Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_473/2017 KI-generiert

Complainant Denied Legal Aid and Ordered to Pay Security for Appeal Against Non-Investigation Decision

Geschäftsnummer 1B_473/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the prosecution not to pursue charges related to another party. The appellate court rejected the individual's request for free legal aid, stating that any claims for damages or compensation arising from the actions of state employees are governed by liability laws, and therefore, the individual could not assert civil claims to justify being granted legal aid. As a result, the court required the individual to provide security for potential costs associated with the proceedings. After appealing this decision, the individual failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate any violation of rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Complainant Denied Legal Aid and Ordered to Pay Security for Appeal Against Non-Investigation Decision: The appellate court rejected the individual's request for free legal aid, stating that any claims for damages or compensation arising from the actions of state employees are governed by liability laws, and therefore, the individual could not assert civil claims to justify being granted legal aid. As a result, the court required the individual to provide security for potential costs associated with the proceedings. After appealing this decision, the individual failed to adequately address the court's reasoning or demonstrate any violation of rights, leading to the dismissal of the appeal and the request for free legal assistance.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verletzung der Begründungspflicht Schadenersatzzahlung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Zahlungsbefehl Strafprozessordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance was denied due to the hopeless nature of the proceedings.

Art. 93 BGG

The decision notes that the inadmissibility is based on formal requirements, although the specific mention is in Art. 108 BGG (which is applied directly in the operative part).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_473/2017

Urteil vom 3. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, vom 18. Oktober 2017 (BKBES.2017.173).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn betreffend B.________ Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 das Gesuch von A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis am 7. November 2017 für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Staatsangestellten sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz richten würden. Der Beschwerdeführer könne folglich keine Zivilansprüche geltend machen, weshalb ihm keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Auch liege kein Fall vor, welcher ausnahmsweise unabhängig von Zivilansprüchen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigen würde.

2. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 (Postaufgabe 30. Oktober 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege führte, nicht auseinander. Er vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli