Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_469/2021 KI-generiert

Attempted Homicide Suspect v. Unsealing of Secured Mobile Phones

Geschäftsnummer 1B_469/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation by the State Prosecutor's Office I of the Canton of Zurich against a suspect, A.________, accused of attempted murder. The suspicion is that on the night of May 22/23, 2021, A.________ participated in a violent altercation and inflicted life-threatening stab wounds on B.________. During a search of the suspect's residence, two mobile phones, a Samsung Galaxy and an Apple iPhone 11, were seized. The suspect requested the sealing of these devices to protect his privacy, but the prosecution sought their unsealing to proceed with the investigation. The district court granted the unsealing request, allowing the State Prosecutor's Office to examine and use the phones. The suspect appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review to protect sensitive personal data, specifically intimate images and messages on his iPhone. The appeal addressed the balance between privacy rights and the needs of the criminal investigation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 273 StPO, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1-2 BGG, Art. 248 Abs. 3 i.V.m, Art. 380 StPO; Attempted Homicide Suspect v. Unsealing of Secured Mobile Phones: The suspicion is that on the night of May 22/23, 2021, A.________ participated in a violent altercation and inflicted life-threatening stab wounds on B.________. During a search of the suspect's residence, two mobile phones, a Samsung Galaxy and an Apple iPhone 11, were seized. The suspect requested the sealing of these devices to protect his privacy, but the prosecution sought their unsealing to proceed with the investigation. The district court granted the unsealing request, allowing the State Prosecutor's Office to examine and use the phones. The suspect appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a review to protect sensitive personal data, specifically intimate images and messages on his iPhone. The appeal addressed the balance between privacy rights and the needs of the criminal investigation.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Entsiegelung versuchter Mord digitaler Beweis Privatbereich Strafuntersuchung Tötung unerhebliche Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 107 Abs. 2 BGG

The Federal Tribunal orders the lower court to conduct a judicial triage and issue a new decision based on the reasoning.

Art. 64 BGG

Used to grant the request for legal aid to the extent the appellant was unsuccessful.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the appellant is partially liable for the court costs based on the partial success of the appeal.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to state that the Canton of Zurich bears no costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the Canton of Zurich to compensate the appellant for the federal court proceedings to the extent of his success.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to state that the Canton of Zurich is not entitled to party compensation.

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the nature of the contested decision as a final decision on coercive measures at the cantonal level.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against the decision on unsealing.

Art. 246 StPO

Cited in the reasoning regarding the prohibition of seizure of personal records and correspondence.

Art. 248 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the right to request sealing of digital devices.

Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning regarding the conditions for seizing objects as evidence.

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

Cited in the reasoning regarding the prohibition of seizure of personal records and correspondence when the interest in personality protection outweighs the interest in prosecution.

Art. 269-279 StPO

Cited in the reasoning to distinguish the data extraction from telecommunication surveillance.

Art. 273 StPO

Cited in the reasoning to distinguish the data extraction from retroactive collection of traffic data.

Art. 380 StPO

Cited in the reasoning regarding the nature of the contested decision as a final decision on coercive measures at the cantonal level.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

BE.2025.28 (2026-01-16)
Tax Authority Partially Granted Access to Bank Records in Tax Evasion Probe
«…erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Ebenso herauszugeben sind die Kontounterlagen, welche das Jahr 2014 betreffe…»
BE.2025.8 (2026-01-16)
Tax Authority v. Company: Unsealing of Bank Records for Tax Evasion Investigation
«…enziell erheblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Deshalb sind die von der Bank als «Basisdoku- mente» und «Basisdokumente annu…»
BE.2023.19 (2024-08-09)
Tax Evasion Investigation: Unsealing of Bank Documents Upheld with Redactions
«…elevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil - 20 - des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Was das Schreiben der Bank vom 24. November 2021 betrifft, so enthält dieses zwar…»
BE.2023.21 (2024-08-09)
Tax Evasion Investigation: Bank Records Partially Unsealed Amid Procedural Ruling
«…er- heblich, obschon sie vor dem deliktsrelevanten Zeitraum erstellt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.4). Mehrere bei der Bank I. auf den Gesuchsgegner 1 als Inhaber registrierte Kon…»
7B_245/2024 (2024-03-06)
«…che Interesse an der Strafverfolgung (siehe Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ; Urteile 1B_535/2021 vom 19. Mai 2022 E. 4.3; 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.2). Dies ist auch nicht ersichtlich. Andere Gründe, weshalb der angefochtene Zwischenentschei…»
BK 2022 222 (2022-06-29) · be
Defendant v. Public Prosecutor's Office on Admissibility of Mobile Phone Evidence in Criminal Proceedings
«…agen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafver- fahren relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Durchsuc…»
BK 2021 540 (2022-04-27) · be
State v. Accused (Admissibility of Unlawfully Seized Traffic Violation Video)
«…agen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafver- fahren relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Durchsuc…»
BK 2021 390 (2022-01-05) · be
Appeal Regarding Mobile Phone Search and DNA Profiling in Vandalism Case
«…gelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren re- levant sind (Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist die Durchsuchung v…»
1B_193/2021 (2021-12-06)
«…ter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, geht aus den bisherigen Untersuchu…»
1B_424/2021 (2021-12-03)
«…ter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_469/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, der Beschwerdeführer kö…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_469/2021

Urteil vom 27. Oktober 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,

Gerichtsschreiber König.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Münch,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts

Winterthur, Zwangsmassnahmengericht,

vom 11. August 2021 (GT210008-K/U/yv).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter Tötung. Die Staatsanwaltschaft hegt den Verdacht, der Beschuldigte habe in der Nacht vom 22./23. Mai 2021 an einer gewalttätigen Auseinandersetzung teilgenommen und B.________ mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt. Im Rahmen einer am Wohnort des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden ein Samsung Galaxy Mobiltelefon sowie ein Apple iPhone 11 sichergestellt. Anlässlich einer Hafteinvernahme vom 4. Juni 2021 verlangte der Beschuldigte die Siegelung dieser Mobiltelefone. In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft deren Entsiegelung.

Mit Verfügung vom 11. August 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab der Staatsanwaltschaft die sichergestellten Mobiltelefone zur Durchsuchung sowie weiteren Verwendung frei.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 30. August 2021 beantragt A.________, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend das iPhone 11 aufzuheben und im Rahmen einer Verhandlung eine Triage zum Zweck der Aussonderung der geheimnisgeschützen oder nicht verfahrensrelevanten Akten durchzuführen. Eventualiter fordert er, soweit das iPhone 11 betreffend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel abzuweisen. Eventualiter verlangt sie, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen, nämlich soweit es um Nacktbilder und intime Videos gehe, welche ausschliesslich die Freundin des Beschuldigten, C.________, zeigen oder gemäss den Metadaten vor der Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden Tat erstellt worden sind. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung ( Art. 269-279 StPO ) und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung ( Art. 273 StPO ) vor. Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung ( Art. 248 Abs. 1 StPO ) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen ( BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4 und 2.10; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1B_243/ 2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.1).

1.2. Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn der betroffenen beschuldigten Person wegen eines Eingriffs in ihre rechtlich geschützten Geheimnisinteressen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO ; BGE 143 I 241 E. 1; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 mit Hinweisen). Diese Sachurteilsvoraussetzung ist ausreichend zu substanziieren, soweit sie nicht offensichtlich erfüllt erscheint ( Art. 42 Abs. 1-2 BGG ; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer beruft sich im Entsiegelungsverfahren auf rechtlich geschützte Privatgeheimnisse. Auf dem sichergestellten iPhone 11 befänden sich Nacktbilder und intime Videos von ihm sowie seiner Freundin C.________. Zudem enthalte das Gerät Textnachrichten mit teils sehr explizitem Inhalt bzw. sog. Sexting. Das Substanziierungserfordernis bezüglich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich erfüllt.

Beim angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich um eine kantonal letztinstanzliche Zwangsmassnahmenverfügung (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Nacktbildern, intimen Videos sowie Sexting-Nachrichten zum einen und der verfolgten Straftat zum anderen.

2.2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Nach Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden.

Zu Beweiszwecken sichergestellte Unterlagen und Daten, deren Entsiegelung die Staatsanwaltschaft verlangt, müssen für die Strafuntersuchung von Bedeutung sein ( BGE 137 IV 189 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung stellt insoweit keine hohen Anforderungen. Es genügt, wenn die Staatsanwaltschaft aufzeigt, dass sich unter den versiegelten Unterlagen und Daten mutmasslich solche befinden, die für das Strafverfahren relevant sind (Urteil 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2 mit Hinweis).

2.3. Der Beschwerdeführer wird einer versuchten Tötung verdächtigt. Zwar geht es damit nicht um ein Sexualdelikt, bei welchem Nacktbilder der betroffenen Person in besonderem Masse als relevante Beweismittel in Betracht kommen (vgl. zu einer insofern anders gelagerten Konstellation Urteil 1B_423/2019 vom 5. März 2020 E. 1.3). Gleichwohl kann nicht in pauschaler Weise gesagt werden, die auf dem iPhone 11 enthaltenen intimen Fotos und Videos des Beschwerdeführers und seiner Freundin hätten mit dem Gegenstand des Strafverfahrens überhaupt nichts zu tun. Denn insoweit, als die Aufnahmen um den Tatzeitpunkt herum erstellt wurden und darauf der Beschwerdeführer (nackt oder bekleidet) zu sehen ist, erscheinen sie grundsätzlich geeignet, Hinweise zur Überprüfung des Tatverdachts zu liefern. Denn es ist namentlich denkbar, dass die entsprechenden Aufnahmen Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt erlauben. Sodann liegt es auf der Hand und wird denn auch von der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgericht zutreffend geltend gemacht, dass nach dem Tatzeitpunkt erstellte Aufnahmen allfällige Verletzungen erkennen lassen könnten, welche sich der Beschwerdeführer im Fall der Begehung der Tat womöglich zugezogen hat.

Soweit die auf dem Mobiltelefon befindlichen Fotos und Videos nur die Freundin, nicht aber den Beschwerdeführer zeigen, ist hingegen nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um untersuchungsrelevante Aufnahmen handeln soll. Sodann räumt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2021 sinngemäss ein, dass gemäss den Metadaten vor dem 22. Mai 2021 erstellte Bildaufnahmen auf dem Mobiltelefon keinen Aufschluss über den Tathergang geben können. In diesen beiden Punkten macht der Beschwerdeführer somit zu Recht geltend, es mangle an einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten und der verfolgten Straftat.

2.4. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer, einen Tötungsversuch mit Messerstichen im Rahmen eines Angriffes durch eine Gruppe von mindestens 20 Personen begangen zu haben. Da dieser Angriff mit Blick auf die grosse Zahl der daran beteiligten Personen schon längere Zeit vor der Nacht vom 22./23. Mai 2021 geplant gewesen sein könnte, ist es ohne Weiteres denkbar, dass sich unter den Textnachrichten, welche vor dem Tatzeitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ausgetauscht wurden, für das Strafverfahren sachdienliche Hinweise finden. Auch erscheint es als möglich, dass sich die beiden auch im Nachhinein gegenseitig Textnachrichten über die Geschehnisse in der Tatnacht zugeschickt haben könnten. Unter diesen Umständen lässt sich nicht sagen, unter den zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin ausgetauschten Textnachrichten fänden sich offensichtlich keine für den Untersuchungszweck bedeutsamen Angaben. Die fraglichen Textnachrichten sind somit für die Untersuchung potentiell erheblich. Folglich besteht insoweit kein Entsiegelungshindernis.

3.

3.1. Die Vorinstanz erklärte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen an der Geheimhaltung der intimen Daten hätten angesichts der Schwere des Tatvorwurfes gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse zurückzutreten.

3.2. Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen einer Durchsuchung entgegenstehen ( BGE 144 IV 74 E. 2.2; 142 IV 207 E. 8). Dabei zu berücksichtigen ist, dass gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO - ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind - persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden dürfen, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (vgl. dazu auch Art. 246 StPO sowie vorne E. 2.2).

Es geht vorliegend um den Vorwurf der versuchten Tötung und damit eines Verbrechens (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB ). Zu Recht gewichtet die Vorinstanz daher das Strafverfolgungsinteresse als hoch. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Interesse des Beschwerdeführers (und seiner Freundin) am Schutz der Persönlichkeit dieses bedeutsame Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte. Entgegen seiner Auffassung kann insbesondere nicht angenommen werden, das Vorhandensein von intimen Aufnahmen begründe schon für sich allein stets ein Geheimhaltungsinteresse, gegenüber welchem das Interesse an der Strafverfolgung zurückzutreten habe (im Urteil 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 [in E. 6.4] bezeichnete das Bundesgericht es zwar als im konkreten Fall fraglich, ob das Strafverfolgungsinteresse das private Interesse an der Geheimhaltung von Aktfotos überwiegt. Seinerzeit ging es aber - anders als bei der hier zu beurteilenden Konstellation - bloss um eine versuchte schwere Körperverletzung [Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ] und nicht um eine versuchte Tötung).

Soweit vorliegend von einem hinreichenden Konnex zwischen den sichergestellten Daten zum einen und der verfolgten Straftat zum anderen auszugehen ist (vgl. vorne E. 2), ist der angefochtene Entscheid somit nicht zu bestanden.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit aufzuheben, als danach (allfällige) auf dem iPhone 11 enthaltene Fotos und Videoaufnahmen, die ausschliesslich die Freundin des Beschwerdeführers zeigen oder gemäss den Metadaten vor dem 22. Mai 2021 erstellt worden sind, entsiegelt werden. Es rechtfertigt sich nicht, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die entsprechenden Bildaufnahmen im Einzelnen auszusondern. Vielmehr ist die Vorinstanz anzuweisen, die entsprechende richterliche Triage vorzunehmen und gestützt darauf neu zu entscheiden (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als teilweise unterliegend und wird für das bundesgerichtliche Verfahren nach Massgabe seines Unterliegens kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen, aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG ). Er hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen, soweit dieser obsiegt ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Im Umfang der Gutheissung des Rechtsmittels ist dieses Gesuch gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Gesuch infolge erfüllter Voraussetzungen (vgl. Art. 64 BGG ) gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 11. August 2021 wird aufgehoben, soweit danach (allfällige) auf dem iPhone 11 enthaltene Fotos und Videoaufnahmen, die ausschliesslich die Freundin des Beschwerdeführers (C.________) zeigen oder gemäss den Metadaten vor dem 22. Mai 2021 erstellt worden sind, entsiegelt werden. Die Sache wird zur richterlichen Triage und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Gregor Münch wird vom Kanton Zürich mit Fr. 500.-- und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: König