Appeal on Ancillary Cost Decision Unsuccessful Due to Lack of Irreparable Harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal case, an individual was under investigation by the State Prosecutor's Office for arson, theft, and other offenses. The individual requested official defense representation, which was denied by the prosecutor, who also imposed a fee for state and administrative costs. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, contesting only the imposition of the fee while accepting the denial of legal aid. The Cantonal Court rejected the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to annul the Cantonal Court's ruling and the fee, while requesting that the costs be imposed on the canton and compensation for legal expenses. The Federal Court ultimately determined that it would not entertain the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Appeal on Ancillary Cost Decision Unsuccessful Due to Lack of Irreparable Harm: The individual requested official defense representation, which was denied by the prosecutor, who also imposed a fee for state and administrative costs. The individual appealed this decision to the Cantonal Court, contesting only the imposition of the fee while accepting the denial of legal aid. The Cantonal Court rejected the appeal. Subsequently, the individual filed a complaint with the Federal Court, seeking to annul the Cantonal Court's ruling and the fee, while requesting that the costs be imposed on the canton and compensation for legal expenses. The Federal Court ultimately determined that it would not entertain the complaint.
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KI-generiertApplied to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed (no entry was made).
Applied to deny the appellant compensation because the appeal was dismissed (no entry was made).
Mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, although the concrete subsection (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG and Art. 93 Abs. 3 BGG) was cited in the reasoning, only the general provision appears in the final order implicitly through the non-admission, but since the core decision is non-admission based on admissibility, the relevant provision for the final order is procedural, which is Art. 93 BGG cited in the reasoning for admissibility check (though the actual ruling is non-admission on this basis).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_488/2012
Urteil vom 21. Januar 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
gegen
Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG.
Gegenstand
Strafverfahren; Staats- und Kanzleigebühr,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012
des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Brandstiftung, Diebstahl und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte X.________ ein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 17. April 2012 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab (Dispositiv-Ziff. 1) und auferlegte dem Gesuchsteller eine Staats- und Kanzleigebühr von Fr. 380.-- (Dispositiv-Ziff. 2). In der Folge erhob X.________ Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau, wobei er nur die Auferlegung der Staats- und Kanzleigebühr anfocht, die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft aber ausdrücklich anerkannte. Mit Entscheid vom 19. Juni 2012 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 29. August 2012 beantragt X.________, der Entscheid des Obergerichts und Dispositiv-Ziff. 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben. Für das Verfahren vor Obergericht seien die Kosten dem Kanton Aargau aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme dazu hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78, 80 und 93 BGG ).
1.2 Genauer zu prüfen ist, ob die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. Sofern sich diese nicht ohne Weiteres aus den Akten ergeben, obliegt es dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern sie gegeben sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen). Vorliegend fällt von vornherein ausschliesslich die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG in Betracht. Danach ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte.
1.3 Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Kosten- und Entschädigungspunkt kann nur im Rahmen einer Beschwerde gegen den Hauptpunkt ans Bundesgericht weitergezogen werden ( BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff. mit Hinweisen; Urteil 5A_780/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2). Vorliegend wäre für eine Beschwerde im Hauptpunkt - der Ablehnung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verteidigung - ein drohender, nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338 ; 129 I 281 E. 1.1 S. 283; je mit Hinweisen), doch hat der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft insoweit akzeptiert. Seine Beschwerde ans Bundesgericht, wie auch schon jene ans Obergericht, richtet sich ausschliesslich gegen den Kosten- und Entschädigungspunkt. Der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen kann jedoch allein grundsätzlich keinen wieder gutzumachenden Nachteil bewirken ( BGE 138 III 94 E. 2.2 f. S. 95 f. mit Hinweisen). Dass es vorliegend anders wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird seine Kritik nach Vorliegen des Endentscheids (und unabhängig von dessen Inhalt) mit Beschwerde ans Bundesgericht vortragen können ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333).
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold