Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_476/2011 KI-generiert

Private Prosecution for Unauthorized Parking Upheld Rejection

Geschäftsnummer 1B_476/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a private prosecution initiated by an individual against another person, alleging a violation of a court-imposed prohibition related to unauthorized use of property. After the alleged perpetrator denied the charges and the complainant failed to provide additional evidence, the prosecution decided not to pursue the case, a decision later upheld by a higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the case reopened, but the initial finding that insufficient grounds existed for prosecution was further confirmed, leading to a dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 81 BGG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 3 StPO; Private Prosecution for Unauthorized Parking Upheld Rejection: After the alleged perpetrator denied the charges and the complainant failed to provide additional evidence, the prosecution decided not to pursue the case, a decision later upheld by a higher court. The complainant subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to have the case reopened, but the initial finding that insufficient grounds existed for prosecution was further confirmed, leading to a dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Parkverstoss Privatstrafklage Strafanzeige Anklagezulassung Identitätsnachweis Privateigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (50)

UE180280 (2019-05-16) · zh
Appeal Against Discontinuation of Embezzlement Proceedings Regarding Deceased's Funds
«…t nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219, E. 7; BGer Urteile 1B_528/2011 vom 23. März 2012, E. 2.2 f., 1B_476/2011 vom 30. November 2011, E. 3.2, und 1B_1/2011 vom 20. April - 22 - 2011, E. 4…»
UE180095 (2018-10-23) · zh
Prosecutor's Decision Upheld in Police Shooting Case
«…gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO der…»
UE180192 (2018-07-16) · zh
Dismissal of Assault and Coercion Appeal Due to Appellee's Diminished Responsibility
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro…»
UE180001 (2018-03-21) · zh
Appeal Dismissed in Unconsciousness Sexual Offense Case Due to Insufficient Evidence
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro…»
UE170041 (2017-05-31) · zh
Prosecutor's Dismissal of Child Sexual Abuse Case Upheld Due to Lack of Specificity
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro…»
UE160197 (2017-04-18) · zh
Prosecutor's Decision to Terminate Proceedings Upheld in Coercion and False Accusation Case
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 E. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 E. 4; je mit Hin- weisen) der Grundsatz "in dubio pro…»
UE160278 (2017-03-13) · zh
Gold Pledge Dispute Dismissed as Civil Matter
«…h bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23. März 2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio p…»
UE160131 (2016-10-17) · zh
Appeal dismissed: shove in club not assault
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO…»
UE150357 (2016-05-04) · zh
Appellant v. Public Prosecutor (Discontinuance of Criminal Proceedings)
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30. November 2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 30. April 2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) der Grundsatz "in dubio p…»
UE150015 (2015-06-29) · zh
Veterinary Authority v. Prosecutor (Animal Abandonment)
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO…»
UE150061 (2015-06-29) · zh
Prosecutor's Discontinuance of Animal Cruelty Case Overturned
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO…»
UE140244 (2015-06-17) · zh
CEO Defamation Appeal Dismissed Following Workplace Conduct Allegations
«…6B_120/2015 vom 20. Mai 2015 Erw. 2.1; 6B_828/2014 vom 21. April 2015 Erw. 2.1; 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2 f.; 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung…»
UE140157 (2015-04-02) · zh
Prosecutor's Discontinuation of Threat Investigation Upheld
«…Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 E. 7; Urteil Bger 1B_476/2011 E. 3.2; Urteil Bger 1B_1/2011 E. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Eidgenössischer StPO der Grundsatz "in dubio pro…»
UE140263 (2015-03-09) · zh
Appeal Against Decision to Discontinue Assault and Damage Proceedings
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO…»
UE140272 (2015-03-09) · zh
Appeal of Discontinued Sexual Coercion Investigation and Legal Aid Revocation
«…nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 IV 219 Erw. 7; Urteil 1B_528/2011 vom 23.3.2012 Erw. 2.2, 2.3; Urteil 1B_476/2011 vom 30.11.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_1/2011 vom 20.4.2011 Erw. 4; je mit Hinweisen) auch nach neuer Schweizerischer StPO…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_476/2011

Urteil vom 30. November 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiberin Scherrer Reber.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2011.

Sachverhalt:

A. Am 11. März 2011 reichte X.________ beim Gerichtspräsidium Bremgarten Privatstrafklage gegen Y.________ ein wegen der Verletzung eines gerichtlichen Verbots. Diese Eingabe wurde als Strafantrag an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten weitergeleitet.

B. Nachdem die Beschuldigte den Tatvorwurf bestritten und X.________ auf entsprechende Aufforderung hin keine weiteren Beweismittel eingereicht hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft am 20. Mai 2011, die Strafsache werde nicht an die Hand genommen. Diese Verfügung genehmigte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 23. Mai 2011.

Dagegen gelangte der Anzeigeerstatter ans Obergericht des Kantons Aargau. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen wies die Beschwerde am 29. Juni 2011 ab.

C. Mit seiner Beschwerde in Strafsachen vom 14. September 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Akten an die aargauische Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zum Erlass eines Strafbefehls, eventualiter zur Anklageerhebung gegen Y.________.

Y.________ hat sich nicht zur Angelegenheit vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau schliessen je unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Damit ist das Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ).

2.

2.1 Für den angefochtenen Entscheid vom 29. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG setzt eine Beschwerdeberechtigung der Privatklägerschaft voraus, dass der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

2.2 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen ( Art. 301 Abs. 1 StPO ). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu ( Art. 301 Abs. 3 StPO ). Insbesondere ist sie nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ) anzufechten.

2.3 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 StPO ). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt ( Art. 118 Abs. 2 StPO ). Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden ( Art. 119 Abs. 1 StPO ). In ihrer Erklärung kann die Privatklägerschaft (kumulativ oder alternativ) die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen ("Strafklage", Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO ) und/oder adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden ("Zivilklage", Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO ). Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen ( Art. 122 Abs. 1 StPO ). Die in der Zivilklage erhobene Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung der Parteistellung als Privatklägerschaft (Art. 118 i.V.m. Art. 119 StPO ) zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen ( Art. 123 Abs. 1 StPO ).

2.4 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Privatklägerschaft des Beschwerdeführers bejaht. Dieser wirft der Beschuldigten die unbefugte Benützung seiner Parzelle als Parkplatz, mithin eine Verletzung seines Eigentums vor. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe in der Vergangenheit - namentlich vor Inkrafttreten der neuen StPO - rund 150 Anzeigen pro Jahr gegen Falschparkierer auf seiner Parzelle eingereicht. Immer wieder seien die von ihm verzeigten Personen durch das Gerichtspräsidium Bremgarten zur Rechenschaft gezogen worden. Nur weil jetzt die Staatsanwaltschaft zuständig sei, sei seinem Strafantrag nicht Folge geleistet worden. Das könne nicht sein. Unverständlich ist für ihn, dass die Vorinstanzen nicht die Akten dieser diversen Strafverfahren konsultiert haben.

3.2 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen erfolgen (Urteil 1B_1/2011 vom 20. April 2011 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen). In Zweifelsfällen hat hingegen eine Anklage und gerichtliche Beurteilung zu erfolgen (sofern der Fall nicht mit Strafbefehl erledigt werden kann). Auch nach neuer Eidg. StPO gilt dieser Grundsatz, der zwar nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt ist, sich aber indirekt aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO ergibt (vgl. Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 319 N. 8-11; NATHAN LANDSHUT, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 324 N. 5; ROBERT ROTH, in: CPP, Commentaire Romand, Basel 2011, Art. 319 N. 5; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 319 N. 5).

3.3 In seinem Strafantrag nannte der Beschwerdeführer den 31. Dezember 2010 um 17.58h als Tatzeitpunkt. Dazu reichte er ein Foto ein, auf dem das vordere Nummernschild (AG 000 000) eines blauen PWs zu sehen ist, der offenbar auf einem gelb markierten Parkfeld steht. Wo der Parkplatz liegt und wann genau das Bild aufgenommen wurde, ist nicht zu erkennen (act. 1 der Staatsanwaltschaft).

3.4 Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten, das vom Beschwerdeführer eingereichte Foto weise kein eingeblendetes Datum auf und es sei auch nicht ersichtlich, um welchen Parkplatz es sich handle. Die Beschuldigte selber bestreite den Sachverhalt. Die behauptete Straftat könne ihr nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.

Das Obergericht ist dieser Argumentation gefolgt. Es hat in Erwägung gezogen, die Beschuldigte habe den Tatbestand nicht anerkannt, sondern auf dem Formular der Anzeigeeröffnung vermerkt, sie wüsste nicht, dass sie an besagtem Tag ihr Auto auf diesem Parkplatz abgestellt hätte. Weiter habe sie festgehalten, damals sei ihr Mann mit dem Fahrzeug nach Deutschland unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Akteneinsicht vom 19. Mai 2011 schriftlich unter Hinweis auf die verurkundete Fotografie erklärt, der Fall sei klar. Weitere Beweismittel habe er nicht eingereicht. Als Beilage zu seiner Beschwerde vor Obergericht habe er nochmals das beschriebene Foto eingereicht, das nun am unteren Rand mit dem Text:

"PW GEFAHREN VON Y.________ GEB. 20.09.1974 31.12.2010 17:58:10 S ZEIT!"

versehen sei. Überdies habe er eine Fotografie des Verbotsschilds (gemäss handschriftlichem Vermerk am 7. Juli 2008 aufgenommen) beigelegt.

3.5 Ein Blick in die Akten bestätigt diese Darlegung des Sachverhalts. Entsprechend ist den kantonalen Behörden nicht vorzuwerfen, wenn sie den hinreichenden Tatverdacht i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verneint haben. Zu Recht macht das Obergericht darauf aufmerksam, dass der Hinweis auf dem Foto nachträglich vom Beschwerdeführer angebracht worden ist. Eine automatisch generierte Angabe auf einem Foto nennt weder die Fahrzeughalterin noch deren Geburtsdatum. Aus dem Bild geht nicht hervor, wo das Fahrzeug genau steht. Unbehelflich ist darum auch das nachträglich am 6. August 2011 der Polizei eingereichte Foto mit der Digitalkamera, wo Uhrzeit und Datum auf dem Beweis-Bild zwar zu erkennen sind. Der Ausschnitt gibt keinerlei Aufschluss über die Örtlichkeit. Auch aus den vor Bundesgericht eingereichten Vergleichsbildern (Beschwerdebeilage 5) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit dem Hinweis auf die angeblich identischen Ölflecke in anderen angezeigten Fällen kann er nicht belegen, dass das Auto der Beschwerdeführerin tatsächlich auf seinem Parkplatz gestanden hat, zumal der Bildausschnitt im hier anhängigen Fall noch viel kleiner ist als bei den übrigen Fotos.

3.6 Der Vorwurf, die Behörden hätten sich nicht die Mühe gegeben, die Täterschaft der Beschuldigten genügend abzuklären, ist darum unbegründet. Aufgrund der Sachlage wären weitere Erhebungen fruchtlos geblieben. Die Nichtanhandnahme war gerechtfertigt.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Kosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich die Beschuldigte nicht hat vernehmen lassen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Die Gerichtsschreiberin: Scherrer Reber