Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_489/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Undue Delay in Criminal Investigation

Geschäftsnummer 1B_489/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, identified as A.________, who is under investigation by the Zurich public prosecutor's office for alleged acts of violence and threats against public officials. A.________ lodged a complaint of procedural delay on April 20, 2019, arguing that the investigation was being unduly prolonged. The Zurich High Court dismissed this complaint on September 10, 2019, prompting A.________ to file another appeal on October 3, 2019, seeking to overturn the High Court's decision. The tribunal addressed whether the investigation was being conducted with due speed and whether there was justification to consider the procedural delay claim, amidst concerns that the previous proceedings had ignored related objections by A.________ concerning a prior dispositional order and expertise-related questions. No submissions from other parties were noted in this stage of proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Undue Delay in Criminal Investigation: A.________ lodged a complaint of procedural delay on April 20, 2019, arguing that the investigation was being unduly prolonged. The Zurich High Court dismissed this complaint on September 10, 2019, prompting A.________ to file another appeal on October 3, 2019, seeking to overturn the High Court's decision. The tribunal addressed whether the investigation was being conducted with due speed and whether there was justification to consider the procedural delay claim, amidst concerns that the previous proceedings had ignored related objections by A.________ concerning a prior dispositional order and expertise-related questions. No submissions from other parties were noted in this stage of proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Strafuntersuchung prozessleitende Verfügungen unerhebliche Beweismittel konnexe Verfahren strafrechtliche Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs, citing this provision in the reasoning leading to the dispositive.

Art. 93 BGG

The Tribunal noted that the appeal was admissible under this article because it concerned an interlocutory decision regarding unreasonable delay.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_489/2019

Urteil vom 15. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. September 2019 (UV190011-O/U/BUT).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte.

Am 20. April 2019 erhob A.________ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche vom Obergericht des Kantons Zürich am 10. September 2019 abgewiesen wurde.

B. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2019 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Er schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den nach Art. 94 BGG die Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) wegen Rechtsverzögerung offensteht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Das Obergericht hat im angefochtenen Beschluss den Ablauf des Strafverfahrens mit den einzelnen Verfahrensschritten dargelegt und ist zum Schluss gekommen, die Staatsanwaltschaft führe das Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung, von einer Rechtsverzögerung könne keine Rede sein. Dabei erwähnt das Obergericht (S. 11 E. 3.5) auch eine unangefochten gebliebene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019, in welchem diese dem amtlichen Verteidiger u.a. darlegte, dass sie seine Mandantin aufgrund eines Gutachtens und eines Telefonats des fallführenden Staatsanwaltes mit ihr für vernehmungsfähig halte. Im Rechtsverzögerungsverfahren sei indessen auf die Vorbringen im Zusammenhang mit ihrer Begutachtung nicht weiter einzugehen.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, die Behauptung des Obergerichts, sie habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 nicht angefochten, sei unwahr bzw. eine Lüge. Sie legt eine entsprechende Beschwerde vom 18. Februar 2019 ins Recht, zusammen mit einem Zustellnachweis, wonach sie am 18. Februar 2019 eine Sendung ans Obergericht aufgab, welche am 21. Februar 2019 zugestellt wurde. Es ist daher durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 angefochten hat und das Obergericht im angefochtenen Entscheid diesbezüglich einem Irrtum unterlegen ist bzw. diese Beschwerde fälschlicherweise einem anderen Verfahren zugeordnet hat. Das wäre insofern nachvollziehbar, als die Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2019 sehr unübersichtlich ist und ein eigentliches Sammelsurium verschiedenartiger Anträge enthält, was erklären könnte, dass der Antrag Nr. 8 (von insgesamt 12) auf Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2019 übersehen worden sein könnte. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war indessen einzig Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren verschleppt hat oder nicht. Dies hat das Obergericht auch zum Ausdruck gebracht mit dem zutreffenden Hinweis, dass auf allfällige (inhaltliche) Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Begutachtung im Rechtsverzögerungsverfahren nicht weiter einzugehen sei. Der Einwand, das Obergericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2019 nicht angefochten, ist somit nicht geeignet, den angefochtenen Beschluss des Obergerichts als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

Soweit die Beschwerdeführerin das Verfahren inhaltlich kritisiert und insbesondere geltend macht, über die Folgen des Unfalls vom 3. August 2011 sei noch nie ein rechtsgenügendes Gutachten erstellt worden und die Gutachterin, welche ihre Vernehmungsfähigkeit bescheinigt habe, sei fachlich nicht ausreichend kompetent gewesen, gilt das Gleiche. Mit solchen Ausführungen kann sie den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren verschleppt, nicht mit Erfolg begründen, sie gehen mithin an der Sache vorbei.

3. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergibt sich somit nicht, inwiefern die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde durch das Obergericht Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Dominic Nellen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi