Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_465/2012 KI-generiert

Prosecutor Recusal Challenge Dismissed for Alleged Bias and Witness Tampering

Geschäftsnummer 1B_465/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office regarding alleged document offenses, money laundering, and embezzlement by an individual. The individual submitted multiple petitions requesting the disqualification of a specific prosecutor, claiming bias and misconduct. These requests were repeatedly denied by the appellate court, which concluded that the individual was attempting to obstruct the legal proceedings through redundant disqualification claims. The individual later filed a further request for disqualification, which was similarly dismissed, leading to an appeal to the Federal Court against the appellate court's decision. The individual argued that prior allegations of misconduct by the prosecutor warranted disqualification, but the court found no substantial evidence to support this claim, ultimately upholding the previous decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prosecutor Recusal Challenge Dismissed for Alleged Bias and Witness Tampering: The individual submitted multiple petitions requesting the disqualification of a specific prosecutor, claiming bias and misconduct. These requests were repeatedly denied by the appellate court, which concluded that the individual was attempting to obstruct the legal proceedings through redundant disqualification claims. The individual later filed a further request for disqualification, which was similarly dismissed, leading to an appeal to the Federal Court against the appellate court's decision. The individual argued that prior allegations of misconduct by the prosecutor warranted disqualification, but the court found no substantial evidence to support this claim, ultimately upholding the previous decisions.

Schlagwörter

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Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Entlastungsbeweis Strafanzeige Befangenheit des Richters Prozessleitung Betrugsermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the legal basis for rejecting grounds for appeal not sufficiently reasoned in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

502 2024 250 (2024-12-11) · fr
Prosecutor Recusal Denied in Related Defamation Cases
«…bzw. dringender Tatverdacht besteht oder wenn die Justizperson ihrerseits Strafanzeige erstattet (vgl. etwa Urteil BGer 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; 1B_478/2019 vom 30. September 2019 E. 2.5, je mit weiteren Hinweisen). Davon kann mit Blick…»
502 2023 255 (2024-01-04) · fr
Appellant's Appeal Against Non-Investigation and Mass Recusal of Fribourg Judiciary Dismissed
«…nière propre à établir qu'il n'est plus en mesure de prendre la distance nécessaire par rapport à la plainte (arrêts TF 1B_465/2012 du 6 septembre 2012 consid. 3; 6B_20/2013 du 3 juin 2013 consid. 2.2 in RtiD 2014 I p. 139; voir aussi ATF 134 I 20 con…»
502 2023 117 (2023-08-17) · fr
Appeal and Recusal Request Dismissed for Lack of Specificity
«…nière propre à établir qu'il n'est plus en mesure de prendre la distance nécessaire par rapport à la plainte (arrêts TF 1B_465/2012 du 6 septembre 2012 consid. 3; 6B_20/2013 du 3 juin 2013 consid. 2.2 in RtiD 2014 I p. 139; voir aussi ATF 134 I 20 con…»
BS 2023 15 (2023-07-21) · zg
Applicant's Motion for Prosecutor Recusal Denied Due to Untimeliness and Insufficient Showing of Bias
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 76 (2023-06-20) · zg
Petitioners Fail to Obtain Recusal of Prosecutor Despite Existing Criminal Complaint
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 77 (2023-06-20) · zg
Applicant v. Public Prosecutor (Recusal Request)
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 78 (2023-06-20) · zg
Prosecutor Recusal Denied Despite Counter-Complaint
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 79 (2023-06-20) · zg
Recusal of Public Prosecutor Based on Prior Criminal Complaint Denied
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 80 (2023-06-20) · zg
Prosecutor Recusal Denied Despite Accusation of Aiding Related Offenses
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
BS 2022 81 (2023-06-20) · zg
Prosecutor Recusal for Alleged Bias Denied
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3). Auch heftige Attacken führen nicht dazu, dass zu unterstellen ist, der davon be-…»
502 2023 43 (2023-04-04) · fr
Appellant v. Public Prosecutor (Recusal Demands and Inadmissible Appeals)
«…nière propre à établir qu'il n'est plus en mesure de prendre la distance nécessaire par rapport à la plainte (arrêts TF 1B_465/2012 du 6 septembre 2012 consid. 3; 6B_20/2013 du 3 juin 2013 consid. 2.2 in RtiD 2014 I p. 139; voir aussi ATF 134 I 20 con…»
502 2022 268 (2023-02-27) · fr
Appeal of Dismissal of Corruption Complaint and Recusal Requests Rejected
«…nière propre à établir qu'il n'est plus en mesure de prendre la distance nécessaire par rapport à la plainte (arrêts TF 1B_465/2012 du 6 septembre 2012 consid. 3; 6B_20/2013 du 3 juin 2013 consid. 2.2 in RtiD 2014 I p. 139; voir aussi ATF 134 I 20 con…»
6B_888/2021 (2022-11-24)
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«…che Verweigerung des Ersatzes für die Kosten der bundesgerichtlichen Verfahren 1B_27/2012, 1B_303/2013, 1B_567/2012 und 1B_465/2012 sei willkürlich, da auf die Beschwerden in den genannten Verfahren eingetreten worden sei. Dasselbe gelte für die Koste…»
BK 2020 500 (2020-12-22) · be
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«…rgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,…»
BK 2018 175 (2018-05-16) · be
Defendant's Recusal Request Against Prosecutor Denied Despite Prior Conviction and Complaints
«…eworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringen- der Tatverdacht besteht (Urteil des Bundesgericht 1B_465/2012 vom 6. September 2012 E. 3; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_465/2012

Urteil vom 6. September 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 31. Mai 2012.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft (bzw. zu Beginn des Verfahrens bis Ende 2010: das Kantonale Untersuchungsrichteramt) des Kantons Thurgau führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Urkundendelikten, Geldwäscherei und Veruntreuung.

Mit Ablehnungsbegehren vom 22. Februar 2011 und vom 9. März 2011 verlangte X.________ den Ausstand von Staatsanwalt Y.________.

Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Ablehnungsgesuche am 7. April 2011 ab.

Das Bundesgericht wies die von X.________ gegen diesen Obergerichtsentscheid eingereichte Beschwerde mit Urteil 1B_317/2011 vom 6. September 2011 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Am 2. Mai 2012 reichte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ ein, welches vom Obergericht des Kantons Thurgau am 31. Mai 2012 abgewiesen wurde.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Ablehnungsbegehren gegen Staatsanwalt Y.________ gutzuheissen.

C. Der stellvertretende Oberstaatsanwalt Y.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Auf die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und im gleichen Umfang einzutreten wie im Verfahren 1B_317/2011.

2. Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid zusammenfassend fest (E. 5 S. 23 f.), das vorliegende (insgesamt vierte) Ausstandsbegehren werde im Wesentlichen mit der am 28. Februar 2012 eingereichten und am 30. Mai 2012 ergänzten Strafanzeige begründet. Darin würden indessen bloss die von ihm und vom Bundesgericht bereits beurteilten angeblichen Ausstandsgründe wiederaufbereitet. Dies erwecke den Eindruck, X.________ versuche das Strafverfahren gegen ihn zu behindern und zu verzögern, indem er den Staatsanwalt mit einer Flut von Verfahren überziehe.

Die obergerichtliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren im Wesentlichen mit den bereits im Verfahren 1B_317/2011 vorgebrachten Einwänden und Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner begründet, die er nun teilweise auch zum Gegenstand seiner Strafanzeigen machte, trifft zu. Es wird auf die bundesgerichtlichen Erwägungen 3 und 4 dazu im erwähnten Urteil verwiesen, ebenso wie auf die in E. 2 wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Unparteilichkeit eines Staatsanwalts.

3. Ein Hauptvorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner besteht nach wie vor darin, dieser habe im Haftprüfungsverfahren dem Haftrichter entlastende Urkunden und Beweismittel vorenthalten, worauf ihn dieser - notabene auf manipulierter Beweislage - in Untersuchungshaft versetzt habe. Dadurch habe sich der Beschwerdegegner u.a. der Freiheitsberaubung im Sinn der Art. 183 und 184 StGB schuldig gemacht.

Bereits im Entscheid 1B_317/2011 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass der Haftentscheid in Rechtskraft erwuchs und es nicht genügt, im Anschluss daran Manipulationsvorwürfe zu erheben, um den Beschwerdegegner in den Ausstand zu zwingen (E. 4.7 S. 8 f.). Auch das Einreichen einer Strafanzeige gestützt auf diese Manipulationsvorwürfe begründet keine Ausstandspflicht. Würde es hierzu ausreichen, gegen einen Staatsanwalt strafrechtlich relevante Vorwürfe zu erheben und Strafanzeige zu erstatten, wäre es für jeden Beschuldigten ein Leichtes, die Untersuchungsorgane lahmzulegen. Eine Ausstandspflicht kann im Anschluss an eine Strafanzeige daher nur bestehen, wenn in Bezug auf die dem Staatsanwalt vorgeworfenen Straftaten ein hinreichend verdichteter bzw. dringender Tatverdacht besteht. Davon kann beim derzeitigen Verfahrensstand keine Rede sein.

4. Wie bereits im Verfahren 1B_317/2011 wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner erneut vor, die Herren A.________, B.________ und C.________ rechtshilfewidrig und teilweise nötigend, jedenfalls in strafrechtlich relevanter Weise vorgeladen zu haben; diese Vorwürfe hat er ebenfalls zum Gegenstand seiner Strafanzeige gemacht.

Das Bundesgericht hat dazu im Urteil 1B_317/2011 ausgeführt, der Beschwerdegegner habe mit den beanstandeten Vorladungen ins Ausland versucht, Terminvereinbarungen zu treffen, um dadurch das Verfahren zu beschleunigen, was für den Beschwerdeführer nicht von Nachteil gewesen sein könne. Selbst wenn das Vorgehen des Beschwerdegegners bzw. seiner Mitarbeiterin unzulässig bzw. sogar strafrechtlich relevant gewesen sein sollte, würde ihn dies allenfalls gegenüber den Adressaten befangen erscheinen lassen, nicht aber gegenüber dem Beschwerdeführer (E. 4.1 S. 5 f.). Inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr diese Vorwürfe auch zum Gegenstand seiner Strafanzeige machte, an diesen Ausführungen etwas ändern sollte, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner vor der Einreichung der Strafanzeigen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht befangen erschien (1B_317/2011), und der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass die Strafanzeigen daran etwas geändert hätten. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe sich in der Beschwerde auf einige Beispiele beschränkt, es bestünden noch weitere Gründe, die den Beschwerdegegner befangen erscheinen liessen. Das ist indessen von vornherein unbeachtlich, weil das Bundesgericht nur in der Beschwerdeschrift selber erhobene und begründete Rügen prüft ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi