Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_463/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing in Conditional Release Case

Geschäftsnummer 1B_463/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the Department of Justice and Security of the Canton of Thurgau, which had denied their request for conditional release from prison. The appeal was subsequently rejected by the Cantonal Administrative Court of Thurgau on July 1, 2020, when it also denied the individual's request for free legal aid and appointed attorney. The court asked the individual to pay a court fee. The individual then appealed this denial to the Swiss Federal Tribunal, but there was a dispute over the timing of this appeal. The Administrative Court claimed the judgment was delivered on July 3, 2020, while the individual insisted it was received on July 5, 2020. The Federal Tribunal later confirmed the earlier date and noted the appeal was filed late, based on the postal tracking information. The court had invited the appellant to comment on this evidence, but no response was provided by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing in Conditional Release Case: The appeal was subsequently rejected by the Cantonal Administrative Court of Thurgau on July 1, 2020, when it also denied the individual's request for free legal aid and appointed attorney. The court asked the individual to pay a court fee. The individual then appealed this denial to the Swiss Federal Tribunal, but there was a dispute over the timing of this appeal. The Administrative Court claimed the judgment was delivered on July 3, 2020, while the individual insisted it was received on July 5, 2020. The Federal Tribunal later confirmed the earlier date and noted the appeal was filed late, based on the postal tracking information. The court had invited the appellant to comment on this evidence, but no response was provided by the appellant.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege bedingte Entlassung verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch vereinfachtes Verfahren gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal cannot be entered into (non-entrée en matière) because it was lodged after the deadline.

Art. 64 BGG

Used to reject the application for legal aid due to the hopeless nature of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied for the Federal Tribunal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_463/2020

Urteil vom 10. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau,

Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld,

Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2020 (VG.2020.64/Z).

Erwägungen:

1. Das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 25. März 2020 einen von A.________ gegen den Entscheid des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau vom 20. Dezember 2019 in Sachen bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erhobenen Rekurs ab. Dagegen erhob A.________ am 9. Mai 2020 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies mit Entscheid vom 1. Juli 2020 ein von A.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bewilligung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig setzte es A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. September 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juli 2020. Das Bundesgericht forderte die Verfahrensbeteiligten auf, im Rahmen einer allfälligen Vernehmlassung insbesondere auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau führte in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 aus, dass die Zustellung des angefochtenen Entscheids an den Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. Juli 2020 via Postfachzustellung an die Strafanstalt erfolgt sei. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 machte A.________ erneut geltend, er hätte den verwaltungsgerichtlichen Entscheid am 5. Juli 2020 erhalten. Er ersuchte um Zustellung einer allfälligen Zustellungsbescheinigung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 stellte ihm das Bundesgericht die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts sowie eine Kopie der Sendungsverfolgung der Post zu und forderte ihn auf, allfällige Bemerkungen dazu bis zum 3. November 2020 einzureichen. Innert Frist liess sich A.________ nicht vernehmen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

3.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3.3. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 5. Juli 2020 zugestellt worden. Gemäss "Sendungsinformationen" der Post ist der angefochtene Entscheid via Postfach am Freitag, 3. Juli 2020, um 06.52 Uhr der Strafanstalt zugestellt worden. Weshalb die Strafanstalt den verwaltungsgerichtlichen Entscheid dem Beschwerdeführer erst zwei Tage später am Sonntag, den 5. Juli 2020, ausgehändigt haben sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat sich denn auch zu der ihm vom Bundesgericht zugestellten "Sendungsinformation" der Post nicht geäussert. Es ist somit davon auszugehen, dass ihm der verwaltungsgerichtliche Entscheid entsprechend den "Sendungsinformationen" der Post am 3. Juli 2020 zugestellt worden ist.

3.4. Die Beschwerdefrist begann somit am 4. Juli 2020 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am Donnerstag, 3. September 2020. Die Beschwerde vom 6. September 2020 ist daher nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli