Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_467/2018 KI-generiert

Attempted Severe Bodily Harm Appellant's Request for Defense Counsel Change Denied

Geschäftsnummer 1B_467/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of attempted serious bodily harm and sentenced to a total of 42 months of imprisonment by a district court, with the execution of the sentence postponed in favor of residential therapy. Subsequently, the individual requested a change of appointed defense counsel, which was denied by the district court. The individual appealed this decision to a higher court, which also rejected the request, noting that there had already been a prior change of counsel at the individual's request and that the reasons provided for further changes were insufficient. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, contesting the higher court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attempted Severe Bodily Harm Appellant's Request for Defense Counsel Change Denied: Subsequently, the individual requested a change of appointed defense counsel, which was denied by the district court. The individual appealed this decision to a higher court, which also rejected the request, noting that there had already been a prior change of counsel at the individual's request and that the reasons provided for further changes were insufficient. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, contesting the higher court's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Wechsel der amtlichen Verteidigung Körperverletzung Prozessvoraussetzung Wahl des Verteidigers strafrechtliches Revisionsgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids versuchte Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_467/2018

Urteil vom 22. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Büro C-5, Molkenstrasse 17, Postfach, 8026 Zürich,

Dominik Zillig.

Gegenstand

Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. September 2018 (UP180038).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Meilen verurteilte am 8. Juni 2018 A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung etc. zu einer Gesamtstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. November 2016, sowie zu einer Busse von Fr. 500.--. Die mit dem genannten Strafbefehl bedingt ausgefällte Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 30.-- wurde widerrufen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Therapie aufgeschoben.

A.________ meldete mit Schreiben vom 14. Juni 2018 persönlich Berufung an und stellte dabei sinngemäss ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung, sofern dies nicht zu Verzögerungen führe. Rechtsanwalt Dominik Zillig, der amtliche Verteidiger von A.________, meldete mit Eingabe vom 15. Juni 2018 ebenfalls Berufung an. Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 ersuchte A.________ erneut um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Das Bezirksgericht Meilen wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. Juli 2018 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und ersuchte um Bestellung von Rechtsanwalt Ivo Harb als neuer amtlicher Verteidiger. In seiner Vernehmlassung vom 3. September 2018 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Vijay Singh als amtlicher Verteidiger. Mit Beschluss vom 18. September 2018 wies die III. Strafkammer die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass bereits am 10. Januar 2018 auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers hin ein Verteidigerwechsel stattgefunden habe. Ein erneutes Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers vom 13. März 2018 sei am 16. März 2018 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe mit seinen pauschalen Vorbringen keine Gründe glaubhaft machen können, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis schliessen liessen. Ausserdem habe der amtliche Verteidiger nachvollziehbar dargelegt, dass er den Beschwerdeführer nach wie vor effektiv verteidigen könne.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Strafkammer kam zum Schluss, dass sich den Ausführungen des Beschwerdeführers keinerlei objektivierbaren Hinweise auf ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis entnehmen liessen. Inwiefern diese Auffassung Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Rechtsanwalt Dominik Zillig und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli