Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_48/2014 KI-generiert

Appeal Against Continued Pre-Trial Detention Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_48/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple charges, including qualified deprivation of liberty and kidnapping, resulting in a seven-year prison sentence by the cantonal court. Following the conviction, the presiding judge decided to uphold the individual’s pretrial detention, citing ongoing risks of collusion and flight. The individual subsequently filed an appeal against the detention order, asserting that the grounds for continued detention were not justified. However, the appeal was not addressed because the individual failed to adequately contest the legal reasoning behind the detention, leading to the case being dismissed without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 184 Abs. 4 StGB, Art. 220 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Against Continued Pre-Trial Detention Dismissed for Lack of Substantiation: Following the conviction, the presiding judge decided to uphold the individual’s pretrial detention, citing ongoing risks of collusion and flight. The individual subsequently filed an appeal against the detention order, asserting that the grounds for continued detention were not justified. However, the appeal was not addressed because the individual failed to adequately contest the legal reasoning behind the detention, leading to the case being dismissed without further examination.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft Strafzumessung Entführung Freiheitsentzug Verlängerung der Ausschaffungshaft Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to clear formal deficiencies in the grounds for appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Impliedly used as the standard for review, as the failure to adhere to its requirements resulted in non-admission of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_48/2014

Urteil vom 3. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich , Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich.

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), vom 13. Januar 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 13. Januar 2014 erklärte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB sowie wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit sieben Jahren Freiheitsentzug. Dabei zog der Kammerpräsident mit Verfügung desselben Datums in Betracht: Die bisherige Haft (806 Tage) sei noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt und erscheine somit noch nicht als unverhältnismässig weshalb die gegenüber dem Beschuldigten bereits kürzlich - gemäss Präsidialverfügung vom 27. November 2013 - verhängte Sicherheitshaft weiterhin aufrechterhalten werde, dies bis zum Strafantritt, nach wie vor wegen Kollusions- sowie Fluchtgefahr, wie bereits gemäss der soeben genannten Verfügung einlässlich begründet.

Mit Eingabe vom 17. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2014 beanstandet der Verurteilte beim Bundesgericht zunächst die materiellstrafrechtliche Beurteilung seiner Angelegenheit im Berufungsverfahren vor dem Obergericht, wobei allerdings, soweit ersichtlich, insoweit erst das Urteilsdispositiv und noch nicht die schriftlich begründete Urteilsausfertigung vorliegt. Diese Beschwerde wird durch die hiefür zuständige strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu beurteilen sein, wobei die 30tägige Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die schriftlich begründete Urteilsausfertigung erst ab deren erfolgter Zustellung zu laufen beginnt (Art. 44 ff. in Verbindung mit Art. 78 ff. und 100 BGG ).

Mit Eingabe vom 18. Januar (Postaufgabe: 30. Januar) 2014 führt X.________ sodann Beschwerde gegen die Haft-Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner gegen die Haftbelassungsverfügung gerichteten Beschwerde auch im Wesentlichen die materiellstrafrechtliche Beurteilung durch das Obergericht. Dabei verneint er das Vorliegen der Haftgründe ganz allgemein. Er unterlässt es indes, sich mit der angefochtenen Präsidialverfügung vom 13. Januar 2014 bzw. der darin erwähnten Verfügung vom 27. November 2013, auf die in der neuen Verfügung verwiesen wird, konkret auseinander zu setzen und legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch die der Haftbelassungsverfügung zugrunde liegenden Begründung bzw. durch die Verfügung selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Präsident), sowie Rechtsanwalt Y.________ und Rechtsanwalt Z.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp