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1B_472/2018 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court (Legal Aid Refusal)

Geschäftsnummer 1B_472/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual sought legal recourse after a criminal investigation they initiated against a police officer for defamation was discontinued by the Appenzell Ausserrhoden Public Prosecutor's Office. The individual appealed to the Appenzell Ausserrhoden High Court, which required them to provide a security deposit. Subsequently, the individual applied for free legal assistance, which was denied by the High Court. They then filed a complaint requesting the reversal of the High Court's decision and the continuation of their case, arguing that the prosecutor had set an unreasonable deadline for submitting evidence. The individual also sought free legal assistance for the proceedings before the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant v. Cantonal Court (Legal Aid Refusal): The individual appealed to the Appenzell Ausserrhoden High Court, which required them to provide a security deposit. Subsequently, the individual applied for free legal assistance, which was denied by the High Court. They then filed a complaint requesting the reversal of the High Court's decision and the continuation of their case, arguing that the prosecutor had set an unreasonable deadline for submitting evidence. The individual also sought free legal assistance for the proceedings before the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Normenkontrolle Begründungspflicht üble Nachrede Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted (nicht eingetreten) in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The decision mentions waiving court fees because the appeal was not admitted in the simplified procedure, which implies the provision on legal aid was considered, though the request for legal aid became moot (hinfällig).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_472/2018

Urteil vom 24. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht Appenzell Ausserrhoden,

Vorsitzender der 2. Abteilung,

Landsgemeindeplatz 7c, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, vom 7. September 2018 (ERS 18 8).

Erwägungen:

1. Am 14. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden das von A.________ gegen den Polizeibeamten B.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung angestrengte Strafverfahren ein.

A.________ erhob beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung, welches ihn am 24. August 2018 verpflichtete, innert 10 Tagen eine Sicherheit von 600 Franken zu leisten.

Am 3. September 2018 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches vom Obergericht am 7. September 2018 abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. Oktober 2018 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Behandlung zurückzuweisen, seine Eingabe vom 16. August 2018 im Verfahren U 18482 CBO zuzulassen und zu behandeln und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben, weil sie für die Eingabe von Beweismitteln einen sinnlosen Termin vorgegeben habe. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Gegenstand des angefochtenen Entscheids war einzig die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, weshalb das Bundesgericht auch nur diese Frage beurteilen kann. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht und legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Auf die weitgehend an der Sache vorbeigehende Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Vorsitzender der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi