Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_47/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Recusal Rejection

Geschäftsnummer 1B_47/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a motion for recusal at the District Court of Horgen against a district judge and a prosecutor from the Limmattal/Albis Prosecution Office on September 16, 2021. The District Court rejected the motion on November 5, 2021, and transferred some case files to the Higher Court of the Canton of Zurich. The individual then submitted another request to the III Criminal Chamber of the Higher Court, which dismissed his recusal request on January 18, 2022, stating that no valid reasons for recusal were presented and that a recusal request cannot be made against an entire authority. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Recusal Rejection: The District Court rejected the motion on November 5, 2021, and transferred some case files to the Higher Court of the Canton of Zurich. The individual then submitted another request to the III Criminal Chamber of the Higher Court, which dismissed his recusal request on January 18, 2022, stating that no valid reasons for recusal were presented and that a recusal request cannot be made against an entire authority. The individual subsequently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against this decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand Strafantrag Ausstandsbegehren gesetzliche Voraussetzungen Normenkontrolle Einrede der Verfassungswidrigkeit anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the proceedings were deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_47/2022

Urteil vom 3. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Horgen,

Burghaldenstr. 3, 8810 Horgen,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2022

(UA210037-O/U/MUL).

Erwägungen:

1. A.________ stellte am 16. September 2021 beim Bezirksgericht Horgen ein Ausstandsgesuch. Das Bezirksgericht Horgen wies das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 5. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Betreffend den Ausstand gegen einen Bezirksrichter des Bezirksgerichts Horgen und gegen einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie gegen die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis leitete es die Verfahrensakten zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter.

2. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nahm die Eingabe von A.________ als Ausstandsgesuch gegen einen Bezirksrichter des Bezirksgerichts Horgen, einen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie gegen die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und das Bezirksgericht Horgen entgegen. Mit Beschluss vom 18. Januar 2022 wies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass A.________ mit seinen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund gegen den Bezirksrichter und den Staatsanwalt vorbringe. Ein Ausstandsbegehren könne sich im Weiteren nicht pauschal gegen eine Behörde als solche, bzw. vorliegend gegen das Bezirksgericht Horgen und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis richten.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Januar 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag nicht verständlich aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren rechtswidrig behandelt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht im Einzelnen und konkret, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Horgen, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli