Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_464/2020 KI-generiert

Refusal of Appeal Due to Failure to Substantiate Violation of Federal Law Regarding Security Deposit and Legal Aid

Geschäftsnummer 1B_464/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant initiated a criminal proceeding for defamation against multiple individuals, which the Zurich Limmat Public Prosecutor's Office declined to pursue on February 12, 2020. The complainant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, requesting free legal assistance and representation. On August 10, 2020, the court denied the request for free legal assistance and required the complainant to deposit a procedural security of CHF 2,500 within 30 days, warning that failure to do so would result in dismissal of the appeal. The complainant expressed disagreement with both the prosecution and court rulings and proposed a payment installment plan, which the Federal Tribunal communicated should be addressed by the Cantonal Court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Refusal of Appeal Due to Failure to Substantiate Violation of Federal Law Regarding Security Deposit and Legal Aid: The complainant challenged this decision at the Zurich Cantonal Court, requesting free legal assistance and representation. On August 10, 2020, the court denied the request for free legal assistance and required the complainant to deposit a procedural security of CHF 2,500 within 30 days, warning that failure to do so would result in dismissal of the appeal. The complainant expressed disagreement with both the prosecution and court rulings and proposed a payment installment plan, which the Federal Tribunal communicated should be addressed by the Cantonal Court.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution, unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution gesetzliche Vertretung Rechtsvorschlag Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are imposed in the final order.

Art. 93 LTF

The appeal was rejected under the simplified procedure, which implies the application of procedural rules like Art. 93 LTF regarding inadmissibility, although the specific mention is implicitly covered by the main outcome in point 1.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_464/2020

Urteil vom 22. September 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, Präsident,

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 10. August 2020 (UE200063-O/Z2).

Erwägungen:

1. Am 12. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat das von A.________ gegen B.________ und 11 weitere Personen angestrengte Strafverfahren wegen Ehrverletzung nicht an die Hand.

A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Am 10. August 2020 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von Fr. 2'500.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 8. September 2020 erklärt A.________, dass sie mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts nicht einverstanden sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht kantonal letztinstanzlich und damit nicht anfechtbar. Die Verfügung des Obergerichts ist hingegen ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen bloss dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft das von ihr angestrengte Strafverfahren hätte an die Hand nehmen müssen. Das geht an der Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es ihr eine Prozesskaution auferlegte. Dazu bringt die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nichts vor, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang macht sie bloss geltend, sie könne momentan die obergerichtliche Prozesskaution nicht bezahlen, weshalb sie eine Ratenzahlung vorschlage. Für die Behandlung dieses Gesuchs ist indessen nicht das Bundesgericht, sondern das Obergericht zuständig, weshalb diesem die Beschwerdeschrift in Kopie zur Behandlung zugestellt wird. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Die Beschwerdeschrift wird dem Obergericht in Kopie zugestellt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi