Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_465/2016 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Detention Court (Delay in Decision on Release Request)

Geschäftsnummer 1B_465/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complainant who filed a complaint regarding the delay in proceedings at the cantonal detention court, asserting that the court had violated the five-day decision-making period stipulated by law. The court initially received the complainant’s remarks on November 25, 2016, regarding a request for release made earlier.However, there was ambiguity surrounding the timing of the court's acknowledgment of these remarks and whether the court had missed the legal deadline for a ruling by December 2, 2016. Ultimately, the complainant's arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the complaint and a refusal for free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 228 StPO, Art. 228 Ziff. 4 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 228 Abs. 4 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV; Appellant v. Cantonal Detention Court (Delay in Decision on Release Request): The court initially received the complainant’s remarks on November 25, 2016, regarding a request for release made earlier.However, there was ambiguity surrounding the timing of the court's acknowledgment of these remarks and whether the court had missed the legal deadline for a ruling by December 2, 2016. Ultimately, the complainant's arguments were deemed insufficiently substantiated, leading to a dismissal of the complaint and a refusal for free legal assistance.

Schlagwörter

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Strafverfahren ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Haftentlassung gesetzliche Verfahrensfrist Strafanzeige gesetzlicher Anspruch Anspruch auf einen Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to reject the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid due to the hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_465/2016

Urteil vom 8. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Haftgericht des Kantons Solothurn,

Rötistrasse 4, Postfach 548, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Eingaben vom 30. November 2016 und 2. Dezember 2016 Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Haftgericht des Kantons Solothurn, weil dieses die 5-tägige Entscheidungsfrist von Art. 228 StPO verletzt habe.

2. Im vorliegenden Fall stellte das Haftgericht mit Verfügung vom 21. November 2016 die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2016 zum Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 16. November 2016 dem Verteidiger und dem Beschuldigten zu und forderte sie auf, innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen und einen allfälligen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene mündliche Verhandlung mitzuteilen.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung des Haftgerichts sei am 22. November 2016 bei ihm eingegangen. Fristgerecht habe er am Freitag, den 25. November 2016, seine Stellungnahme eingereicht. Bis Freitag, den 2. Dezember 2016, um 05.50 Uhr, habe er noch keine Vorladung für eine mündliche Verhandlung erhalten.

Im vorliegenden Fall ist nicht bekannt, ob der Verteidiger des Beschwerdeführers ebenfalls eine Stellungnahme eingereicht hat. Ebenfalls nicht bekannt ist, wann das Haftgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2016 zu Kenntnis genommen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme am Montag, den 28. November 2016, beim Haftgericht eingegangen ist. Die 5-tägige Entscheidungsfrist von Art. 228 Ziff. 4 StPO begann somit am 29. November 2016 zu laufen (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO ) und endete am Montag, den 5. Dezember 2016 (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO ). Somit ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern das Haftgericht bereits am Freitagmorgen, den 2. Dezember 2016, die Frist von Art. 228 Abs. 4 StPO oder den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli