Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_483/2021 KI-generiert

Defendant's Request for Second Public Defender or Release of Seized Assets Denied on Appeal

Geschäftsnummer 1B_483/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss Federal Tribunal case involved an individual who was sentenced to five years in prison for various crimes, including fraud and document forgery, and was ordered to pay a compensation claim of 1.2 million Swiss francs. The person appealed this conviction, requesting the appointment of a second court-appointed lawyer or, alternatively, the ability to hire a private lawyer using assets that had been seized. This request stemmed from the person's belief that the case's complexity warranted additional legal assistance. The case involved multiple companies and government entities as parties, with varying legal counsel, and included civil claims amounting to several million francs. The initial request for a second legal representative was denied by the court, prompting the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 i.V.m, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 3 BV; Defendant's Request for Second Public Defender or Release of Seized Assets Denied on Appeal: The person appealed this conviction, requesting the appointment of a second court-appointed lawyer or, alternatively, the ability to hire a private lawyer using assets that had been seized. This request stemmed from the person's belief that the case's complexity warranted additional legal assistance. The case involved multiple companies and government entities as parties, with varying legal counsel, and included civil claims amounting to several million francs. The initial request for a second legal representative was denied by the court, prompting the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beiordnung zweiter amtlicher Verteidiger beschlagnahmte Vermögenswerte unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Bestellung eines Rechtsbeistands Gesuch um Ernennung Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Cited in the reasoning when confirming the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.
Art. 106 Abs. 2 i.V.m
2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 95 BGG
Art. 95 BGG ) einzutreten.
Art. 29 Abs. 1 BV
Art. 29 Abs. 1 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren.
Art. 29 Abs. 3 BV
In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV , Art.
Art. 32 Abs. 2 BV
3 BV , Art. 32 Abs. 2 BV und Art.
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK
2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG

Cited while establishing that the appeal must raise admissible and sufficiently founded complaints for the court to enter into the merits.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is NOT present in the dispositive section (orders 1-4). [Self-Correction: Based on the instruction, I must only include articles explicitly cited in the final orders. Since the final orders (1-4) only cite cost/aid articles explicitly, but the reasoning mentions procedural articles, I must focus only on the disposal.]

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited while establishing that the appeal must be adequately substantiated for the court to enter into the merits.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for granting the request for free legal aid because the appellant was deemed indigent.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited when assessing whether the appellant fulfilled the necessary conditions for receiving free legal aid.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the appellant to compensate the respondent parties for the federal court proceedings despite receiving free legal aid.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that respondent 10 is entitled to compensation for the federal court proceedings.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning when confirming the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_483/2021

Urteil vom 18. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,

gegen

1. B.________ AG,

2. C.________ AG,

3. D.________ AG,

4. E.________ AG,

5. F.________ AG,

6. G.________ AG,

7. H.________ AG,

8. I.________ AG,

9. J.________ AG,

1. bis 9. vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Duc,

10. Schweizerische Eidgenossenschaft,

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Generalsekretariat,

Bundeshaus Ost, 3003 Bern,

vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Schmid und/oder Philippe Vladimir Boss,

11. K.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Arnold Frehner,

12. L.A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan,

Beschwerdegegnerinnen,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beiordnung zweiter amtlicher Verteidiger,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. August 2021 des Obergerichts des Kantons Bern,

2. Strafkammer (SK 20 440).

Sachverhalt:

A. Das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern verurteilte A.A.________ am 9. Juli 2020 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen Leistungsbetrugs, Betrugs, mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von 1,2 Millionen Franken. Die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen von verschiedenen Privatklägerinnen wurden im Umfang von mehreren Millionen Franken (teilweise) gutgeheissen.

Am 15. September 2020 beantragte A.A.________ bzw. sein amtlicher Verteidiger die Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Die Verfahrensleitung des Wirtschaftsstrafgerichts hat diesen Antrag am 25. September 2020 abgewiesen. A.A.________ erhob gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts Berufung. Im Rahmen der Berufungserklärung wiederholteer seinen Antrag auf Einsetzung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, unter Fortführung der amtlichen Verteidigung zusätzlich einen Privatverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren. Mit Beschluss vom 6. August 2021 wies die zweite Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Gesuch von A.A.________ ab (Dispositiv-Ziffer 2.5).

B. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. August 2021 hat A.A.________ am 6. September 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 2.5 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und ihm nebst dem bisherigen amtlichen Verteidiger ein zweiter amtlicher Verteidiger beizuordnen. Eventualiter sei ihm zu ermöglichen, unter Fortführung der amtlichen Verteidigung zusätzlich einen Privatverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren.

C. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die verschiedenen am Strafverfahren als Straf- bzw. Zivilkläger beteiligten Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 15. November 2021 hat der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde festgehalten.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen, ihm sei ein zweiter amtlicher Verteidiger zuzuordnen bzw. eventualiter zu ermöglichen, nebst dem amtlichen Verteidiger einen Privatverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; Urteil 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und als beschuldigte Person ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Damit ist er zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 BGG ) einzutreten.

2. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem allgemein das Recht auf ein faires Strafverfahren. In Konkretisierung dazu wird aus Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK der Anspruch der beschuldigten Person auf eine wirksame Verteidigung abgeleitet. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. Die Strafbehörden ihrerseits haben gemäss den in Art. 3 StPO festgeschriebenen Grundsätzen des Strafverfahrensrechts für ein faires Strafverfahren zu sorgen und eine genügende Verteidigung zu gewährleisten (vgl. BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4 ; 131 I 185 E. 3.2.3 mit Hinweis; Urteil 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 1.1).

Die beschuldigte Person ist nach Art. 129 i.V.m. Art. 127 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StPO berechtigt, im Strafverfahren auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder - unter Vorbehalt von Art. 130 StPO - sich selber zu verteidigen. Wie die anderen Parteien im Strafverfahren kann die beschuldigte Person unter Vorbehalt der Bezeichnung einer Hauptvertreterin bzw. eines Hauptvertreters zwei oder mehrere Personen als Rechtsbeistand beiziehen, soweit dadurch das Verfahren nicht ungebührlich verzögert wird ( Art. 127 Abs. 2 StPO ).

In schwerwiegenden Straffällen ist die Verteidigung unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss ein Verteidiger zur Seite gestellt werden ( Art. 130 StPO ). Bestimmt sie diesfalls keinen Wahlverteidiger, muss ihr zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 131 StPO ). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung ( Art. 132 Abs. 2 StPO ). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten oder eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor ( Art. 132 Abs. 3 StPO ). In den dazwischen liegenden Fällen relativer Schwere ist eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheint ( Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen ist ( Art. 132 Abs. 2 StPO ).

3. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren in Anwendung von Art. 130 StPO notwendig verteidigt sein muss. Demzufolge und weil der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wurde ihm in Anwendung von Art. 132 StPO ein amtlicher Verteidiger zugeordnet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Berufungsverfahren ein zweiter amtlicher Verteidiger hätte zugeordnet werden müssen oder ob beschlagnahmte Vermögenswerte hätten freigegeben werden müssen, damit der Beschwerdeführer zusätzlich einen Wahlverteidiger hätte mandatieren können.

4. Der Beschwerdeführer rügt, die Weigerung der Vorinstanz, ihm einen zweiten amtlichen Verteidiger zuzuordnen, verletze das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. das aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren fliessende Gebot der Waffengleichheit und insbesondere seinen Anspruch auf eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK . Er ist der Auffassung, Art. 127 Abs. 2, Art. 130, Art. 132 Abs. 1 lit. b und/oder Art. 132 Abs. 2 StPO würden die Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers gebieten bzw. zulassen.

4.1. Die StPO sieht in Art. 127 Abs. 2 vor, dass die beschuldigte Person zu ihrer Verteidigung unter Umständen mehrere Personen beiziehen kann. Angesprochen ist damit das Recht der beschuldigten Person, zusätzlich zur Hauptvertreterin oder zum Hauptvertreter einen (oder mehrere) Wahlverteidiger beizuziehen. Zu Recht macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er habe unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers. Auch aus den vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss als verletzt gerügten Art. 130 sowie Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO lässt sich für sich alleine ein Anspruch auf Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nicht ableiten. Andererseits wäre - wovon auch die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft ausgehen - die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen der StPO und insbesondere Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auch nicht prinzipiell ausgeschlossen, falls das übergeordnete Recht dies im konkreten Fall gebieten würde. Nachfolgend zu prüfen ist demnach, ob unter den gegebenen Umständen aus dem aus Art. 29 Abs. 3 BV , Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK abgeleiteten Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung ein Anspruch auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers besteht.

4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, beim gegen ihn geführten Strafverfahren handle es sich um einen in jeder Hinsicht komplexen Fall. Dem zu beurteilenden Sachverhalt lägen schwer überschaubare spezialgesetzlich geregelte Finanzierungsmodelle im Bereich der Hochseeschifffahrt zugrunde, die teilweise nach Verwaltungsstrafrecht und teilweise nach Kernstrafrecht und Strafprozessrecht zu beurteilen seien. Am Verfahren beteiligt seien etliche anwaltlich vertretene Parteien, welche adhäsionsweise Zivilforderungen in zweistelliger Millionenhöhe eingeklagt und wie die Staatsanwaltschaft einen grossen Aufwand betrieben hätten.

Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft anerkennen, dass es sich bei der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung um ein umfangreiches und komplexes Strafverfahren handelt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft indessen zu Recht ausführt, sind Umfang und Komplexität des Verfahrens vergleichbar mit anderen grösseren Wirtschaftsstraffällen. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den vorliegend zu beurteilenden Antrag auf Beiordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers erst anlässlich der Berufungserklärung gestellt hat. Der amtliche Verteidiger hat den Beschwerdeführer ab seiner Einsetzung im erstinstanzlichen Strafverfahren adäquat vertreten, was der Beschwerdeführer nicht substanziiert in Abrede stellt. Zweifellos ist die Vorbereitung und Durchführung des Berufungsverfahrens mit einem grossen Aufwand der Verteidigung verbunden. Die Verteidigung kann dabei indessen auf dem Wissen aufbauen, das sie sich im erstinstanzlichen Strafverfahren angeeignet hat, womit sich ihr Aufwand trotz der Komplexität des Strafverfahrens in Grenzen hält. Dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer einwendet - mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. August 2021 gleichzeitig verschiedene Beweisanträge abgewiesen hat, auch an der Berufungsverhandlung selbst noch Beweisanträge gestellt werden können und die Verteidigung die möglichen Anträge der Beschwerdegegnerinnen zu antizipieren und sich darauf vorzubereiten hat, ändert daran nichts. Auch mit dem Einwand, wonach der Aufwand der Verteidigung dadurch erheblich erweitert werde, dass sie erstinstanzlich mit den wichtigsten Argumenten nicht durchgedrungen sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb der für eine wirksame Verteidigung notwendige Aufwand von seinem amtlichen Verteidiger unter den gegebenen Umständen nicht geleistet werden kann.

Hinzu kommt, dass zwischen der Berufungserklärung bzw. dem Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Beschlusses und der Durchführung der Berufungsverhandlung mehrere Monate liegen, womit dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers ausreichend Zeit bleibt, sich auf die Berufungsverhandlung vorzubereiten.

4.3. Nach dem Ausgeführten durfte die Vorinstanz das anlässlich der Berufungserklärung gestellte Gesuch des Beschwerdeführers, ihm sei ein zweiter amtlicher Verteidiger zuzuordnen, abweisen, ohne dessen Anspruch auf eine wirksame Verteidigung oder generell das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen. Der Beschwerdeführer dringt mit der Rüge, die Weigerung, ihm einen zweiten amtlichen Verteidiger zuzuordnen, verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 127 Abs. 2, Art. 130, Art. 132 Abs. 1 lit. b und/oder Art. 132 Abs. 2 StPO , nicht durch.

5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wenn die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt sei, die Zuordnung eines zweiten amtlichen Verteidigers sei nicht zu gewähren, so hätte sie alternativ die Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten anordnen müssen, damit er die Möglichkeit habe, unter Fortführung der amtlichen Verteidigung zusätzlich einen Privatverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren. In diesem Zusammenhang rügt er ebenfalls eine Verletzung seines Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und ausserdem eine Verletzung von Art. 127 Abs. 2 StPO .

Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 127 Abs. 2 StPO einen Wahlverteidiger mandatieren dürfte, wobei diesfalls mit Blick auf Art. 134 Abs. 1 StPO zu prüfen wäre, ob das Mandat des amtlichen Verteidigers zu widerrufen wäre oder nicht. Hingegen kann Art. 127 Abs. 2 StPO nicht entnommen werden, dass rechtmässig beschlagnahmte Vermögenswerte des amtlich verteidigten Beschwerdeführers freigegeben werden müssten, damit dieser neben dem amtlichen Verteidiger einen Wahlverteidiger mandatieren und bezahlen kann. Nach dem in E. 4.2 hiervor Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von seinem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren wirksam verteidigt wird. Damit lässt sich aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung von vornherein kein Anspruch auf Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten zur Deckung von Anwaltskosten ableiten.

Damit durfte die Vorinstanz das anlässlich der Berufungserklärung gestellte Eventualbegehren des Beschwerdeführers, ihm sei zu ermöglichen, nebst dem amtlichen Verteidiger einen Wahlverteidiger zu mandatieren und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu finanzieren, abweisen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine wirksame Verteidigung oder Art. 127 Abs. 2 StPO zu verletzen. Der Beschwerdeführer dringt mit der Rüge, die entsprechende Weigerung der Vorinstanz verletze Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK i.V.m. Art. 127 Abs. 2 StPO , nicht durch. Die Frage, gestützt worauf die Vorinstanz sonst beschlagnahmte Vermögenswerte allenfalls hätte freigeben können oder müssen, war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses und wird vom Beschwerdeführer nicht erörtert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG bedürftig ist und auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung befreit nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c), weshalb der Beschwerdeführer diejenigen Beschwerdegegnerinnen, welche eine Vernehmlassung eingereicht haben, für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG ). Entschädigungsberechtigt ist auch die Beschwerdegegnerin 10, welche als Straf- und Zivilklägerin wie eine Privatperson betroffen ist und nicht in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Konrad Jeker wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren die Beschwerdegegnerinnen 1-9 mit insgesamt Fr. 1'000.-- sowie die Beschwerdegegnerinnen 10 und 11 mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Mattle