Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_476/2018 KI-generiert

A.A. v. Bern Cantonal Court of Appeals (Free Legal Aid and Security Deposit)

Geschäftsnummer 1B_476/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman accused a primary school of defamation after an incident in which her son reportedly resisted during a school event, resulting in a teacher allegedly using force against him. The school filed a safety report to a local child protection authority, allegedly misrepresenting the incident. The local public prosecutor chose not to pursue charges against the teachers involved, citing a lack of evidence of intentional defamation. The woman appealed this decision to the higher court of the canton of Bern, seeking free legal assistance. The appellate court denied her request, requiring a security payment to continue the appeal. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal, asking for this decision to be overturned and her legal expenses to be covered due to financial need. She also requested unification of a related case pending at the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; A.A. v. Bern Cantonal Court of Appeals (Free Legal Aid and Security Deposit): The school filed a safety report to a local child protection authority, allegedly misrepresenting the incident. The local public prosecutor chose not to pursue charges against the teachers involved, citing a lack of evidence of intentional defamation. The woman appealed this decision to the higher court of the canton of Bern, seeking free legal assistance. The appellate court denied her request, requiring a security payment to continue the appeal. The woman then appealed to the Swiss Federal Tribunal, asking for this decision to be overturned and her legal expenses to be covered due to financial need. She also requested unification of a related case pending at the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Strafverfolgung Rechtsschutzinteresse Rechtsberatung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected because the appellant failed to comply with the duty to substantiate the appeal as required by this article.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, in accordance with the judge's decision.

Art. 93 BGG

The decision not to enter into the appeal is implicitly based on the nature of the contested decision regarding procedural costs/security, suggesting the application of rules for immediate review, although Art. 93 is not explicitly stated in the dispositive, the decision not to enter is often linked to procedural inadmissibility grounds like Art. 93, but since it is not explicitly cited in the orders, only arts cited in the dispositive are listed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_476/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2018 (BK 18 422 MOR).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 29. Mai 2018 beschuldigte A.________ "die Primarschule X.________" der Verleumdung. Am 6. März 2018 habe ihr Sohn B. A.________ in der Primarschule "eine Verweigerung gezeigt", worauf die Lehrerin gegen ihn Gewalt angewendet und er in Notwehr dagegen gehalten habe. Aufgrund dieses Vorfalls habe die Schule eine Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelland Süd gemacht und dabei den Vorfall komplett falsch dargestellt.

Am 13. September 2018 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen die Lehrerinnen C.________, D.________ und E.________ nicht an die Hand, da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie B. A.________ und dessen Familie wissentlich und willentlich diffamiert hätten.

A.________ erhob gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung des Obergerichts mit den sinngemässen Anträgen, sie aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihr aufgrund ihrer Bedürftigkeit unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem soll ein paralleler Fall, der beim Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 6B_947/2018 hängig sei, mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt werden.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerdeführerin muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt, dass der Privatklägerin nach Art. 136 Abs. 1 StPO für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos ist (lit. b). Vorliegend seien Zivilansprüche noch nicht einmal geltend gemacht worden, und eine Adhäsionsklage zu ihrer Durchsetzung wäre aussichtslos, da die Nichtanhandnahmeverfügung prima vista "beschwerdefest" sei, weil kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ersichtlich sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern entgegen der nachvollziehbaren Auffassung des Obergerichts ein Anfangsverdacht vorliegt, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte. Eine Verfahrensvereinigung war nicht Thema des angefochtenen Entscheids und kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi