Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_476/2021 KI-generiert

Appeal Against Extension of Security Detention: Flight Risk Assessment in Severe Sentence Case

Geschäftsnummer 1B_476/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a man was under investigation by the public prosecutor's office of the Canton of Bern for attempted murder after allegedly shooting several times at his ex-partner in her apartment on January 25, 2020. Initially placed in custody on January 28, 2020, his request for release was denied, and extended detention was affirmed by the Federal Tribunal. Subsequently, on July 8, 2021, he was convicted of attempted murder and sentenced to 14 years in prison with a 12-year expulsion from the country; his detention was extended pending appeal. He appealed against the August 4, 2021 decision of the Bernese High Court to maintain his detention, arguing that there was no flight risk due to his serious health issues, including a need for regular dialysis, a condition that could not be adequately treated if he were to flee. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case to assess whether the flight risk justified the continuation of his detention under these circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 221 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 51 StGB, Art. 5 Abs. 2 StPO; Appeal Against Extension of Security Detention: Flight Risk Assessment in Severe Sentence Case: Initially placed in custody on January 28, 2020, his request for release was denied, and extended detention was affirmed by the Federal Tribunal. Subsequently, on July 8, 2021, he was convicted of attempted murder and sentenced to 14 years in prison with a 12-year expulsion from the country; his detention was extended pending appeal. He appealed against the August 4, 2021 decision of the Bernese High Court to maintain his detention, arguing that there was no flight risk due to his serious health issues, including a need for regular dialysis, a condition that could not be adequately treated if he were to flee. The Swiss Federal Tribunal reviewed the case to assess whether the flight risk justified the continuation of his detention under these circumstances.

Schlagwörter

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Strafverfahren Verlängerung Sicherheitshaft Verlängerung der Untersuchungshaft Beurteilung der Fluchtgefahr Bedrohung der inneren Sicherheit versuchter Mord Fremdes Recht Landesverweisung trotz Krankheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited as a procedural rule authorizing the Tribunal to remand the case for re-examination of other potential detention grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG

Cited as the basis for waiving court costs due to the mixed outcome of the appeal.

Art. 68 BGG

Cited as the basis for awarding a reduced party compensation to the appellant's representative.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to confirm that the decision on prolonged detention is generally subject to appeal.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Cited as a potential alternative ground for detention that the lower court failed to examine.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as a potential alternative ground for detention that the lower court failed to examine.

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

This provision (flight risk) was the main ground found by the Tribunal to be incorrectly applied by the lower court, leading to the partial allowance of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (37)

BK 2024 539 (2025-01-06) · be
Swiss Court Upholds Detention Over Drug, Money Laundering, and Weapons Charges Due to High Flight Risk
«…m Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bun- desgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1) 5.2 Die Vorinstanz führt zur Fluchtgefahr aus was folgt: Der Beschuldigte ist sc…»
BK 2024 324 (2024-08-26) · be
Cantonal Supreme Court Upholds Security Detention Pending Appeal for Murder Convict Due to High Flight Risk
«…e mit Hinweisen; ferner zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 54] und Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). Umgekehrt sind aber auch die sich aus dem jeweiligen Verfahrensstand ergebenden V…»
BK 2024 103 (2024-03-26) · be
Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention Based on Simple Repeat Offense Risk for Theft and Traffic Violations
«…n auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.5.1; 1B_197/2023 E.4.5 je mit Hinweisen). Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliege…»
BK 2024 57 (2024-02-21) · be
Pre-trial Detention Denial for Drug Trafficking Suspect Due to Flight Risk
«…m Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Fluchtgefahr zunä…»
BK 2023 395 (2023-10-06) · be
Pre-trial Detention Upheld in Major Drug Trafficking Case
«…zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Ausführungen zur Flucht-…»
1B_323/2023 (2023-07-04)
«…er Haftgründe zurückweisen muss (siehe Urteile 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in sein…»
BK 2023 218 (2023-06-16) · be
Pre-Trial Detention Upheld for Suspect in Commercial Fraud and Money Laundering Scheme Involving Fake Police Officer Scam
«…zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2.2 Mit der Vorinstanz ist im Falle des Beschwerdeführers auch von Fluchtgefahr aus-…»
1B_197/2023 (2023-05-04)
«…gehalten, auch die übrigen in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (siehe Urteile 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1). Damit kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zu…»
BK 2023 103 (2023-04-06) · be
Cantonal High Court Upholds Extended Detention for Suspect in Wife's Killing
«…zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Die Vorinstanz begründet die Fluchtgefahr damit, dass sowohl die dem Beschwer-…»
BK 2023 4 (2023-01-17) · be
Swiss Court Upholds Extended Security Detention for Drug Trafficker Due to Flight Risk
«…(zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; fer- ner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verweis des Regionalgerichts auf die Entscheide…»
BK 2022 499 (2022-12-20) · be
Swiss Appeal Chamber Upholds Detention in Alleged Forest Assault Case
«…gert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. Septem- ber 2021 E. 3.1). 4.3 Wie die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht treffend anfüh…»
BK 2022 427 (2022-10-19) · be
Appeal Against Extension of Pre-Trial Detention for Attempted GBH and Bodily Harm
«…gert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 4.2 Wie aus dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Juli 2022 (ARR 22…»
BK 2022 369 (2022-09-20) · be
Swiss Appeal Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Major Drug Trafficking Suspect
«…gert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1). 5.2 Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine emp-…»
1B_357/2022 (2022-07-22)
«…her in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (Urteile 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.4; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 li…»
1B_280/2022 (2022-06-28)
«…n Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteile 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.4; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt, wenn, wie hier, d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_476/2021

Urteil vom 23. September 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin Simone Gasser,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,

vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.

Gegenstand

Strafverfahren; Verlängerung Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 4. August 2021 (BK 21 341).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie warf ihm vor, am 25. Januar 2020 mehrere Schüsse auf seine Ex-Partnerin in deren Wohnung abgefeuert zu haben. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde A.________ in Untersuchungshaft versetzt. Gegen die Ablehnung eines Haftentlassungsgesuchs sowie die Verlängerung der Untersuchungshaft führte A.________ Beschwerde bis an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde am 5. Juni 2020 ab (Urteil 1B_234/2020).

Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 8. Juli 2021 wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren. Gleichentags verfügte es - vorerst für die Dauer von drei Monaten - die Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde am 4. August 2021 abwies.

B. Mit Eingabe vom 2. September 2021 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 4. August 2021 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen.

Die Staatsanwaltschaft sowie das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid vom 4. August 2021, mit dem die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Das Obergericht bejahte gestützt auf die erstinstanzliche Verurteilung den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verzichtet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf Ausführungen zum dringenden Tatverdacht. Er ist der Ansicht, die Sicherheitshaft sei aus anderen Gründen unzulässig. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe keine Fluchtgefahr, eventualiter könne einer allfälligen Fluchtgefahr mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.

3.

3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ) setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre ( Art. 51 StGB ), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom Regionalgericht zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren verurteilt worden sei. Damit habe sich seine Ausgangslage seit der erstinstanzlichen Verurteilung massiv zu seinem Nachteil verändert. Die drohenden Sanktionen seien als starkes Indiz für die Fluchtgefahr zu werten. Zudem habe der Beschwerdeführer auch einen sozialen und wirtschaftlichen Bezug zu Sri Lanka. Eine Flucht erscheine daher als wahrscheinlich und sei auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere die erforderliche regelmässige Dialyse - und die medizinische Versorgung in Sri Lanka nicht ausgeschlossen.

4.

4.1. Nach der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchten Mordes und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren muss der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit rechnen, dass auch die Berufungsinstanz die Sache gleich oder ähnlich beurteilt. Das stellt fraglos einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Die Aussicht auf eine lange Freiheitsstrafe nach der Verurteilung hat sich konkretisiert, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung keinen Fluchtversuch unternahm und nicht vom Tatort geflohen ist und sich hat festnehmen lassen, nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Allerdings beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass seine Verteidigungsstrategie im Berufungsverfahren auf eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung bzw. versuchter vorsätzlicher Tötung abziele. Dies könne sich erheblich auf das verhängte Strafmass auswirken. Zudem mache er bezüglich der Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Angesichts der langjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers von 35 Jahren in der Schweiz und der Beziehungen zu seinen Kindern kann ein solcher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es liegt auf der Hand, dass seine Verteidigung erheblich an Glaubwürdigkeit verlöre, wenn er sich der Strafverfolgung durch Flucht entzöge (vgl. Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.3).

Sodann bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, die Schwere der drohenden Strafe stelle zwar ein Indiz für Fluchtgefahr dar, genüge für sich allein aber nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Zur Beurteilung, ob eine Flucht nicht bloss als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheint, müssen gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse, in Betracht gezogen werden (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.2. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der 55-jährige Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Sri Lanka ist, aber seit mehr als 35 Jahren in der Schweiz lebt. Somit hat er bisher den grössten Teil seines Lebens hier verbracht. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C und alle seine Kinder leben ebenfalls in der Schweiz. Damit verfügt der Beschwerdeführer, was auch von der Vorinstanz anerkannt wird, über ein soziales und familiäres Netz in der Schweiz. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass seine 81-jährige Mutter in Sri Lanka bzw. gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in Kanada wohnen soll und er 2016 und 2019 noch eine Reise nach Sri Lanka unternommen hat. Hinweise für weitere, engere Auslandskontakte bestehen keine. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers spricht mithin grundsätzlich gegen die Annahme einer Fluchtgefahr.

4.3. Hinzu kommt die finanzielle Situation des Beschwerdeführers, welche gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen undurchsichtig ist. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer in Sri Lanka noch Grundstücke besitzt, durch deren Verkauf er sich seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanziert hat. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Grundsätzlich unbestritten ist hingegen, dass er bei einer Flucht seine IV-Rente verlöre, womit ihm (zumindest ein Teil) seiner Lebensgrundlage entzogen würde (vgl. Urteil 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 4.4). Aufgrund seiner Invalidität (und auch seines Alters) stehen die Berufschancen des Beschwerdeführers sowohl im In- als auch im Ausland schlecht. Eine konkrete Fluchtwahrscheinlichkeit lässt sich aus der wirtschaftlichen Situation jedenfalls nur schwerlich ableiten.

4.4. Schliesslich ist auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zu berücksichtigen. Es ist unbestritten, dass dieser seit mehreren Jahren an einer dialysepflichtigen chronischen Niereninsuffizienz leidet. Zudem leidet er an einer schweren koronaren 3-Gefässerkrankung und einer insulinpflichtigen Diabetes. Nach Auffassung der Vorinstanz schliesst der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Flucht jedoch nicht aus, zumal der Allgemeinzustand als stabil bezeichnet werde. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz habe nicht sein gesamtes heutiges Krankheitsbild gewürdigt. Infolge seiner gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei eine Fluchtgefahr heute faktisch ausgeschlossen. Seit seiner Reisen nach Sri Lanka in den Jahren 2016 und 2019 habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Zudem sei auch die aktuelle Situation betreffend medizinische Versorgung in Sri Lanka zu beachten. Diese verunmögliche eine solche Reise bzw. Flucht schlichtwegs, da er unmittelbar in eine "medizinische Notlage" geraten würde. Dass die derzeitige Lage in Sri Lanka mit der medizinischen Situation im Jahr 2019 vor Ausbruch der Corona-Pandemie nicht vergleichbar ist, liegt auf der Hand. Ebenso gewichtig erscheint der Einwand des Beschwerdeführers, die aktuelle Situation sei prekär und die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka erreiche die Grenzen ihrer Kapazität. Die vorinstanzliche Erwägung, eine ambulante bzw. stationäre Behandlung durch einen Nierenspezialisten und allfällige Dialysen seien grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich und es stehe alles andere als fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um sich in Sri Lanka die Behandlungen leisten zu können, gilt es unter diesen Voraussetzungen zu würdigen. Denn der Beschwerdeführer hat sich notwendigerweise medizinisch versorgen zu lassen, ansonsten er sein Leben riskiert.

Die Vorinstanz hält fest, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer neben der regelmässigen Dialyse (drei Mal pro Woche) mittlerweile auf einen Rollator bzw. für längere Strecken auf einen Rollstuhl sowie auf eine Medikamenteneinnahme angewiesen sei, würde die Flucht zwar erschweren, aber nicht verunmöglichen. Die abstrakte Möglichkeit einer Flucht genügt für sich alleine indessen nicht, vielmehr muss eine solche im konkreten Fall wahrscheinlich sein. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorerkrankungen in Bezug auf Covid-19 als Hochrisikopatient gilt und es wie von ihm vorgebracht geradezu "selbstmörderisch" erscheine, wenn er fliehen würde, lässt sich diese Wahrscheinlichkeit vorliegend tatsächlich als gering beurteilen. Daran ändert auch nichts, dass die hohe zu erwartende Freiheitsstrafe durchaus einen Anreiz hierzu darstellen mag. Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, ist dieser Anreiz aufgrund seiner dargelegten gesundheitlichen Situation praktisch kaum umsetzbar. Dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung entziehen könnte, erscheint demnach nicht wahrscheinlich. Dies wäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber erforderlich, damit Fluchtgefahr bejaht werden könnte. Einzig die abstrakte Möglichkeit der Beschwerdeführer könnte unter für ihn äusserst risikobehafteten Umständen fliehen, reicht nicht aus (vgl. E. 2.2). Bei diesen Gegebenheiten verletzt es Bundesrecht, dass die Vorinstanz Fluchtgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ) angenommen hat.

5.

5.1. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist der Haftgrund der Fluchtgefahr somit nicht zu bejahen. In solchen Fällen drängt es sich mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen ( Art. 5 Abs. 2 StPO , Art. 31 Abs. 4 BV ) auf, dass die kantonalen Instanzen sich zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern. Mit der Prüfung weiterer allfällig in Frage kommender Haftgründe kann regelmässig verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache zur Prüfung solcher Haftgründe zurückweisen muss (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO , Art. 107 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz einzig den Haftgrund der Fluchtgefahr behandelt. Ob indessen der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ) vorliegen könnte, wie dies vom Regionalgericht mit Entscheid vom 8. Juli 2021 bejaht wurde, hat sie nicht geprüft. Ebenso wenig hat sie sich mit einer allfälligen Kollusionsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ) befasst, wie sie dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_234/2020 vom 5. Juni 2020 zugrunde lag. Somit hat eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Haftsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG ). Der Kanton Bern hat der Rechtsvertreterin des teilweise obsiegenden Beschwerdeführers eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 4. August 2021 des Obergerichts des Kantons Bern wird aufgehoben und die Haftsache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Bern hat der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Simone Gasser, für das bundesgerichtliche Verfahren eine (reduzierte) Entschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier