Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_463/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Delay of Justice Claim Based on Alleged Failure to Report Criminal Offenses

Geschäftsnummer 1B_463/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding delays in legal proceedings related to a criminal matter. The complaint was directed against the III. Criminal Chamber of the Zurich Court, specifically alleging that the court failed to act upon a report of criminal offenses submitted by the complainant. The complainant asserted that the court did not fulfill its obligation to notify the relevant authorities about these offenses, which he claimed constituted a denial of justice. However, the higher court noted that the complaint lacked sufficient detail and clarity regarding the alleged delays and did not meet the legal requirements for a valid complaint, ultimately leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 302 Abs. 1 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Delay of Justice Claim Based on Alleged Failure to Report Criminal Offenses: The complaint was directed against the III. Criminal Chamber of the Zurich Court, specifically alleging that the court failed to act upon a report of criminal offenses submitted by the complainant. The complainant asserted that the court did not fulfill its obligation to notify the relevant authorities about these offenses, which he claimed constituted a denial of justice. However, the higher court noted that the complaint lacked sufficient detail and clarity regarding the alleged delays and did not meet the legal requirements for a valid complaint, ultimately leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverzögerung Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung E-Justice verspätete Beweismittel ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible without entering into the merits due to failure to meet formal requirements, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order dispensed with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_463/2018

Urteil vom 15. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, (UE180226-O).

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 24. September 2018 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde wegen "Rechtsverzögerung im Verfahren UE180226-O" der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein. Die III. Strafkammer des Obergerichts überwies mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerde lässt sich, soweit verständlich, entnehmen, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht am 6. August 2018 gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben hat. Als Beilage zu dieser Beschwerdeschrift seien "dem Obergericht im Dokument Meldung strafbarer Handlungen Delikte zur Kenntnis gebracht" worden. In der Beschwerde sei das Obergericht in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Strafanzeige eingereicht werde. Diese sei am 14. September 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingereicht worden. Eine Akteneinsicht am 21. September 2018 habe ergeben, dass das Obergericht der Anzeigepflicht gemäss Art. 302 Abs. 1 StPO nicht nachgekommen sei, da es die ihm im Dokument "Meldung strafbarer Handlungen" zur Kenntnis gebrachten Delikte nicht zur Anzeige gebracht habe. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar.

Der Beschwerdeführer macht keine näheren Angaben dazu, welche möglichen Straftatbestände er der III. Strafkammer des Obergerichts mit dem Beilagendokument "Meldung strafbarer Handlungen" zur Kenntnis gebracht haben will. Nachdem er der Strafkammer in seiner Beschwerde mitgeteilt hatte, er werde selbst eine Strafanzeige einreichen, ist es im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Strafkammer gleichwohl verpflichtet gewesen sein sollte, das Beilagendokument "Meldung strafbarer Handlungen" in Anwendung von Art. 302 Abs. 1 StPO an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, inwiefern die Strafkammer ihm gegenüber eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen klarerweise nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli