfügung" befinden.

C. Gegen den Entscheid des ZMG vom 3. September 2019 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2019 an das Bundesgericht. Er beantragt (im Hauptstandpunkt) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die vollumfängliche Abweisung des Entsiegelungsgesuches. Das ZMG sei anzuweisen, sämtliche gesiegelten Unterlagen und Aufzeichnungen an den Beschwerdeführer herauszugeben.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1-2 des angefochtenen Entscheides richtet. Das ZMG und die Staatsanwaltschaft beantragen mit Stellungnahmen vom 22. Oktober 2019 bzw. vom 31. Oktober und 7. November 2019 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer replizierte am 21. November 2019.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 , E. 2.1 von BGE 143 IV 270 , und E. 2 von BGE 142 IV 207 ; s.a. BGE 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.). Die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheinen ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).

Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74 ). Auf blosse prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren ist mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten. Dies gilt namentlich für die Anordnung einer richterlichen Triage vor Ausfällung eines Entsiegelungsentscheides (Urteile des Bundesgerichtes 1B_328/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3; 1B_63/2014 vom 16. April 2014 E. 1.3; 1B_162/2013 vom 3. Juli 2013 E. 1.2; 1B_151/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2; je mit Hinweisen).

2. Zu prüfen ist, ob und inwieweit hier die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde ( Art. 78 ff. BGG ), insbesondere der drohende nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), erfüllt sind. Das Bundesgericht beurteilt diese Frage von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; je mit Hinweisen).

2.1. Soweit im angefochtenen Entscheid lediglich prozessleitende Anordnungen im hängigen Entsiegelungsverfahren getroffen wurden, ist auf materielle Vorbringen zu den noch nicht entsiegelten Asservaten nicht einzutreten. Diesbezüglich droht dem Beschwerdeführer kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer den materiellen Teil-Entsiegelungsentscheid anficht, wäre die Beschwerde zwar grundsätzlich zulässig. Zur Substanziierung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 StPO ) hat er tangierte Geheimnisinteressen jedoch wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind (nach der oben dargelegten einschlägigen Praxis) diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen.

2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid führe zu einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, da seine "rechtlich geschützten Geheimnisinteressen" tangiert würden, "namentlich höchstpersönliche Geheimnisse, Geschäftsgeheimnisse sowie das Anwaltsgeheimnis".

2.4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren aufgelistet, bei welchen Asservaten sich seiner Ansicht nach geheimnisrelevante Unterlagen und Aufzeichnungen befinden. Das ZMG hat eine entsprechende Aussonderung getroffen und wie folgt über den Geheimnisschutz entschieden:

2.5. Das Asservat Nr. A1/13, welches nach der Darstellung des Beschwerdeführers Unterlagen enthalte, welche vom

Anwaltsgeheimnis geschützt seien, wurde von der Vorinstanz ausgesondert und noch nicht entsiegelt. Diesbezüglich wird das ZMG eine richterliche Triage vornehmen und einen separaten Teilentscheid fällen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3.4 S. 8, und Dispositiv-Ziffer 3). Der angefochtene materielle Teil-Entsiegelungsentscheid (Dispositiv-Ziffern 1-2) betrifft somit das Anwaltsgeheimnis nicht. Analoges gilt für die Asservate Nrn. A1/9-10 und A1/17, welche angeblich gewisse "höchstpersönliche Geheimnisse" enthalten. Auch diesbezüglich wird das ZMG eine eigene Sichtung vornehmen und wurde noch kein Entsiegelungsentscheid gefällt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3.2 S. 6 f., und Dispositiv-Ziffer 3).

2.6. Ebenfalls ausgesondert hat die Vorinstanz das Asservat Nr. A1/26 (elektronische Aufzeichnungen auf einem externen Speicher), welches dem

Arzt- bzw.

Patientengeheimnis (sowie dem Geschäftsgeheimnis) unterliegen könnte. Diesbezüglich wird das ZMG eine weitere prozessleitende Verfügung bzw. einen separaten Entsiegelungs-Teilentscheid ausfällen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3.3 S. 7, und Dispositiv-Ziffer 4).

2.7. Was den angefochtenen materiellen Teil-Entsiegelungsentscheid (Dispositiv-Ziffern 1-2) betrifft, hat der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im Verfahren vor dem Bundesgericht geschützte Geheimnisrechte ausreichend substanziiert. Zwar macht er geltend, bei den Asservaten Nrn. A1/11, 14-16, 18-19 und 21 seien "Geschäftsgeheimnisse" tangiert. Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beziehen sich diese Unterlagen und Aufzeichnungen jedoch auf verdächtige Geschäftsvorgänge, die strafrechtlich zu untersuchen sind (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3.3 S. 7). Der Beschuldigte kann die Erhebung dieser Beweismittel nicht unter pauschaler Berufung auf angebliche Geschäftsgeheimnisse unterbinden. Das blosse prozesstaktische Parteiinteresse einer beschuldigten Person, wonach es der Untersuchungsbehörde möglichst erschwert werden sollte, belastendes Beweismaterial zu erheben, fällt nicht unter die schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 142 IV 207 E. 11 S. 228).

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster