Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_471/2016 KI-generiert

Procedural Challenge Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm

Geschäftsnummer 1B_471/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted by a regional court for multiple offenses related to business misconduct, document forgery, and tax violations, resulting in a conditional monetary penalty. The individual contested this conviction through an appeal to the appellate court, which led to various procedural decisions regarding the management of the appeal and the involvement of the defendants and the prosecution. Within this context, the appellant filed a substantial number of requests and objections concerning the appeal process and claims of procedural errors. Ultimately, the higher court deemed the appeals and objections insufficient for further consideration, focusing on the procedural aspects and implications of the intermediate rulings made by the appellate court president.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Procedural Challenge Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Irreparable Harm: The individual contested this conviction through an appeal to the appellate court, which led to various procedural decisions regarding the management of the appeal and the involvement of the defendants and the prosecution. Within this context, the appellant filed a substantial number of requests and objections concerning the appeal process and claims of procedural errors. Ultimately, the higher court deemed the appeals and objections insufficient for further consideration, focusing on the procedural aspects and implications of the intermediate rulings made by the appellate court president.

Schlagwörter

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Strafverfahren Berufungsverhandlung prozessleitende Verfügungen nicht wiedergutzumachender Nachteil Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eröffnung des Entscheids Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to the appellant failing to demonstrate a non-remediable legal disadvantage.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the costs because the appeal was not entertained (i.e., dismissed).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 144 I 37
Challenge to Swiss Federal Supreme Court Judge Assignment Rules Under Constitutional and ECHR Law
«…auf der offiziellen Website des Bundesgerichts sowie im Staatskalender BGE 144 I 37 S. 42 aufgeführt sind (vgl. Urteil 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Anders als ein Teil der hiesigen Lehre (REICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 30 BV mit Hinweisen…»
ZK 2018 294 (2018-08-09) · be
Enforcement of Gross Salary Under Conciliation Agreement Upheld Despite Challenge to Judicial Panel Composition
«…6 lender aufgeführt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_471/2016 vom 14. De- zember 2016 E. 1). Die Besetzung der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern ergib…»
ZK 2018 17 (2018-02-08) · be
Appeals Regarding Recusal of Deciding Panel in Litigation Cost Advance Proceedings Deemed Vexatious
«…den aktiven Richtern und Gerichtsschreibern zusammen, welche im Staatskalender aufgeführt sind (vgl. Urteil 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Sodann verlangt der EGMR nicht, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Voraus…»
6B_1356/2016 (2018-01-05)
Supervisor Secret Recording Admissibility in Criminal Proceedings
«…rn zusammen, welche auf der offiziellen Website des Bundesgerichts sowie im Staatskalender aufgeführt sind (vgl. Urteil 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1). Anders als ein Teil der hiesigen Lehre (JOHANNES REICH, a.a.O., N. 16 zu Art. 30 BV mit…»
1B_123/2017 (2017-04-04)
Federal Supreme Court Dismisses Recusal Appeal in Criminal Case
«…eingeholt. Erwägungen: 1. 1.1. Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016, 1B_491/2016 vom 24. März 2017 und 1B_105/2017 vom 27. März 2017), vor der Behandlung von Beschwe…»
1B_105/2017 (2017-03-27)
Defendant's Appeal Regarding Provisional Dismissal of Evidence Requests Inadmissible
«…keine eingeholt. Erwägungen: 1. Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 und 1B_491/2016 vom 24. März 2017) vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsent…»
1B_491/2016 (2017-03-24)
Appellant's Challenge to Appellate Court Composition and Scheduling Dismissed.
«…srichtern, welche an drei "Fehlurteilen" (Urteile 1C_487/2015 vom 6. Januar 2016, 1C_573/2016 vom 14. Dezember 2016 und 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016) beteiligt gewesen und deswegen befangen sein sollen. 1.2.1. Aus Art. 30 Abs. 1 BV kann der Be…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_471/2016

Urteil vom 14. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Berufungsverhandlung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. November 2016 des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt.

Sachverhalt:

A. A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an.

Am 13. November 2016 verfügte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt:

"Die vorsorgliche Beschwerdeanmeldung des Berufungsklägers A.________ vom 28. Oktober 2016, sowie seine Korrespondenz mit dem Strafgericht (...) gehen an den Vorsitzenden der strafrechtlichen Abteilung zur weiteren Behandlung.

Das Schreiben des Berufungsklägers A.________ vom 25. Oktober 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger. Der Hinweis auf das Festhalten an den Beweisanträgen wird zur Kenntnis genommen.

Das Schreiben des Berufungsklägers A.________ vom 4. November 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger B.________ und die drei Verteidiger. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. Der Berufungskläger A.________ wird darauf hingewiesen, dass das Strafgericht für den vorliegenden Fall nicht mehr zuständig ist, da dieser beim Berufungsgericht hängig ist. Das Berufungsgericht wird über die das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren betreffenden Rügen entscheiden.

Das Schreiben des Verteidigers des Berufungsklägers B.________ vom 3. November 2016 geht zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft, den Berufungskläger A.________ sowie dessen Verteidiger und den Verteidiger des Berufungsklägers C.________. Die gemäss Verfügung vom 21. Oktober 2016 zur Ladung vorgesehenen Zeuginnen und Zeugen werden zu dem in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt befragt werden. Den Berufungsklägern resp. deren Verteidigern wird die Möglichkeit gegeben werden, Ergänzungsfragen zu stellen. An der vorläufigen Ablehnung der weiteren Beweisanträge der Berufungskläger wird festgehalten. Nach Ansicht des Instruktionsrichters ist nicht ersichtlich, in welcher Form die Gutheissung dieser Beweisanträge das Urteil beeinflussen könnte. Eine detaillierte Begründung wird erfolgen, soweit die Berufungskläger an vorläufig abgewiesenen Anträgen anlässlich der Berufungsverhandlung festhalten und diese dann vom Berufungsgericht erneut abgewiesen werden.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wird in einem ersten Schritt über formelle resp. prozessrechtliche Fragen verhandelt und darüber ein Zwischenentscheid ergehen, soweit dieser unabhängig von der materiellen Beurteilung ergehen kann. Danach erfolgt, abhängig vom vorgenannten Zwischenentscheid, eine Behandlung der materiellen Rügen. Die Berufungskläger resp. deren Verteidiger hatten und haben genügend Zeit, sowohl die formellen als auch die materiellen Punkte der Berufung angemessen vorzubereiten, so dass die Einräumung zusätzlicher Vorbereitungszeit nach der Klärung der formellen resp. prozessrechtlichen Fragen nicht erforderlich ist. Vorbehalten bleibt ein anderslautender Entscheid des Berufungsgerichts anlässlich der Berufungsverhandlung."

B. Mit Beschwerde in Strafsachen stellt A.________ drei vorsorgliche Rechtsbegehren, zwei vorfrageweise Rechtsbegehren, zwei Rechtsbegehren zu den Verfahrenskosten, elf Anträge in der Hauptsache, fünf Eventualanträge, einen superprovisorischen Eventualantrag sowie einen Antrag für den Fall, dass das Bundesgericht seine Beschwerde nicht behandeln sollte.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Bundesgericht habe vor dem Entscheid über die Beschwerde einen "begründeten Richterzuteilungsentscheid zu eröffnen".

Sowohl auf der offiziellen Website des Bundesgerichts ( www.bger.ch) als auch im Staatskalender ( www.staatskalender.admin.ch) sind die aktiven Richter und Gerichtsschreiber sowie die Zusammensetzung der Spruchkörper aufgeführt. Es wäre dem Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar gewesen, allfällige Ablehnungsgründe gegen einzelne für die Beurteilung seiner Beschwerde in Frage kommende Gerichtspersonen bereits mit der Beschwerdeerhebung geltend zu machen. Ein Ablehnungsgesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist wäre dementsprechend von vornherein verspätet ( BGE 134 I 20 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Es besteht kein Anlass, einen "Richterzuteilungsentscheid" zu erlassen.

2.

2.1. Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1 BGG ). Der angefochtene Entscheid beinhaltet ganz unterschiedliche Punkte: er überweist Eingaben des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber ans Strafgericht, weist das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers ab, stellt Eingaben des Beschwerdeführers und eines Mitbeschuldigten den jeweiligen Gegenparteien bzw. Mitbeschuldigten zur Kenntnisnahme zu und orientiert über bzw. regelt den weiteren Gang des Berufungsverfahrens. Keine dieser Regelungen hat verfahrensabschliessenden Charakter, es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG . Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Es ist Sache des Beschwerdeführers, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit es nicht offensichtlich ist ( BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1 ; 138 I 154 , nicht publ. E. 1.2).

2.2. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner umfangreichen Beschwerdeschrift zwar zahlreiche Einwände gegen die Führung des Berufungsverfahrens durch den Appellationsgerichtspräsidenten und führt eine ganze Reihe von Fehlern an, die dem Bundesgericht bei der Behandlung seiner früheren Beschwerden unterlaufen sein sollen. Er begründet indessen nicht oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise, inwiefern ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein Nachteil rechtlicher Natur droht, der durch für ihn günstige Entscheidungen des Appellationsgerichts nicht behoben werden könnten. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Unschuldsvermutung steht der Kostenauflage, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht entgegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi