Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_475/2017 KI-generiert

Pre-trial Detainee's Challenge to Correspondence Limits Upheld in Part, Then Dismissed on Appeal

Geschäftsnummer 1B_475/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who is under investigation for human trafficking and is currently in pretrial detention. The prosecution imposed restrictions on the individual's correspondence, limiting them to one letter of a maximum of two A4 pages per weekday, totaling no more than five letters per week. Exemptions included letters to the official defense attorney and certain authorities. The individual challenged these restrictions, and while the court partially upheld the complaint by allowing letters to Swiss authorities without restrictions, it maintained limits on other correspondence. The individual subsequently filed an appeal against the court's decision, arguing that further exemptions to the correspondence limitations should apply, particularly for communications with legal representatives, but failed to substantiate these claims adequately.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Pre-trial Detainee's Challenge to Correspondence Limits Upheld in Part, Then Dismissed on Appeal: The prosecution imposed restrictions on the individual's correspondence, limiting them to one letter of a maximum of two A4 pages per weekday, totaling no more than five letters per week. Exemptions included letters to the official defense attorney and certain authorities. The individual challenged these restrictions, and while the court partially upheld the complaint by allowing letters to Swiss authorities without restrictions, it maintained limits on other correspondence. The individual subsequently filed an appeal against the court's decision, arguing that further exemptions to the correspondence limitations should apply, particularly for communications with legal representatives, but failed to substantiate these claims adequately.

Schlagwörter

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Strafverfahren Einschränkung des Briefverkehrs Untersuchungshaft verfassungsmässige Schranken Verkehr mit dem Verteidiger Strafantrag Verbleiberecht Menschenrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_475/2017

Urteil vom 22. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Einschränkung des Briefverkehrs,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Oktober 2017 (UH170202-O/U/HEI).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________, der sich in Untersuchungshaft befindet, eine Strafuntersuchung betreffend Menschenhandel. Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 schränkte die Staatsanwaltschaft II den Briefverkehr von A.________ mit Wirkung ab 23. Juni 2017 ein, nämlich auf einen Brief à maximal zwei Seiten A4 in normaler Schriftgrösse pro Wochentag bzw. fünf Briefe pro Woche. Ausgenommen wurden Briefe an den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren sowie an den erbetenen Verteidiger in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Graubünden. Ebenfalls ausgenommen wurden Briefe an die Aufsichtsbehörde der Staatsanwaltschaft und die österreichische Botschaft sowie Haftentlassungsgesuche.

A.________ erhob gegen die Verfügung am 28. Juni 2017 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 teilweise gut und schloss in Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 Briefe an schweizerische Behörden generell (nebst solchen an die österreichische Botschaft) von der Beschränkung aus. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, Kollusion zu betreiben, weshalb der Briefkontrolle besondere Aufmerksamkeit zu widmen sei. Durch die Kontrolle der umfangreichen Korrespondenz würden die Ressourcen der Staatsanwaltschaft II in unverhältnismässiger Weise gebunden. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Korrespondenz mit seiner Frau und mit anderen Adressaten auf wesentlich weniger Briefe zu konzentrieren. Die zugelassene Anzahl Briefe (einer pro Wochentag, fünf pro Woche) sei verhältnismässig. Unnötig sei indessen, Briefe an schweizerische Behörden der Beschränkung des Briefverkehrs zu unterstellen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 (Postaufgabe 1. November 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde hat die III. Strafkammer Briefe an schweizerische Behörden generell von der Beschränkung des Briefverkehrs ausgenommen. Gleichwohl stellt der Beschwerdeführer den Antrag, Briefe an die Staatsanwaltschaft seien von der Beschränkung des Briefverkehrs auszunehmen. Insoweit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse bzw. es ist nicht ersichtlich, was er mit diesem Antrag erreichen will. Weiter stellt der Beschwerdeführer den Antrag, Briefe an Rechtsanwälte generell von der Beschränkung auszunehmen. Die Staatsanwaltschaft hat den amtlichen Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren sowie den erbetenen Verteidiger im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Graubünden von der Beschränkung des Briefverkehrs ausgenommen. Weshalb es rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte, Rechtsanwälte nicht generell von der Beschränkung auszunehmen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er vermag im Weiteren auch nicht aufzuzeigen, inwiefern die zugelassene Anzahl Briefe verfassungswidrig sein sollte. Insgesamt ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht, inwiefern der Beschluss der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli