Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_489/2017 KI-generiert

Dismissal of Appeal Against Criminal Summons Due to Lack of Irreparable Detriment

Geschäftsnummer 1B_489/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty of unfaithful business management and sentenced to a conditional prison term. Both the convicted individual and the private complainant contested the decision, leading to the case being escalated to the district court. The convicted person later requested the court to dismiss the charges and halt the proceedings, arguing that the private complainant was abusing the legal process to harm his reputation. This request was rejected, and an appeal to the higher court was similarly denied on the grounds that it was unsubstantiated. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and terminate the proceedings, but the complaint was not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 158 Ziff. 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Dismissal of Appeal Against Criminal Summons Due to Lack of Irreparable Detriment: Both the convicted individual and the private complainant contested the decision, leading to the case being escalated to the district court. The convicted person later requested the court to dismiss the charges and halt the proceedings, arguing that the private complainant was abusing the legal process to harm his reputation. This request was rejected, and an appeal to the higher court was similarly denied on the grounds that it was unsubstantiated. The individual subsequently filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and terminate the proceedings, but the complaint was not considered.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung / Vorladung zur Hauptverhandlung Vorladung fristlose Entlassung Einstellung des Verfahrens Beweisverhandlung Verjährungsfrist Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The appellant was denied compensation because the appeal was unsuccessful.

Art. 93 BGG

The appeal was a decision on an interlocutory matter ('Zwischenentscheid') and thus subject to review under this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

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Victim Compelled to Testify at Appeal Hearing Despite Retraumatization Claim
«…rafverfahrens verbunden sind, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (siehe BGE 133 IV 139 E. 4; Urteile 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.2; 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.3; vgl. auch U…»
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«…t einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Dass es sich beim fraglichen Strafverfahren um das erste von einer Schüler…»
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«…inem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt…»
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«…inem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt…»
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«…inem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt…»
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«…em für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Unannehmlichkeiten, die mit jedem Strafverfahren verbunden sind -…»
6B_1240/2017 (2018-02-22)
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«…em für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; mit Hinweisen). 3.3. Bei Gutheissung der Beschwerde läge zwar ein Endentscheid im Sinne…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_489/2017

Urteil vom 20. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Lars Mathiassen,

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,

Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung / Vorladung zur Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer (UV170017).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 22. März 2017 sprach die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich A.________ der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Daggen erhoben sowohl A.________ als auch der Privatkläger B.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 18. April 2017 ans Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen.

Am 6. Oktober 2017 beantragte A.________ dem Einzelgericht, die Ladung zur Hauptverhandlung sei ihm abzunehmen, das Strafverfahren einzustellen und ihm Frist anzusetzen, damit er seine Entschädigungsansprüche beziffern könne. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 wies das Einzelgericht den Antrag ab.

Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. November 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, es könne offen bleiben, ob auf die Beschwerde einzutreten sei, da sie offensichtlich unbegründet sei. Ob die Tat verjährt sei, weil mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht nur Abs. 1, nicht aber Abs. 3 von Art. 158 Ziff. 1 StGB in Betracht falle, werde das Sachgericht zu beurteilen haben.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 10. November 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .

1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).

Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte ( BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis).

1.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Privatkläger missbrauche seit Jahren Zivil- und Strafverfahren, um ihn beruflich und persönlich anzugreifen. Er werde die Hauptverhandlung instrumentalisieren, um seinen Ruf zu zerstören. Zudem sei eine Kurzschlussreaktion nicht ausgeschlossen, da er wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafrechtlich verurteilt worden sei und bisher sämtliche Befragungen unter Polizeischutz hätten durchgeführt werden müssen.

Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass durch die Gutheissung seiner Beschwerde ein aufwändiges Beweisverfahren verhindert werden könnte. Er habe die Befragung von zwei Zeugen beantragt, welche in den USA wohnten. Zwar sei sein Antrag vorläufig abgewiesen worden, er werde ihn aber erneut stellen. Auch er selbst müsste befragt werden. Zudem wäre ein Gutachten zu erstellen, um die Börsenentwicklung während des Tatzeitraums zu analysieren.

1.4. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteile 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.1, in: AJP 2014 S. 126; 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.3; 1C_129/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1.5.4; 1B_209/2011 vom 6. September 2011 E. 1 f.; je mit Hinweisen). Dies gilt sowohl für das Strafverfahren an sich als auch für die Hauptverhandlung, welche deren eigentliches Kernstück darstellt. Die Unannehmlichkeiten, die mit der Durchführung eines jeden Strafverfahrens verbunden sind, stellen keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. die zitierte Rechtsprechung). Gegen einen unrechtmässigen Angriff auf den Ruf des Beschwerdeführers stellt das schweizerische Recht zudem entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung. Weshalb in derartigen Situationen die Fortführung des Strafverfahrens in Frage gestellt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann an der Hauptverhandlung, gleich wie bei den Befragungen, die Sicherheit des Beschwerdeführers durch Schutzmassnahmen gewährleistet werden. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht anwendbar.

1.5. Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Bei Einstellung des Strafverfahrens läge zwar ein Endentscheid vor. Kumulativ erforderlich ist jedoch, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das Bundesgericht legt diese Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv aus (Urteil 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.2.2 mit Hinweis, in: AJP 2014 S. 126). Ob die vom Beschwerdeführer angeführten Beweise tatsächlich erhoben werden müssen, ist unklar. Jedenfalls ist derzeit nicht ein geradezu weitläufiges Beweisverfahren zu erwarten.

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Dold