Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_490/2019 KI-generiert

Security Detention Challenge and Appeal Non-Consideration

Geschäftsnummer 1B_490/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was placed in pre-trial detention by the District Court of Thurgau starting from the initiation of criminal charges by the Frauenfeld Prosecutor's Office on July 17, 2019. The detention was set to last three months or until an earlier judgment by the court. The individual appealed this decision on August 29, 2019. During a trial on the same day, the District Court in Münchwilen found the individual guilty of arson and a drug-related offense, sentenced him to 28 months in prison, and imposed a fine. The trial court extended the pre-trial detention until the start of the prison sentence, or at most until November 29, 2019. The individual requested immediate release, leading to another appeal regarding the detention extension. The Thurgau Cantonal Court dismissed his appeal against the initial pre-trial detention decision, upholding the original ruling, and did not consider the appeal against the detention extension due to inadequate justification by the appellant. The individual then took this matter to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Security Detention Challenge and Appeal Non-Consideration: The detention was set to last three months or until an earlier judgment by the court. The individual appealed this decision on August 29, 2019. During a trial on the same day, the District Court in Münchwilen found the individual guilty of arson and a drug-related offense, sentenced him to 28 months in prison, and imposed a fine. The trial court extended the pre-trial detention until the start of the prison sentence, or at most until November 29, 2019. The individual requested immediate release, leading to another appeal regarding the detention extension. The Thurgau Cantonal Court dismissed his appeal against the initial pre-trial detention decision, upholding the original ruling, and did not consider the appeal against the detention extension due to inadequate justification by the appellant. The individual then took this matter to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft verfassungsmässige Anforderung Bedrohung der inneren Sicherheit gesetzlicher Anspruch Demonstrationsrecht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to non-admittance in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_490/2019

Urteil vom 4. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Thurgau vom 24. September 2019 (SW.2019.119 SW.2019.124).

Erwägungen:

1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau ordnete mit Entscheid vom 25./26. August 2019 gegenüber A.________ Sicherheitshaft mit Wirkung ab Eingang der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 17. Juli 2019 beim Bezirksgericht für die Dauer von drei Monaten an, längstens jedoch bis zur allfällig früheren Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils. Dagegen erhob A.________ am 29. August 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau.

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. August 2019 erkannte das Bezirksgericht Münchwilen A.________ der Brandstiftung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung von 103 Tagen Untersuchungshaft, 261 Tagen vorzeitigen Massnahmenvollzug und Sicherheitshaft seit dem 18. Juli 2019, sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Ausserdem ordnete es eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB an. Schliesslich verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum Strafantritt, vorerst längstens bis zum 29. November 2019. Mit der Berufungsanmeldung vom 13. September 2019 ersuchte A.________ um unverzügliche Haftentlassung. Das Bezirksgericht Münchwilen leitete dieses Begehren als Beschwerde gegen die verfügte Verlängerung der Sicherheitshaft im Entscheid vom 29. August 2019 an das Obergericht des Kantons Thurgau weiter.

2. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 24. September 2019 die Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25./26. August 2019 ab, soweit es darauf eintrat und soweit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Münchwilen vom 29. August 2019 trat es nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts nur der Zeitraum ab Anordnung der Sicherheitshaft bis zum Tag vor der Hauptverhandlung zu beurteilen sei. Dabei bejahte es die Wiederholungsgefahr u.a. mit dem Hinweis auf die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht und den ergänzenden Ausführungen des Gutachters. Auf die Beschwerde gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft gemäss Entscheid des Bezirksgerichts trat es nicht ein, da dem Rechtsmittel jegliche Begründung fehle.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der Begründung des Obergerichts auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht bei der Behandlung der Beschwerden Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld, dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwältin Katharina Albrecht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli