Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_49/2015 KI-generiert

Criminal Defendant's Preferred Counsel Appointment Denied Due to Conflict of Interest

Geschäftsnummer 1B_49/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation regarding embezzlement is being conducted against an individual, who sought to appoint a specific lawyer as their official defender. However, the prosecution determined that this lawyer could not be appointed due to a conflict of interest related to the victim of the alleged crime. The individual appealed this decision, but the court upheld the prosecution's stance, citing the apparent conflict of interest as justification for not allowing the desired lawyer to serve as the official defense counsel. Subsequently, the individual submitted a complaint against this court decision, which was ultimately dismissed for not adequately addressing the reasons provided for the conflict of interest.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Defendant's Preferred Counsel Appointment Denied Due to Conflict of Interest: However, the prosecution determined that this lawyer could not be appointed due to a conflict of interest related to the victim of the alleged crime. The individual appealed this decision, but the court upheld the prosecution's stance, citing the apparent conflict of interest as justification for not allowing the desired lawyer to serve as the official defense counsel. Subsequently, the individual submitted a complaint against this court decision, which was ultimately dismissed for not adequately addressing the reasons provided for the conflict of interest.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Interessenkollision Untersuchung wegen Veruntreuung Anwaltsgeheimnis Strafverfolgung Gesuch um Ernennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted (no entry) because it did not meet the formal requirements, which is governed by this article for simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_49/2015

Urteil vom 17. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

B.________.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Veruntreuung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 Rechtsanwalt B.________ zum amtlichen Verteidiger von A.________. Sie hielt dabei fest, dass der von A.________ gewünschte Rechtsanwalt C.________ infolge einer Interessenskollision nicht als amtlicher Verteidiger in Frage komme. A.________ erhob gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde mit dem Antrag, Rechtsanwalt C.________ sei zu seinem amtlichen Verteidiger zu bestellen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 13. Januar 2015 die Beschwerde ab. Sie führte dabei zur Begründung zusammenfassend aus, Rechtsanwalt C.________ sei in verschiedener Weise direkt oder indirekt mit der Geschädigten und deren Geschäftsführer verbunden. Der von der Oberstaatsanwaltschaft angeführte Interessenskonflikt sei offensichtlich, weshalb Rechtsanwalt C.________ richtigerweise nicht zum amtlichen Verteidiger bestellt worden sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Postaufgabe 12. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Januar 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer führte aus, dass aufgrund einer Interessenskollision dem Vorschlag des Beschwerdeführers bezüglich Bestellung eines amtlichen Verteidigers nicht gefolgt werden könne. Mit dieser Begründung der III. Strafkammer setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer dabei rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Somit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli