Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_472/2012 KI-generiert

Company Appeal on Seizing Documents Denied Due to Lack of Secrecy Interest

Geschäftsnummer 1B_472/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the public prosecutor's office based on a private complaint, alleging the suppression of a work certificate by the company involved. The complainant claims that their work certificate was either destroyed or hidden to obstruct possible evidence presentation. Following the seizure of documents by the police at the company’s premises, the prosecutor requested the unsealing of these documents, which the provisional court granted, leading to a legal dispute initiated by the company to contest this decision. The company sought to reverse the unsealing decision, arguing for privacy and the protection of its interests, particularly concerning sensitive documents related to the ongoing dispute with the complainant. The court examined whether the company sufficiently demonstrated that unsealing the documents would lead to irreparable harm or violate its confidentiality interests.

Legislator-Regeste

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Art. 254 Abs. 1 StGB, Art. 80 BGG, Art. 380 StPO, Art. 93 BGG, Art. 13 BV, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal on Seizing Documents Denied Due to Lack of Secrecy Interest: The complainant claims that their work certificate was either destroyed or hidden to obstruct possible evidence presentation. Following the seizure of documents by the police at the company’s premises, the prosecutor requested the unsealing of these documents, which the provisional court granted, leading to a legal dispute initiated by the company to contest this decision. The company sought to reverse the unsealing decision, arguing for privacy and the protection of its interests, particularly concerning sensitive documents related to the ongoing dispute with the complainant. The court examined whether the company sufficiently demonstrated that unsealing the documents would lead to irreparable harm or violate its confidentiality interests.

Schlagwörter

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Entsiegelung beschlagnahmte Unterlagen Akteneinsicht Strafuntersuchung nicht wiedergutzumachender Nachteil vorsorgliche Massnahme Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to justify imposing court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited in the final order regarding the decision on awarding party compensation.

Art. 93 BGG

Although extensively discussed in the reasoning regarding admissibility as an appeal against an interlocutory decision, this provision was not explicitly cited or applied in the definitive dispositive orders (Points 1-4).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

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State v. Fugitive Defendants: Unsealing of Electronic Devices Suspended Due to Costs and Investigation Status
«…der Ausgang eines anderen Verfahrens abzu- warten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013, 1B_439/2013 vom 11. Dezem- ber 2013, 1B_285/2013 vom 11. März 2014, 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014…»
SBK.2021.351 (2022-02-28) · ag
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«…der Ausgang eines anderen Verfahrens abzu- warten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_310/2012 vom 22. August 2012, 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013, 1B_439/2013 vom 11. Dezem- ber 2013, 1B_285/2013 vom 11. März 2014, 1B_424/2013 vom 22. Juli 2014…»
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«…_____ keine Probleme gewollt habe. 2.2 Entsiegelungs- und Durchsuchungsentscheide sind Zwischenentscheide (vgl. Urteil 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2). Sie schliessen das Strafverfahren nicht ab. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nic…»
UH130115 · zh
State v. Accused (Coercion, Unsealing of Evidence)
«…_____ keine Probleme gewollt habe. 2.2 Entsiegelungs- und Durchsuchungsentscheide sind Zwischenentscheide (vgl. Urteil 1B_472/2012 vom 23. Januar 2013 E. 1.2). Sie schliessen das Strafverfahren nicht ab. Zwischenentscheide erwachsen grundsätzlich nic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_472/2012

Urteil vom 23. Januar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. August 2012 des Strafgerichts des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt auf Privatklage von Y.________ hin eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt bzw. gegen die Verantwortlichen der X.________ AG. Der Privatkläger machte geltend, ein Arbeitszeugnis von ihm sei vernichtet oder beiseite geschafft worden. Dies sei in der Absicht geschehen, ihm eine allfällige Beweisführung mit dieser Urkunde zu verunmöglichen. Das Verhalten erfülle den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden ( Art. 254 Abs. 1 StGB ). Zudem sei ihm von seiner ehemaligen Arbeitgeberin nur in ungenügender Weise Einsicht in sein Personaldossier gewährt worden, was eine Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 34 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) darstelle.

Die Zuger Polizei stellte am 19. August 2011 im Auftrag der Staatsanwaltschaft bei der X.________ AG verschiedene Unterlagen sicher, worauf diese eine umfassende Siegelung verlangte. Am 2. September 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung. Das Zwangsmassnahmengericht sistierte in der Folge auf Gesuch der X.________ AG das Verfahren, bis über deren Antrag auf Sicherheitsleistung rechtskräftig entschieden worden war (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2011 vom 27. April 2012). Daraufhin nahm das Zwangsmassnahmengericht das Verfahren wieder auf und hiess mit Verfügung vom 10. August 2012 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung gut.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 22. August 2012 beantragt die X.________ AG, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch abzuweisen, subeventualiter mit Ausnahme des vom 30. September 2009 datierenden und unterschriebenen Arbeitszeugnis-Entwurfs sowie des betreffenden Ausdrucks. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen.

Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme in der Sache verzichtet. In Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2012 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen Entsiegelungsentscheide ist die Beschwerde in Strafsachen das zutreffende Rechtsmittel ( Art. 78 ff. BGG ). Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmegerichts steht direkt die Beschwerde ans Bundesgericht offen ( Art. 80 BGG , Art. 248 Abs. 3 lit. a und Art. 380 StPO ; Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2 mit Hinweis).

1.2 Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Dieser ist der Beschwerde ans Bundesgericht nur dann zugänglich, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Es obliegt der Beschwerdeführerin detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich der Fall ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.; je mit Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid könnte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 BV . Überwiegende Geheimhaltungsinteressen seien insbesondere dann zu beachten, wenn es an einem konkreten Deliktskontext fehle.

Vorliegend bestehen die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände aus einem blauen Ordner (Sicherstellungsposition Nr. 1), einem schwarzen Ordner (Sicherstellungsposition Nr. 2) und zwei Kuverts mit je einem Arbeitszeugnis (Sicherstellungspositionen Nr. 3 und 4). Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, beim blauen Ordner handle es sich um eine Art Personaldossier des Privatklägers und es sei in keinerlei Weise ein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich noch werde ein solches geltend gemacht. Im schwarzen Ordner würden verschiedene Unterlagen aufbewahrt, welche die Beschwerdeführerin offenbar im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen ihr selbst und dem Privatkläger gesammelt habe. Neben der ohnehin aktenkundigen Korrespondenz befänden sich weitere Dokumente darin, welche teils eher ins normale Personaldossier gehörten, hinsichtlich welcher jedenfalls aber auch weder ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht werde noch erkennbar sei.

Angesichts des Inhalts der vier Sicherstellungspositionen ist nicht offensichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Auch wenn bei Entsiegelungsentscheiden in der Regel von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil ausgegangen werden kann (vgl. Urteil 1B_27/2012 vom 27. Juni 2012 E. 1 und die dort zitierten Urteile), trifft dies nicht in jedem Fall zu. Nach den Ausführungen der Vorinstanz betreffen die Unterlagen in erster Linie den Privatkläger, auf dessen Geheimhaltungsinteressen sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht berufen kann, oder sind als Korrespondenz ohnehin bereits aktenkundig.

Vor diesem Hintergrund ist es an der Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern ihre eigenen Geheimhaltungsinteressen (etwa Geschäftsgeheimnisse) berührt sind. Dies hat sie jedoch nicht getan, weder im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht noch im bundesgerichtlichen Verfahren. Im Ergebnis ist deshalb ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an den versiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen nicht ersichtlich und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin wegen der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Unter diesen Voraussetzungen ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold