Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_470/2012 KI-generiert

Refusal to Prosecute and Upheld Appeal Regarding Insufficient Legal Argument

Geschäftsnummer 1B_470/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal complaint filed by an individual against multiple parties for various offenses related to defamation, slander, and other legal grievances. The public prosecutor's office decided not to pursue the case further, leading the complainant to appeal this decision to the appellate court. The appellate court upheld the prosecutor's decision and imposed legal costs on the complainant, who subsequently filed a further appeal to the federal court. However, the federal court found the appeal to lack sufficient grounds for consideration and opted not to proceed with it, ultimately deciding not to impose any costs in relation to the federal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Refusal to Prosecute and Upheld Appeal Regarding Insufficient Legal Argument: The public prosecutor's office decided not to pursue the case further, leading the complainant to appeal this decision to the appellate court. The appellate court upheld the prosecutor's decision and imposed legal costs on the complainant, who subsequently filed a further appeal to the federal court. However, the federal court found the appeal to lack sufficient grounds for consideration and opted not to proceed with it, ultimately deciding not to impose any costs in relation to the federal proceedings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Nichtanhandnahmeverfügung Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Anwaltskosten Forderungseingabe substantiierte Begründung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to a manifest defect in the grounds for appeal.

Art. 93 BGG

Basis for declining to consider the appeal due to insufficient substantiation of the asserted violation of law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_470/2012

Urteil vom 21. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. AA.________ und AB.________,vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E.________ ,

2. B.________ ,

3. C.________ ,

4. D.________ ,

5. E.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 27. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Ende Januar/anfangs Februar 2012 erstattete X.________ Strafanzeige, Strafantrag und Zivilklage gegen verschiedene Personen und unbekannte Täterschaft namentlich wegen Ehrverletzung, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Kreditschädigung, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege.

Am 22. Februar 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, die Anzeige/Klage nicht anhand zu nehmen.

Hiergegen gelangte X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn. Dessen Beschwerdekammer hat die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2012 abgewiesen, die auf Fr. 500.-- festgesetzten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auferlegt und diesen verurteilt, den Beschuldigten A.________ und E.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2. Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer kritisiert das angefochtene Urteil, namentlich dessen Kosten- und Entschädigungspunkt, auf ganz allgemeine Weise. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch das Urteil Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Den Beschwerdegegnern ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp