Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_477/2016 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Forgery, Residency, Recusal)

Geschäftsnummer 1B_477/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by the public prosecutor for document forgery and illegal residence in Switzerland, receiving a suspended fine and additional penalties. Following this, the individual filed multiple motions for recusal against the presiding judge and the authorities of the canton, which were ultimately rejected. The matter escalated to the higher court, which declined to accept the complaints as they were deemed to be submitted late and inconsistent with previous decisions. Subsequently, the individual filed a legal complaint challenging this decision, but the court found the justification of the complaint to be insufficient and thus prohibited its consideration. Additionally, a request for free legal assistance was denied based on the anticipated lack of success in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Forgery, Residency, Recusal): Following this, the individual filed multiple motions for recusal against the presiding judge and the authorities of the canton, which were ultimately rejected. The matter escalated to the higher court, which declined to accept the complaints as they were deemed to be submitted late and inconsistent with previous decisions. Subsequently, the individual filed a legal complaint challenging this decision, but the court found the justification of the complaint to be insufficient and thus prohibited its consideration. Additionally, a request for free legal assistance was denied based on the anticipated lack of success in the proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand vereinfachtes Verfahren verspätetes Ausstandsbegehren Urkundenfälschungsverfahren verspätete Vorbringen Begründung strafrechtliche Anklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to adequately set out how the challenged decision violated the law.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the proceedings were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_477/2016

Urteil vom 16. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Rheinfelden,

Hermann Keller-Strasse 6, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2014 wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz usw. zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, abzüglich zwei Tage Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'650.--. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies in der Folge die Akten an das Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens.

2. Nach Erlass der Beweisverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 29. Juni 2016 stellte A.________ am 23. Juli 2016 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten, welches dieser mit Verfügung vom 29. Juli 2016 selber abwies, soweit er darauf eintrat. Mit Eingabe vom 30. August 2016 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch "gegen die Behörden und Gerichte des Kantons Aargau". Mit Verfügung vom 7. September 2016 wies der Präsident das Ausstandsgesuch ab, soweit er darauf eintrat.

Am 24. September 2016 reichte A.________ eine als Beschwerde bzw. Ausstandsbegehren bezeichnete Eingabe beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden ein. Dieser leitete die Eingabe an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau weiter. Mit Entscheid vom 10. November 2016 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2016 verspätet eingereicht worden sei. Die vom Beschwerdeführer in seinem Ausstandsgesuch vom 24. September 2016 gemachten Vorbehalte gegen den Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden seien bereits Thema der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 29. Juli 2016 gewesen. Darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten sei.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. und 10. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. November 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde und sein Ausstandsgesuch führte, nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Rheinfelden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli