Federal Court Dismisses Appeal Over Denied Hearing Postponement Due to Mootness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA defendant in a legal case was denied his request to postpone a main hearing scheduled for August 3, 2021, and to dismiss his court-appointed defense attorney by the District Court of Lucerne. Subsequently, he was convicted of embezzlement and multiple counts of defamation, receiving a conditional fine and a monetary penalty. He appealed the district court's July 2021 ruling to the Lucerne Cantonal Court, which was dismissed. On September 6, 2021, the defendant filed a complaint challenging the official defense and claiming trial incapacity, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, no new observations were gathered in the process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Federal Court Dismisses Appeal Over Denied Hearing Postponement Due to Mootness: Subsequently, he was convicted of embezzlement and multiple counts of defamation, receiving a conditional fine and a monetary penalty. He appealed the district court's July 2021 ruling to the Lucerne Cantonal Court, which was dismissed. On September 6, 2021, the defendant filed a complaint challenging the official defense and claiming trial incapacity, seeking to overturn the cantonal court's decision. However, no new observations were gathered in the process.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to lack of current legal interest.
The court decided to waive the imposition of costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_486/2021
Urteil vom 23. September 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Postfach 1662, 6011 Kriens.
Gegenstand
Strafverfahren; Verhandlungsunfähigkeit und amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 5. August 2021 (2N21 147).
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Luzern hat mit Verfügung vom 23. Juli 2021 das Gesuch des Beschuldigten A.________ um Verschiebung der auf den 3. August 2021 angesetzten Hauptverhandlung und Entlassung seines amtlichen Verteidigers abgewiesen.
Das Bezirksgericht Luzern hat A.________ mit Urteil vom 5. August 2021 wegen Veruntreuung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von 800 Franken verurteilt.
Das Luzerner Kantonsgericht ist auf die von A.________ gegen die Verfügung vom 23. Juli 2021 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 5. August 2021 nicht eingetreten.
Mit eigenhändiger Eingabe vom 6. September 2021 erhebt A.________ Beschwerde "in Sache amtliche Verteidigung, (Widerruf) und Verhandlungsunfähigkeit" und beantragt, soweit verständlich, die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Beschlusses.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Erhebung einer Beschwerde setzt nach Art. 81 Abs. 1 BGG ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus, d.h. der Beschwerdeführer muss aus deren Gutheissung einen praktischen Nutzen ziehen können.
Der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Entlassung seines amtlichen Verteidigers und die Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wegen seiner angeblichen Verhandlungsunfähigkeit an. Beides kann er nach deren Durchführung am 3. August 2021 und der Zustellung des Urteilsdispositivs vom 5. August 2021 nicht mehr erreichen, er hat damit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des kantonsgerichtlichen Beschlusses mehr. Wenn er der Auffassung ist, er sei am 3. August 2021 verhandlungsunfähig und unzureichend vertreten gewesen, kann er dies im Übrigen mit Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil geltend machen.
3. Auf die Beschwerde ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi