Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_487/2017 KI-generiert

Safety Detention Pending Extension of Therapeutic Measure Confirmed

Geschäftsnummer 1B_487/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who was convicted of multiple counts of sexual offenses against children and was sentenced to a four-year prison term, which was suspended in favor of a therapeutic measure. After serving the maximum duration of this measure, authorities requested a three-month pre-trial detention to reconsider the need for ongoing supervision and potential further punitive measures. The individual contested this detention, citing inadequate evidence of ongoing danger to the public, but the court upheld the decision, considering the individual’s history of offenses and the potential risk of reoffending, despite some psychiatric assessments suggesting moderate risk levels. This led to an appeal to a higher court, which similarly affirmed the need for continued detention.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 236 StPO, Art. 59 StGB, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 31 BV; Safety Detention Pending Extension of Therapeutic Measure Confirmed: After serving the maximum duration of this measure, authorities requested a three-month pre-trial detention to reconsider the need for ongoing supervision and potential further punitive measures. The individual contested this detention, citing inadequate evidence of ongoing danger to the public, but the court upheld the decision, considering the individual’s history of offenses and the potential risk of reoffending, despite some psychiatric assessments suggesting moderate risk levels. This led to an appeal to a higher court, which similarly affirmed the need for continued detention.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Sexualdelikten Verlängerung der therapeutischen Massnahme Restriktive Maßnahmen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit Sammelverwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to grant the request for free legal aid and assistance because the appeal was not hopeless and the appellant was indigent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs, although waived in this specific case.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

The appeal was dismissed as the provision regarding detention due to risk of reoffending was not violated.

Art. 237 StPO

The Federal Tribunal confirmed that the provision regarding substitute measures was not violated because they were not deemed equally effective as continued detention.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

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«…psychiatrischen Gutachten. Eine umfassende Würdigung ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 m.H.). 4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet u.a., dass die Gutachter für den Bes…»
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«…N 3 m.H.). Entsprechendes gilt, wie das Zwangsmassnamengericht unter Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_487/2017 zu Recht ausführt, für die Würdigung von psychiatrischen Gutachten. 4.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insoweit bei…»
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«…schen Gutachten vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts Seite 6/8 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Es muss sich jedoch um ein aktuelles Gutach- ten handeln; haben sich die Verhältni…»
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«…psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur (Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). Die Würdigung von Gutachten bildet Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverh…»
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«…ns vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur, wie das Bundesgericht in Urteil 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 dargelegt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und behauptet, das soeben zitierte Urte…»
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«…inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers zu beurteilen haben wird (vgl. Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8 betr. Haftbeschwerden). Im Übrigen argumentiert der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn…»
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«…verfahrens vorzunehmen noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 2.5. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen…»
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«…des Haftprü- fungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 3.6. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen…»
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«…en des Haftprüfungsverfahrens vorzunehmen, noch dem Sachrichter diesbezüglich vorzugreifen (Urteile 1B_392/2020 E. 3.4; 1B_487/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.8). 3.6. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_487/2017

Urteil vom 1. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Oliver Weber,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

handelnd durch Staatsanwältin B. Zähner, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Postfach 1180, 2501 Biel.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2017 (BK 17 377).

Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2013 wurde A.________ der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des Versuchs dazu (mehrfach begangen), der Pornografie (mehrfach begangen) und der sexuellen Belästigung für schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB aufgeschoben.

Mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 7. September 2012 wurde A.________ zum vorzeitigen Massnahmenantritt gemäss Art. 236 StPO in die Therapieabteilung der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingewiesen. Der Vollzugsbeginn wurde auf den 12. September 2012 festgelegt, womit die fünfjährige Höchstdauer der Massnahme nach Art. 59 StGB am 11. September 2017 erreicht wurde. Zwischenzeitlich, d.h. am 16. August 2016, wurde A.________ in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel verlegt.

Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern beantragten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 14. Juni 2017 die Verlängerung der stationären Massnahme für weitere fünf Jahre. Weiter stellten sie den Antrag, dass durch das zuständige Gericht bei Erreichen der Höchstdauer am 11. September 2017 Sicherheitshaft oder Ersatzmassnahmen anzuordnen seien und deren Ausgestaltung den Bewährungs- und Vollzugsdiensten zu übertragen sei.

Am 23. August 2017 stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft für A.________ für die vorläufige Dauer von drei Monaten. Dieses ordnete mit Entscheid vom 31. August 2017 Sicherheitshaft bis am 30. November 2017 an und verfügte, dass deren Vollzug nach Möglichkeit in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel zu erfolgen habe.

B. Diesen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts focht A.________ mit Beschwerde vom 16. September 2017 beim Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, an.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass das rechtliche Gehör von A.________ verletzt worden war. Soweit weitergehend, wies es die Beschwerde ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. November 2017 an das Bundesgericht beantragt A.________ in der Hauptsache, den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und ihn (eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Fortsetzung der Sicherheitshaft im nachträglichen gerichtlichen Verfahren betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 220 Abs. 2, Art. 221, Art. 229-233 und Art. 363-365 StPO i.V.m. Art. 59 StGB ). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich gegeben ( Art. 78 ff. BGG ).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Sicherheitshaft befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei; Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60; 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

2. Das Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Massnahmenentscheiden des Gerichts (insbesondere Art. 363 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 59 StGB ) richtet sich nach der StPO. Eine spezifische Regelung für die Anordnung und Fortsetzung von Sicherheitshaft enthalten die Art. 363-365 StPO nicht. Nach Einleitung des Nachverfahrens bis zur Rechtskraft des neuen Massnahmenurteils basiert die Anordnung und Fortsetzung von strafprozessualer Sicherheitshaft auf den (analog anwendbaren) Bestimmungen von Art. 229-233 i.V.m. Art. 221 und Art. 220 Abs. 2 StPO ( BGE 139 IV 175 E. 1.1 f. S. 178; 137 IV 333 E. 2.2 f. S. 336 ff.; Urteile 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2 und 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 4.6).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 221 StPO und bestreitet das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Die psychiatrischen Gutachter bewerteten die Wahrscheinlichkeit, dass er mit einschlägigen Straftaten im Sinne sexueller Handlungen mit Kindern erneut rückfällig werde, kurz bis mittelfristig als moderat. Damit fehle es am Erfordernis der ungünstigen Rückfallprognose. Des Weiteren sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die stationäre Massnahme vom zuständigen Sachgericht verlängert werde. Schliesslich könne eine allfällige Wiederholungsgefahr durch Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 StPO gebannt werden. Mit der Fortführung der deliktsorientierten Therapie und der Einnahme einer triebhemmenden Medikation sowie der Kontrolle seiner Alkoholabstinenz lasse sich dem moderaten Restrisiko wirkungsvoll und verhältnismässig begegnen.

3.2. Der allgemeine Haftgrund (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) bildet hier kein materielles Hafthindernis: Wird die Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren angeordnet, so entfällt die Prüfung des dringenden Tatverdachts, da eine rechtskräftige Verurteilung bereits vorliegt. Hingegen bedarf es gemäss der einschlägigen Praxis für die Anordnung und die Weiterführung von Sicherheitshaft während des Nachverfahrens eines besonderen Haftgrunds sowie einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren zu einer Massnahme führt, welche die Sicherstellung des Betroffenen erfordert ( BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 S. 337; Urteile 1B_490/2016 vom 24. Januar 2017 E. 4.1 und 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6).

3.3. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr, dessen Anwendung vorliegend in Frage steht, ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ).

Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund. Die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr dient auch dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85).

3.4. Der Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist auf das ordentliche Untersuchungs- und Hauptverfahren (mit Vortaten und neu zu untersuchenden Delikten) zugeschnitten. Im gerichtlichen Nachverfahren mit bereits rechtskräftig beurteilten Straftaten ist aufgrund einer Rückfallprognose zu prüfen, ob weitere sicherheitsrelevante Verbrechen oder schwere Vergehen drohen:

Bei Sicherheitshaft während nachträglichen richterlichen Massnahmenverfahren genügt grundsätzlich der (im Sanktionspunkt nochmals hängige) Gegenstand der bereits erfolgten Verurteilung als Vordelinquenz im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. BGE 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; Urteil 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.1, nicht publ. in: BGE 139 IV 175 ). Ausschlaggebend ist damit die Frage der potentiellen Gefährlichkeit der im Nachverfahren strafprozessual inhaftierten Person (vgl. BGE 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.; 133 IV 333 E. 2.3.3 S. 338; Urteil 1B_126/2013 vom 18. April 2013 E. 3.5.2, nicht publ. in: BGE 139 IV 175 ).

3.5. Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten bzw. verurteilten Person. Liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, kommt diesem massgebliches Gewicht zu.

In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet, je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine

ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist ( BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).

3.6. Die Vorinstanz hat bei ihrer Beurteilung der Rückfallprognose in erster Linie auf das Forensisch-Psychiatrische Gutachten (Verlaufsgutachten) vom 29. Juli 2016 abgestellt. Der Beschwerdeführer beanstandet dies zu Recht nicht; vielmehr stützt er sich zur Begründung seiner Rechtsbegehren auf dieselbe Expertise.

Im Gutachten werden die für die Legalprognose günstigen und ungünstigen Faktoren einander gegenübergestellt. Als ungünstig wird die sehr lange Zeit der einschlägigen Delinquenz (1982-2011) bewertet. Gleiches gelte für die Tatsache, dass mit früheren Therapien keine anhaltenden Erfolge in Bezug auf die zentralen Risiko-Eigenschaften - pädosexuelle Affinität und risikorelevante Alkoholproblematik - erzielt worden seien. Einschneidende Sanktionen (Inhaftierungen) hätten den Beschwerdeführer nicht in Richtung Deliktsfreiheit zu beeinflussen vermocht. Zusätzlich belastend auf die Legalprognose wirke sich die in der Vergangenheit hinzugetretene allgemeine Delinquenz aus.

Positiv stuften die Gutachter die aktuelle, allerdings noch junge Problemsicht des Beschwerdeführers ein, welche erstmals die eigene pädosexuelle Ansprechbarkeit in den Vordergrund rücke und nicht mehr auf dem während Jahrzehnten gestützten Motiv einer alkoholbedingten Entgleisung aufbaue. Des Weitern seien die "Compliance" des Beschwerdeführers bezüglich risikosenkender Massnahmen (triebdämpfende Medikation und Antabus zur unterstützenden Entwöhnung von Alkohol), seine moderat bis deutlich ausgeprägten Kontrollfähigkeiten, seine realistischen Zukunftsvorstellungen sowie der "prosozial gefärbte soziale Empfangsraum" (Familie) positiv zu bewerten.

In einer Gesamtschau und unter Gewichtung aller Faktoren bewerteten die Gutachter die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit einschlägigen Straftaten im Sinne sexueller Handlungen mit Kindern erneut rückfällig werde, kurz- bis mittelfristig als moderat. Moderat bedeute, dass das Risiko zwar deutlich geringer sei als 50 %. Verglichen mit dem - naturgemäss sehr geringen - Risiko der Normalbevölkerung sei das Risiko jedoch deutlich erhöht. Es handle sich um ein relevantes und nicht um ein vernachlässigbares Risiko. Auch bei einem moderat ausgeprägten Risiko seien risikosenkende Massnahmen weiterhin klar indiziert. Die Wahrscheinlichkeit für erneute Delikte im "Hands-off"-Bereich (sexuelle Belästigung und Pornografie) stuften die Gutachter als leicht höher ein (moderat bis deutlich).

3.7. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge seit nunmehr sechs Jahren keinen Alkohol mehr konsumiert, was auch mittels Tests regelmässig überprüft worden sei. Daraus lasse sich jedoch aufgrund des geschlossenen Rahmens kaum etwas für die Situation in Freiheit ableiten. Die freie Verfügbarkeit von Alkohol sei in der Konstellation des Beschwerdeführers ein zentraler, spezifischer Risikofaktor. Bei seiner sofortigen Entlassung aus der Sicherheitshaft respektive aus dem stationären Rahmen sei aufgrund der sich daraus abrupt erschliessenden Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern - sei es über das Internet oder durch zufälliges Antreffen z.B. im Schwimmbad - verbunden mit dem einfachen Zugang zu Alkohol von einer gesellschaftlich nicht hinnehmbaren Wahrscheinlichkeit der Begehung erneuter Sexualstraftaten auszugehen. Im (beschränkten) Rahmen der Überprüfung der Sicherheitshaft sei auf eine ungünstige Rückfallprognose im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu schliessen.

3.8. Im Haftprüfungsverfahren ist keine umfassende Würdigung des Forensisch-Psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen; diese ist dem Sachgericht vorbehalten. Die summarische Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

Insbesondere hat die Vorinstanz die im Gutachten genannten günstigen und ungünstigen Prognosefaktoren berücksichtigt und keine einseitige oder gar willkürliche Würdigung des Gutachtens vorgenommen. Die Vorinstanz hat der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers aufgrund der medikamentösen Behandlungen und der mehrjährigen deliktsorientierten Therapie Rechnung getragen. Zugleich durfte die Vorinstanz aber auch gewichten, dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Gutachter erst seit Kurzem über Problemeinsicht verfügt.

Die Tatsache, dass das Rückfallrisiko in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern im Forensisch-Psychiatrischen Gutachten kurz- bis mittelfristig lediglich als "moderat" eingestuft wird, bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass die gesetzlich geforderte Erheblichkeit der Wiederholungsgefahr zu verneinen ist. Zwar ist das Gericht unter dem Vorbehalt triftiger Gründe an die fachlichen Feststellungen der Gutachter gebunden. Es stellt jedoch eine Rechtsfrage dar, ab wann die Wahrscheinlichkeit einer Rückfallgefahr als rechtserheblich zu bewerten ist ( BGE 143 IV 9 E. 3.4 S. 19; Urteile 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.4 und 1B_349/2010 vom 9. November 2010 E. 2.3.3).

Die Einschätzung der Gutachter, es bestehe ein moderates Rückfallrisiko, ist vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie ausdrücklich eine kontrollierte und nur schrittweise Lockerung des Vollzugsregimes empfehlen (vgl. auch E. 3.9 hiernach). Eine sofortige Entlassung wäre für den Beschwerdeführer mit grossen Herausforderungen für die Bewährung verbunden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass insbesondere die freie Verfügbarkeit von Alkohol und die einfache Möglichkeit, mit Kindern in Kontakt zu treten, gewichtige Risikofaktoren für einen Rückfall darstellen.

Wie von der Vorinstanz im Weiteren zutreffend festgehalten, sind die drohenden Delikte von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch ( BGE 143 IV 9 E. 3.2 S. 18).

Es ist deshalb in Würdigung der gesamten Umstände von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen.

3.9. Zu prüfen ist, ob eine Verlängerung der stationären Massnahme als wahrscheinlich erscheint.

Im Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 wird die Verlegung des Beschwerdeführers in ein offen geführtes Massnahmenzentrum empfohlen. Es könne auch in einem offen geführten Regime an den risikorelevanten Themen weitergearbeitet werden. Allfällige, zunächst begleitete Lockerungsschritte sollten jedoch sorgfältig vor- und nachbesprochen werden, und die bestehende Sensibilisierung des Beschwerdeführers für risikorelevante Situationen sollte weiter vertieft werden. Die aktuelle triebdämpfende Medikation sollte im Sinne einer weiteren potenten Einflussmöglichkeit auf die Risiko-Eigenschaft der pädosexuellen Affinität weitergeführt werden. Aus gutachterlicher Sicht seien erste Vollzugsöffnungen in der Form begleiteter Ausgänge vertretbar.

Im jüngsten Therapie- und Verlaufsbericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vom 15. Mai 2017 wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in ein offener geführtes Massnahmenzentrum respektive eine weitere Lockerung im jetzigen Setting erwogen werden sollte.

3.10. Die Vorinstanz hat erwogen, bei summarischer Prüfung der Aktenlage und ohne dem erkennenden Sachgericht vorzugreifen, erscheine eine Verlängerung der stationären Massnahme derzeit als wahrscheinlich. Die abschliessende Würdigung werde im Verfahren betreffend Verlängerung der stationären Massnahme durch das Regionalgericht Berner Jura-Seeland vorzunehmen sein. Die vorgeschlagenen Vollzugslockerungen - wie insbesondere die Verlegung in ein offen geführtes Massnahmenzentrum - stellten eine Vollzugsfrage dar und seien daher grundsätzlich von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ( BGE 142 IV 1 E. 2 S. 2 ff.).

3.11. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Diese verletzen kein Bundesrecht.

Die Vorinstanz hat zu Recht gefolgert, die Verlängerung der stationären Massnahme erscheine gestützt auf die Einschätzungen im Forensisch-Psychiatrischen Gutachten vom 29. Juli 2016 und im Therapie- und Verlaufsbericht vom 15. Mai 2017 als wahrscheinlich. Sowohl im Gutachten als auch im Verlaufsbericht werden zwar Lockerungen des Vollzugsregimes insbesondere in Form der Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum empfohlen. Dies setzt indes eine Verlängerung der stationären Massnahme voraus.

3.12. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob der Wiederholungsgefahr mittels Ersatzmassnahmen wirkungsvoll begegnet werden kann.

Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die Auflage dar, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (Abs. 2 lit. f StPO).

3.13. Die Vorinstanz hat erwogen, Ersatzmassnahmen, welche in gleicher Weise geeignet wären wie die Fortführung des aktuell geschlossenen Settings, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die Sicherheit Dritter zu bannen, seien momentan nicht ersichtlich. Die im Raum stehende Frage einer möglichen künftigen Verlegung in ein offener geführtes Massnahmenzentrum sei, wie dargelegt, eine Vollzugsfrage.

3.14. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Wie ausgeführt (vgl. insbesondere E. 3.8 hiervor), erscheint gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen zwar eine schrittweise Lockerung des Vollzugsregimes als angezeigt. Mit einer umgehenden Entlassung aus der Sicherheitshaft verbunden mit blossen Ersatzmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer fordert, kann der Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern hingegen nicht wirkungsvoll begegnet werden. Insbesondere stellen, wie dargelegt, bei einer Haftentlassung die freie Verfügbarkeit von Alkohol und die einfache Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu Kindern trotz der medikamentösen Behandlung und der deliktsorientierten Therapie des Beschwerdeführers gewichtige Risikofaktoren dar. Ersatzmassnahmen sind mithin nicht in gleicher Weise geeignet wie die Fortführung der Sicherheitshaft, um die Wiederholungsgefahr zu bannen.

3.15. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO noch Art. 237 StPO verletzt. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor (vgl. hierzu E. 3.3 hiervor).

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Prozessarmut des Beschwerdeführers offensichtlich ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:

2.1.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2.

Rechtsanwalt Oliver Weber, Biel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner