Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_492/2020 KI-generiert

Detainee's Appeal on Outdoor Exercise Restriction Dismissed Due to Self-Inflicted Misconduct

Geschäftsnummer 1B_492/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual held in preventive detention at the Pöschwies Correctional Facility challenged a decision by the Zurich Office of Justice Enforcement to restrict his right to outdoor walks on weekends and holidays while he was confined under special conditions. This measure was taken due to the individual's aggressive behavior, which necessitated an extraordinary security presence of at least eight officers, thus making it impractical on days with limited staffing. His appeal against this restriction was rejected by the Zurich Directorate of Justice, and a subsequent complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court due to lack of jurisdiction. The individual then filed a legal complaint seeking to have the court's decision overturned and his right to appeal reinstated, along with other requests. However, the authorities contended that due to his persistent misconduct and the consequent need for high security measures, the restriction was justified and not an infringement of his rights, complicating his appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Detainee's Appeal on Outdoor Exercise Restriction Dismissed Due to Self-Inflicted Misconduct: This measure was taken due to the individual's aggressive behavior, which necessitated an extraordinary security presence of at least eight officers, thus making it impractical on days with limited staffing. His appeal against this restriction was rejected by the Zurich Directorate of Justice, and a subsequent complaint was dismissed by the Zurich Administrative Court due to lack of jurisdiction. The individual then filed a legal complaint seeking to have the court's decision overturned and his right to appeal reinstated, along with other requests. However, the authorities contended that due to his persistent misconduct and the consequent need for high security measures, the restriction was justified and not an infringement of his rights, complicating his appeal process.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Einschränkung des Rechts auf Spaziergang sichernde Massnahmen Rechte der inhaftierten Person Isolationshaft Verfahrensmissbrauch Disziplinarverfahren der Militärjustiz Störung der militärischen Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on the applicant's abusive conduct in the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

No court costs were imposed on the appellant due to his financial situation, despite the rejection of his request for free legal aid.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_492/2020

Urteil vom 17. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,

gegen

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

des Kantons Zürich,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,

Direktion der Justiz und des Innern

des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft; Einschränkung des Rechts

auf Spaziergang;

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,

vom 4. August 2020 (VB.2020.00333).

Sachverhalt:

A. A.________ befindet sich in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies.

Mit Verfügung vom 21. August 2019 entzog ihm das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (im Folgenden: Amt) ab dem 27. Juli 2019 für die Dauer der Unterbringung im Spezialsetting "SI 1+" die Möglichkeit des Spaziergangs jeweils an Tagen mit Wochenendbetrieb (Wochenenden und Feiertage).

Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) am 24. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat.

Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Am 4. August 2020 wies dessen Einzelrichter die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. Er befand, er sei zur Prüfung des Antrags auf täglichen Spaziergang nicht zuständig.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Hauptantrag, das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts aufzuheben und diesen anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten, sowie weiteren Anträgen.

C. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Das Amt und die Justizdirektion haben sich je vernehmen lassen mit dem übereinstimmenden Antrag, das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ihn anzuweisen, auf die Beschwerde von A.________ einzutreten. Das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei abzuweisen.

D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wies die bundesgerichtliche Instruktionsrichterin das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf rechtsmissbräuchliche Beschwerden (Abs. 1 lit. c). Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.2. Aufgrund des aggressiven und renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers in der Sicherheitshaft, das die Vollzugsorgane vor bisher in diesem Ausmass unbekannte Herausforderungen stellt, müssen für seinen Spaziergang jeweils mindestens 8 Beamte aufgeboten werden. 6 davon tragen Schutzbekleidung (Schild, Helm, Körperprotektoren etc.). Das Amt schränkte das Recht des Beschwerdeführers auf Spaziergang ein, weil an Wochenenden und Feiertagen dieser ausserordentliche Personalaufwand nicht ohne Vernachlässigung der Sicherheit der Anstalt in anderen Bereichen geleistet werden konnte. Gemäss § 128 Abs. 1 i.V.m. § 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 des Kantons Zürich (JVV; LS331.1) müssen Sicherheitsgefangene die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dieser Bestimmung handelt der Beschwerdeführer dauernd zuwider. Wie sich aus den Akten ergibt und er nicht substanziiert bestreitet, lässt er nahezu keine Gelegenheit aus, das Anstaltspersonal zu beschimpfen, zu bedrohen und körperlich anzugreifen. Unter diesen Umständen hat er es sich selber zuzuschreiben, wenn sein Recht auf Spaziergang eingeschränkt werden musste. Verhielte er sich so, wie es § 128 Abs. 1 i.V.m § 89 JVV vorschreibt, wäre der dargelegte Personalaufwand unnötig und hätte er die Möglichkeit des täglichen Spaziergangs.

Überdies bestehen ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer am Recht auf Spaziergang nicht wirklich interessiert ist, sondern es missbräuchlich nur dazu nutzt, das Anstaltspersonal zu beschimpfen, zu bedrohen und anzugreifen (vgl. Entscheid der Justizdirektion E. 6.3 S. 12/13).

Hinzu kommt Folgendes: Die Justizdirektion legt ihrer Vernehmlassung einen Bericht des Stabsleiters der JVA Pöschwies vom 25. September 2020 bei. Wie sich daraus ergibt, hat die JVA zwecks Gewährleistung des täglichen Spaziergangs entschieden, für den Beschwerdeführer eine besondere Zelle mit direktem Zugang zu einem eigenen Spazierhof zu bauen. Mit dem Bau wurde im Mai 2020 begonnen. Wie der Stabsleiter dem Bundesgericht auf Anfrage hin mitteilte, konnte die Zelle fertiggestellt und der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2020 dorthin verlegt werden. Kurz nach Ankunft in der neuen Zelle und mit freigeschaltetem Zugang zum Spazierhof beschädigte der Beschwerdeführer jedoch die neue Zelle und die Türen zum Spazierhof derart schwer, dass er wieder in die alte Zelle zurückverlegt werden musste. Dort befindet er sich nach wie vor. In der neuen Zelle hätte er die Möglichkeit des täglichen Spaziergangs gehabt. Wenn diese Möglichkeit für ihn nun wieder an Wochenenden und Feiertagen entfällt, hat er das nach dem Gesagten einzig seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben.

Unter diesen Umständen muss seine Prozessführung, die auf die Gewährung des täglichen Spaziergangs hinzielt, als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Man kann nicht das Recht auf täglichen Spaziergang fordern und gleichzeitig die behördlichen Vorkehren, die es gewährleisten, hintertreiben.

Die dargelegten Ereignisse, die nach der Erhebung der Beschwerde am 18. September 2020 eingetreten sind, sind zu berücksichtigen, da für die Zulässigkeit der Beschwerde der Zeitpunkt des Entscheids des Bundesgerichts massgeblich ist ( BGE 136 II 497 E. 3.3 S. 501 mit Hinweisen).

Ist die Prozessführung missbräuchlich, besteht auch kein Anlass zur Prüfung, ob die Begründung, mit der die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert hat, bundesrechtmässig ist. Wer rechtsmissbräuchlich prozessiert, kann vom Staat von vornherein nicht verlangen, dass er ihn dabei unterstützt.

2. Auf die Beschwerde wird demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten.

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht. In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse werden ihm jedoch keine Gerichtskosten auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Härri