Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_490/2018 KI-generiert

Suspect Lacks Current Interest to Challenge Completed Search Warrant Execution

Geschäftsnummer 1B_490/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning a house search warrant issued as part of a criminal investigation against an individual by the cantonal prosecutor's office in Schwyz, Switzerland. The investigation was on allegations of unfair competition, fraud, and product counterfeiting. The authorities conducted a search of the individual's business premises on April 23, 2018, to seize evidence and assets. The individual then filed a complaint against the search warrant, which the Schwyz Cantonal Court dismissed on September 25, 2018, citing a lack of current legal interest, as the search had already been conducted and could not be altered. Despite available legal remedies for challenging the seizure, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the case reconsidered and demanding detailed examination of his initial complaint; the cantonal authorities chose not to respond to the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Suspect Lacks Current Interest to Challenge Completed Search Warrant Execution: The investigation was on allegations of unfair competition, fraud, and product counterfeiting. The authorities conducted a search of the individual's business premises on April 23, 2018, to seize evidence and assets. The individual then filed a complaint against the search warrant, which the Schwyz Cantonal Court dismissed on September 25, 2018, citing a lack of current legal interest, as the search had already been conducted and could not be altered. Despite available legal remedies for challenging the seizure, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the case reconsidered and demanding detailed examination of his initial complaint; the cantonal authorities chose not to respond to the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Hausdurchsuchungsbefehl Durchsuchungsbefehl Betrugsermittlung laufender Zins Versuch im Strafrecht schwerer Fall Abgeschlossenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not accepted.

Art. 93 BGG

The appeal was rejected by the Tribunal fédéral because the issue of inadmissibility was immediately apparent, allowing for dismissal in a simplified procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_490/2018

Urteil vom 26. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, Postfach 1201, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Strafverfahren; Hausdurchsuchungsbefehl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 25. September 2018 (BEK 2018 70).

Erwägungen:

1. Die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen unlauteren Wettbewerbs, Betrugs und Warenfälschung etc. Mit Hausdurchsuchungsbefehl vom 23. April 2018 liess sie die Räumlichkeiten seiner Firma durchsuchen und Beweismittel und Vermögenswerte sicherstellen. Am 25. September 2018 wies das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde von A.________ gegen den Hausdurchsuchungsbefehl ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog im Wesentlichen, es fehle A.________ ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung, da die Zwangsmassnahme abgeschlossen und nicht mehr korrigierbar sei und ihm andere Rechtsbehelfe wie die Siegelung oder die Beschwerde gegen die Beschlagnahmen offenstünden.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, seine Beschwerde vom 3. Mai 2018 "im Einzelnen und eingehend zu bearbeiten und darauf einzugehen".

Das Kantonsgericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Kantonsgericht hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid dargelegt, weshalb er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, den Hausdurchsuchungsbefehl anzufechten und weshalb seine verschiedenen Anliegen nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bilden könnten, sondern gegebenenfalls in anderen Verfahren - etwa dem Siegelungs- bzw. Entsiegelungs- oder dem Strafverfahren - zu prüfen wären. Ohne sich mit dieser Begründung auseinanderzusetzen, hält der Beschwerdeführer an seinen damaligen Anträgen fest und ersucht das Bundesgericht, das Kantonsgericht anzuweisen, sie inhaltlich zu beurteilen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich damit nicht ansatzweise, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi