Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_469/2019 KI-generiert

Untimely Recusal Motion in Criminal Case Upheld

Geschäftsnummer 1B_469/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal was addressing a complaint involving a woman who had been convicted by the District Court of Horgen for illegal residence and sentenced to six months imprisonment. She appealed the decision to the Canton of Zurich's Higher Court, during which she requested the recusal of two judges on the grounds of alleged bias due to their political affiliations. Her request for recusal was rejected by the court, and she subsequently took her complaint to the Swiss Federal Tribunal. She argued that the judges should be replaced by members of a different political party, as their party's stance was notably stringent against undocumented residents. The tribunal had to consider the timeliness and validity of her recusal request.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 380 StPO, Art. 80 Abs. 2 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 58 Abs. 1 StPO; Untimely Recusal Motion in Criminal Case Upheld: She appealed the decision to the Canton of Zurich's Higher Court, during which she requested the recusal of two judges on the grounds of alleged bias due to their political affiliations. Her request for recusal was rejected by the court, and she subsequently took her complaint to the Swiss Federal Tribunal. She argued that the judges should be replaced by members of a different political party, as their party's stance was notably stringent against undocumented residents. The tribunal had to consider the timeliness and validity of her recusal request.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ausstandsbegehren Rechtsverwirkung verspätete Vorbringen Dauer der Landesverweisung illegaler Aufenthalt Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning that the Federal Tribunal applies the law ex officio, but is NOT included in the dispositive orders.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The application for free legal aid was dismissed because the appeal was without merit.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court adjusted the court fees based on the financial situation of the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 80 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal, but is NOT included in the dispositive orders.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the standing of the appellant, but is NOT included in the dispositive orders.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but is NOT included in the dispositive orders.

Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO

Cited in the reasoning regarding the final instance of the cantonal court, but is NOT included in the dispositive orders.

Art. 58 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the requirements for the motion to recuse, but is NOT included in the dispositive orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

7B_8/2021 (2023-08-25)
Appellant's Unexcused Absence Constitutes Abuse of Process and Invalidates Deadline Reinstatement
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BK 2022 12 (2022-03-07) · be
Criminal Case Recusal Request Denied Due to Untimeliness and Lack of Bias
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BK 2020 412 (2020-11-02) · be
Recusal Request Denied as Untimely Despite Prior Mandate for Re-evaluation
«…angjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (z.B. Ur- teile des Bundesgerichts 1B_60/2014 vom 1. Mai 2014 E. 2.2 und 1B_469/2019 vom 21. November 2019 E. 2.1 (publiziert in Pra 2020 Nr. 18), wonach Ausstands- gründe binnen maximal 6 bis 7 Tagen bzw…»
BV.2020.25 (2020-10-19)
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«…prassi del Tribunale federale occorre agire entro circa una settimana (v. sen- tenza del Tribunale federale 1B_469/2019 del 21 novembre 2019 consid. 2.1 con riferimenti). La domanda di ricusazione deve riferirsi ad una determinata…»
1B_542/2019 (2020-01-06)
Public Prosecutor v. Hospital Authority (Timeliness of Recusal Request)
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_469/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Babak Fargahi,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

c/o Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich,

2. C.________,

c/o Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstandsbegehren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 12. August 2019 (SF190004).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Horgen sprach A.________ am 12. Oktober 2018 des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen erhob A.________ innert Frist Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich.

Die II. Strafkammer des Obergerichts lud A.________ mit Schreiben vom 13. März 2019 zur Berufungsverhandlung auf den 21. Mai 2019 vor und gab ihr die voraussichtliche Gerichtsbesetzung bekannt. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2019 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Vorsitzenden und Präsidenten (Oberrichter B.________) sowie die Ko-Referentin (Ersatzoberrichterin C.________). Da sich die Gerichtsbesetzung nicht als befangen erachtete, wurde die Berufungsverhandlung unter Vorbehalt des Entscheids über das Ausstandsbegehren durchgeführt.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 übermittelte die II. Strafkammer des Obergerichts das Ausstandsbegehren zuständigkeitshalber an die I. Strafkammer des Obergerichts. Diese wies das Gesuch am 12. August 2019 ab.

B. Mit Eingabe vom 23. September 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 12. August 2019 sei aufzuheben. Weiter hätten der Oberrichter B.________ und die Ersatzoberrichterin C.________ im vorinstanzlichen Berufungsverfahren betreffend rechtswidrigen Aufenthalt in den Ausstand zu treten. An ihrer Stelle sei das Kollegialgericht mit Oberrichterinnen und Oberrichtern zu besetzen, die einer anderen Partei als der Schweizerischen Volkspartei (SVP) oder der Schweizer Demokraten (SD) angehörten.

Der Beschwerdegegner 1 nahm Stellung. Das Obergericht wie auch die Beschwerdegegnerin 2 haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 Abs. 2 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht namentlich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten ( BGE 130 III 35 E. 5 S. 39 ; 126 I 19 E. 2c/aa S. 22 ; 124 I 49 E. 3c S. 52).

2.

2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( Art. 58 Abs. 1 StPO ). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen; ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig (Urteil 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2. Das Bundesgericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob das Ausstandsgesuch den Anforderungen von Art. 58 Abs. 1 StPO genügt (vgl. E. 1.2 hiervor). Dazu gehört gemäss der genannten Bestimmung auch die Rechtzeitigkeit des Gesuchs. Obschon sich die Parteien vorliegend nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt haben, ist das Ausstandsbegehren auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit zu prüfen.

2.3. Der Beschwerdeführerin wurde die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers, der ihre Berufung beurteilen würde, mit Verfügung vom 13. März 2019 im Rahmen der Vorladung zur Berufungsverhandlung mitgeteilt. Die Parteizugehörigkeit der betreffenden Richterinnen und Richter lässt sich einem allgemein zugänglichen, auch auf dem Internet publizierten Dokument "Interessenbindungen" entnehmen und war somit für die Beschwerdeführerin sofort nach Erhalt der Vorladung erkennbar. Die von ihr ebenfalls thematisierten öffentlichen Äusserungen des Beschwerdegegners 1 datieren sodann aus dem Jahr 2017 und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, von diesen erst kurz vor der Berufungsverhandlung Kenntnis erlangt zu haben; sie weist im Gegenteil in ihrer Beschwerdeschrift selbst darauf hin, es sei "notorisch bekannt", das die SVP und die SD sich damit profilierten, dezidiert hart gegenüber Sans-Papiers aufzutreten. Sie wäre nach der erwähnten Rechtsprechung folglich gehalten gewesen, ohne Verzug, d.h. kurz nach Erhalt der Vorladung den Ausstand der Beschwerdegegner zu verlangen und nicht bis zur Eröffnung der Berufungsverhandlung am 21. Mai 2019 zuzuwarten. Indem sie über zwei Monate zugewartet und erst anlässlich der Berufungsverhandlung tätig wurde, hat sie ihren Anspruch, ein Ausstandsbegehren zu stellen, verwirkt.

2.4. Damit erfolgte das am 21. Mai 2019 gestellte Ausstandsbegehren verspätet. Es erübrigt sich folglich, auf die inhaltliche Begründung des angefochtenen Beschlusses einzugehen.

3. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist indessen durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier