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1B_47/2016 KI-generiert

Defendant's Appeal Against Judge Recusal Denial Dismissed for Failure to State Grounds

Geschäftsnummer 1B_47/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning a legal challenge to a prior decision, the accused requested the disqualification of two judges from the Bernese Court of Appeals during a criminal appeal process. The court rejected this request, stating that the accused failed to provide sufficient justification for the disqualification. Following this, the accused filed a complaint against the court's decision, but the higher court deemed the complaint inadequate in addressing the grounds for disqualification, leading to its dismissal without further proceedings. No costs were imposed for the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Appeal Against Judge Recusal Denial Dismissed for Failure to State Grounds: The court rejected this request, stating that the accused failed to provide sufficient justification for the disqualification. Following this, the accused filed a complaint against the court's decision, but the higher court deemed the complaint inadequate in addressing the grounds for disqualification, leading to its dismissal without further proceedings. No costs were imposed for the dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstand fristlose Entlassung Verletzung der Begründungspflicht Ausstandsbegehren Zuständigkeitsgründe Beschwerdelegitimation Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_47/2016

Urteil vom 3. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

2. C.________, Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,

3. Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

GB Schaden Spezialfunktionen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Oktober 2012 ersuchte der Beschuldigte A.________ um Ausstand der Oberrichter B.________ und C.________. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die 1. Strafkammer zusammenfassend aus, der Gesuchsteller vermöge mit seinen Behauptungen keine Ausstandsgründe gegenüber den abgelehnten Oberrichtern darzutun. Mangels Substantiierung des Ausstandsgesuchs sei dieses folglich abzuweisen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2016 (Postaufgabe 29. Januar 2016) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der 1. Strafkammer, die zur Abweisung seines Ausstandsgesuchs führte, nicht auseinander. Mit seiner appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der 1. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli