Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_490/2011 KI-generiert

Criminal Case Cost Order Upheld Against Appellant for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 1B_490/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual concerning the termination of a criminal investigation by the State Prosecutor's Office, which was related to allegations of coercion, threats, defamation, and slander. The individual contested the decision, which had also imposed procedural costs, by appealing to the Cantonal Court. However, the Cantonal Court deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with legal requirements. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, raising general criticisms of the previous decision without adequately substantiating claims of legal or constitutional violations. The Federal Tribunal found the complaint insufficient in form and thus decided not to enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Case Cost Order Upheld Against Appellant for Procedural Non-Compliance: The individual contested the decision, which had also imposed procedural costs, by appealing to the Cantonal Court. However, the Cantonal Court deemed the appeal inadmissible due to non-compliance with legal requirements. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, raising general criticisms of the previous decision without adequately substantiating claims of legal or constitutional violations. The Federal Tribunal found the complaint insufficient in form and thus decided not to enter into the merits of the case.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Kostenauflage Strafverfolgung prozessleitende Verfügungen Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Gefährdung der öffentlichen Ordnung Abschluss der Strafuntersuchung gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal defects.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order states that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_490/2011

Urteil vom 29. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung,

An der Aa 4, Postfach 1356, 6301 Zug.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Kostenauflage,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zug,

I. Beschwerdeabteilung.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mit Verfügung vom 26. Juli 2011 eine gegen X.________ laufende Strafuntersuchung wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede und Verleumdung einstellte, auf die von Y.________ geltend gemachte Zivilforderung nicht eintrat, die Zivilklage auf den Zivilweg verwies und die auf Fr. 325.-- bestimmten Verfahrenskosten X.________ auferlegte;

dass X.________ hiergegen Beschwerde zuhanden des Obergerichts des Kantons Zug erhob;

dass die Verfahrensleitung der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 17. August 2011 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, weil sie diese als den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügend erachtet hat;

dass X.________ mit Eingabe vom 15. September 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung wie auch die Staatsanwaltschaft ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die Begründung der Verfügung bzw. diese im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp