Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_464/2019 KI-generiert

Brother's Challenge to Release of Seized Workshop Items Upheld

Geschäftsnummer 1B_464/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office against an individual, identified as B.________, and other involved parties for serious violations of traffic laws. The investigation focuses on an alleged car race on November 20, 2016, where B.________ reportedly raced another defendant at high speeds in his Audi RS6 on the A1 motorway. On January 8, 2019, three searches were executed, including at the residences of B.________ and his brother, as well as at a workshop they jointly own. Various items were seized during these searches. The brother, identified as A.________, filed a request to seal the seized items to prevent their examination. Subsequently, the prosecutor sought permission from the compulsory measures court to unseal the items and conduct a search. On August 21, 2019, the Zurich District Court's compulsory measures court made a ruling about the unsealing request, which was contested by A.________ through a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking formal unsealing procedures and to prevent the items' release for examination.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 StPO, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 248 Abs. 2-4 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Brother's Challenge to Release of Seized Workshop Items Upheld: The investigation focuses on an alleged car race on November 20, 2016, where B.________ reportedly raced another defendant at high speeds in his Audi RS6 on the A1 motorway. On January 8, 2019, three searches were executed, including at the residences of B.________ and his brother, as well as at a workshop they jointly own. Various items were seized during these searches. The brother, identified as A.________, filed a request to seal the seized items to prevent their examination. Subsequently, the prosecutor sought permission from the compulsory measures court to unseal the items and conduct a search. On August 21, 2019, the Zurich District Court's compulsory measures court made a ruling about the unsealing request, which was contested by A.________ through a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking formal unsealing procedures and to prevent the items' release for examination.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Durchsuchung Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte Zulässige Gründe Beweisanspruch Haftstrafe Informationszugang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 68 BGG

Applied in the dispositive to deny party compensation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

BE.2026.5 (2026-04-07)
Suspect Fails to Justify Sealing of Mobile Phone Data in Customs Evasion Case
«…- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme de…»
BE.2024.15 (2026-03-11)
Federal Criminal Court Lifts Seals on Tax Evasion Data
«…llés la concernant doit par conséquent être déclarée irrecevable (v., à ce sujet, arrêt du Tribunal fédéral 1B_464/2019 du 17 mars 2020; décisions du Tribunal pénal fédéral BE.2025.19 précitée; BE.2025.11 du 9 juillet 2025). L’…»
BE.2025.35 (2026-02-04)
Unsealing of Seized Phone Data Denied Due to Insufficient Secrecy Claim
«…zum damit offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren ist nicht einzu- treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020), nach Art. 390 Abs. 2 StPO ohne Durchführung eines Schriftenwechsels. 3.3 Auf das Entsiegel…»
BE.2025.19 (2025-09-23)
Unsealing of Mobile Phone in Tax Evasion Investigation
«…constances, la requête de levée des scellés doit être déclarée irrecevable (voir à ce sujet l’arrêt du Tribunal fédéral 1B_464/2019 du 17 mars 2020; décision du Tribunal pénal fédéral BE.2025.11 du 9 juillet 2025) et l’autorité requérante peut sans au…»
BE.2025.11 (2025-07-09)
Gambling Suspect Fails to Justify Phone Unsealing
«…- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme…»
BE.2025.2 (2025-05-15)
Suspect Fails to Justify Secrecy for Seized Phone, Investigation Proceeds
«…. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutre- ten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die ESBK resp. die von ihr beigezogene Stadtpolizei Zürich kann ohne Weiteres die Durc…»
BE.2025.5 (2025-04-30)
Customs Search of Mobile Phone Allowed Despite Privacy Claim
«…- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Gesuchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme…»
BE.2024.23 (2025-01-17)
Seized Documents Remain Sealed in Tax Investigation
«…-4- - nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Ge- suchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlag- nahm…»
BE.2024.18 (2024-12-20)
Customs Authority vs. Individual Regarding Phone Sealing
«…en. Nach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und das BAZG kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme der…»
BE.2024.19 (2024-09-23)
Owner's Privacy Claims Insufficient to Block Mobile Phone Search
«…ach dem Gesagten ist auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Beschlagnahme…»
BE.2023.5 (2024-09-06)
Application to Unseal Electronic Devices Denied Due to Insufficient Privilege Claims
«…- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagnahme…»
BE.2023.6 (2024-09-06)
Court allows customs to examine seized documents despite privilege claims
«…- nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und der Gesuchsteller ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige…»
BE.2024.12 (2024-09-03)
Sealed Phone Search Allowed Due to Lack of Claim of Privilege
«…-5- - nach dem Gesagten auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die Ge- suchstellerin ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be- schlagna…»
BE.2024.4 (2024-08-16)
Customs Authority v. Defendant (Phone Seizure and Privilege Dispute)
«…n der Betroffene seiner Mitwir- kungs- und Substantiierungspflicht nicht nachkommt (Urteil des Bundesge- richts 1B_464/2019 vom 17. März 2020 E. 2.1 und 2.2); - wie oben erwähnt, der in Rumänien wohnhafte Gesuchsgegner am frühen Morgen…»
BE.2024.6 (2024-08-08)
Court Denies Request to Unseal Phone in Customs Fraud Case
«…constances, la requête de levée des scellés doit être déclarée irrecevable (voir à ce sujet l’arrêt du Tribunal fédéral 1B_464/2019 du 17 mars 2020) et l’autorité requérante peut sans autre procéder à la perquisition des données saisies; que d’un poi…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_464/2019

Urteil vom 17. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des

Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht,

vom 21. August 2019 (GM190007-L / U_T1).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und weitere Beteiligte wegen qualifizierter grober Vergehen gegen das SVG. Sie wirft ihm vor, er habe sich am 20. November 2016 auf der A1 in seinem Fahrzeug (Audi RS6) ein Rennen (mit stark übersetzter Geschwindigkeit) gegen einen Mitbeschuldigten geliefert (sog. "Raser-Rennen"). Am 8. Januar 2019 liess sie drei Hausdurchsuchungen vollziehen. Zwei erfolgten (je) an den Wohnorten des Beschuldigten bzw. dessen Bruders A.________, die dritte in den Werkstatträumlichkeiten einer Firma, deren einzige Gesellschafter der Beschuldigte und dessen Bruder sind. Bei den beiden Hausdurchsuchungen in der genannten Werkstatt und am Wohnort des Bruders des Beschuldigten wurden diverse Asservate sichergestellt.

B. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 stellte der Bruder des Beschuldigten (nachfolgend: Betroffener) ein Siegelungsbegehren. Auf gleichzeitiges Begehren des Betroffenen hin verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. bzw. 22. Januar 2019 die Beschlagnahme bzw. Durchsuchung der an seinem Wohnort sichergestellten Gegenstände. Am 29. Januar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Gesuch um Entsiegelung aller (am Wohnort des Betroffenen und in der Werkstatt) sichergestellten Asservate und um deren Freigabe zur Durchsuchung.

C. Mit Verfügung vom 21. August 2019 entschied das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht (ZMG), über das Entsiegelungsgesuch wie folgt: Was die in der

Werkstatt sichergestellten Gegenstände betrifft, trat das ZMG auf das Entsiegelungsgesuch nicht ein; es gab die betreffenden Gegenstände "ohne vorgängige Entsiegelung" zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft frei (Dispositivziffer 1). Was die am

Wohnort des Betroffenen sichergestellten (und grundsätzlich durchsuchungsfähigen) Asservate betrifft, stellte das ZMG fest, dass drei gesiegelte Objekte noch als separater "Verfahrensgegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens" verblieben (Dispositivziffer 2).

D. Gegen die Verfügung des ZMG vom 21. August 2019 gelangte der Betroffene mit Beschwerde vom 21. September 2019 an das Bundesgericht. Betreffend die in der

Werkstatt sichergestellten Asservate beantragt er (in der Hauptsache) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung eines förmlichen Entsiegelungsverfahrens und das Absehen von einer Freigabe zur Durchsuchung.

Am 1. Oktober 2019 verzichtete das ZMG ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Von der Staatsanwaltschaft ist innert angesetzter Frist keine Vernehmlassung eingegangen. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an seiner Beschwerde gegen die Verfügung des ZMG vom 21. August 2019 festhalte.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend die in der

Werkstatt erhobenen Asservate nicht eingetreten; diesbezüglich hat sie die sichergestellten Gegenstände ohne förmliches Entsiegelungsverfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben. Das damals noch hängige Entsiegelungsgesuch betreffend drei am

Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellte (grundsätzlich durchsuchungsfähige) Asservate wurde im hier angefochtenen Entscheid (noch) nicht behandelt. Über das am Wohnort des Beschwerdeführers ebenfalls sichergestellte (am 21. Januar 2019 vorübergehend förmlich beschlagnahmte und unterdessen wieder an den Beschuldigten herausgegebene) Fahrzeug hatte gemäss der angefochtenen Verfügung kein Entsiegelungsentscheid (mehr) zu erfolgen.

Soweit die Vorinstanz (provisorisch gesiegelte) Gegenstände aus der Werkstatt an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben hat, ohne ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen, besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich ein (prozessualer) nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 246 und Art. 248 StPO ). Soweit die Beschwerdeschrift sich hingegen auf Asservate vom Wohnort des Beschwerdeführers bezieht, die gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides vom 21. August 2019bilden bzw. bereits an den Berechtigten herausgegeben wurden, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; s.a. konnexe Abschreibungsverfügungen des Bundesgerichtes 1B_467/2019 und 1B_468/2019 vom 9. Oktober 2019, nach diesbezüglichen separaten Beschwerderückzügen).

2. Materiell zu prüfen ist, ob die Vorinstanz betreffend die in der Werkstatt sichergestellten Asservate auf das Entsiegelungsgesuch nicht eintreten und die Gegenstände (ohne förmliches Entsiegelungsverfahren) der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung überlassen durfte.

2.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden ( Art. 248 Abs. 1 StPO ). Stellt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat das ZMG im Entsiegelungsverfahren zu prüfen, ob von den Betroffenen angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen ( Art. 248 Abs. 2-4 StPO ; BGE 144 IV 74 E. 2.2 S. 77; 141 IV 77 E. 4.1 S. 81 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO ) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das ZMG nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen ( BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199).

2.2. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren (für die in der Werkstatt sichergestellten Gegenstände) erhoben hatte. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, durfte die Vorinstanz schon deshalb auf die Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens verzichten, weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte substanziiert hat:

Am 20. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim ZMG eine erste Eingabe ein, in der er um Fristerstreckung für seine Vernehmlassung zum Entsiegelungsgesuch ersuchte. Innert der von der Vorinstanz erstreckten Frist nahm er am 4. März 2019 Stellung. In keiner seiner vorinstanzlichen Stellungnahmen hat der anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführer irgendwelche Geheimnisrechte als betroffen angerufen. Noch viel weniger hat er dargelegt, in welchen der zahlreichen gesiegelten Asservate sich geheimnisgeschützte Gegenstände befänden. Mangels substanziierter Vorbringen bestand für das ZMG somit kein Anlass, über die fraglichen Gegenstände (aus der Werkstatt) ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen.

Es kann offen bleiben, ob es der Beschwerdeführer auch noch versäumt hatte, diesbezüglich rechtzeitig ein gültiges Siegelungsbegehren zu stellen.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Forster