Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_486/2020 KI-generiert

Prosecutor Disqualification vs. Review of Rectified Penal Order

Geschäftsnummer 1B_486/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal dealt with a complaint from an individual involved in a criminal investigation by the Höfe Einsiedeln Public Prosecutor's Office for damaging creditor interests through asset reduction. The prosecutor issued an initial penal order in November 2018, which was later rectified in May 2020, increasing the penalties. The individual contested this rectified order and submitted a recusal request against the prosecutor, alleging a breach of duty. The cantonal court refused to admit the recusal request, stating that breaches of duty should be addressed through available legal remedies, which the individual had already undertaken by objecting to the penal order. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and request various recusals and a stay of proceedings pending the outcome of the federal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Prosecutor Disqualification vs. Review of Rectified Penal Order: The prosecutor issued an initial penal order in November 2018, which was later rectified in May 2020, increasing the penalties. The individual contested this rectified order and submitted a recusal request against the prosecutor, alleging a breach of duty. The cantonal court refused to admit the recusal request, stating that breaches of duty should be addressed through available legal remedies, which the individual had already undertaken by objecting to the penal order. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and request various recusals and a stay of proceedings pending the outcome of the federal process.

Schlagwörter

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Ausstand Pflichten der Staatsanwaltschaft Strafuntersuchung prozessleitende Verfügungen Revisionsgrund Strafmassüberprüfung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected because the appeal was unmeritorious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of judicial costs was waived as an exception.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_486/2020

Urteil vom 2. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sandra Aenishänslin,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des

Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,

vom 18. August 2020 (BEK 2020 111).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und erliess am 30. November 2018 einen Strafbefehl gegen ihn. Am 15. Mai 2020 erliess die Staatsanwältin Sandra Aenishänslin einen "rektifizierten Strafbefehl" als Ersatz für den Strafbefehl vom 30. November 2018. Sie teilte A.________ mit, dass im Falle einer erneuten Einsprache keine weiteren Beweise erhoben würden und der "rektifizierte Strafbefehl" direkt als Anklage dem Gericht überwiesen würde.

Am 22. Mai 2020 erhob A.________ Einsprache gegen den "rektifizierten Strafbefehl" und stellte ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Sandra Aenishänslin. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, mit dem Erlass des "rektifizierten Strafbefehls" - womit im Wesentlichen bloss die gegen ihn verhängte Busse und die Tagessätze erhöht sowie die ihm auferlegten Verfahrenskosten fast verdreifacht wurden - habe sie ihre Amtspflichten grob verletzt.

Mit Beschluss vom 18. August 2020 ist das Kantonsgericht Schwyz auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Es erwog, die Verletzung von Amtspflichten sei in erster Linie mit dem gegen die beanstandete Verfahrenshandlung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu rügen. Davon habe A.________ mit seiner Einsprache gegen den "rektifizierten Strafbefehl" Gebrauch gemacht. Es sei daher Aufgabe des Sachgerichts zu prüfen, ob der zweite Strafbefehl gültig sei.

Mit Eingabe vom 18. September 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss aufzuheben, Kantonsgerichtspräsidentin Daniela Pérez-Steiner und alle weiteren der SVP angehörenden Richter und Staatsanwälte in den Ausstand zu versetzen und das Strafverfahren gegen ihn für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens zu sistieren. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Daniela Pérez-Steiner hätte am Verfahren nicht mitwirken dürfen, weil sie der SVP angehöre, einer "rassistischen Gruppierung", deren Hass sich auch gegen Deutsche richte. Gegen sie sei zudem noch ein Ausstandsverfahren beim Bundesgericht hängig. Auch aus diesem Grund hätte sie das Verfahren nicht führen dürfen.

Das Verfahren 1B_56/2020, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, wurde bereits mit Urteil vom 17. März 2020 abgeschlossen. Darin wurde ihm erläutert, dass er ein Ablehnungsgesuch gegen ein Gerichtsmitglied innert kurzer Frist nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes stellen muss. Er darf nicht den Ausgang des Verfahrens abwarten und dann, wenn dieser nicht seinen Erwartungen entspricht, ein Ausstandsbegehren einreichen (a.a.O. E. 2). Das Ausstandsgesuch gegen Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, um deren Beteiligung am Verfahren er aufgrund der Instruktion wusste oder aufgrund ihrer früheren Mitwirkung in dieser Angelegenheit er jedenfalls rechnen musste, ist daher von vornherein verspätet und damit unzulässig.

2.2. Das Kantonsgericht ist auf das Ausstandsgesuch mit der Begründung nicht eingetreten, es sei dafür nicht zuständig. Es sei vielmehr Sache des Sachgerichts, im Strafverfahren zu prüfen, ob die Staatsanwältin mit dem Erlass des "rektifizierten Strafbefehls" ihre Amtspflicht verletzt habe und sie dieses Vorgehen befangen erscheinen lasse. Mit diesen zutreffenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte. Das ist auch nicht ersichtlich.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Hingegen kann ausnahmsweise von der Auferlegung von Kosten abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi