Litigant v. Cantonal High Court (Security Deposit and Legal Aid Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant appealed against a decision by the Regional Prosecutor's Office Bern-Mittelland, which had decided not to pursue allegations against various authorities, judges, and politicians due to the claims being unfounded and legally irrelevant. The complainant then appealed this non-consideration order, requesting free legal assistance. The Criminal Chamber of the Bernese High Court denied the request, citing the appeal's lack of prospects and requiring a 500 CHF security deposit to proceed. Despite additional arguments submitted by the complainant, these were deemed inadequate to demonstrate any legal or constitutional violation in the High Court’s decision. The complaint was subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the requisite formal requirements for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant v. Cantonal High Court (Security Deposit and Legal Aid Dispute): The complainant then appealed this non-consideration order, requesting free legal assistance. The Criminal Chamber of the Bernese High Court denied the request, citing the appeal's lack of prospects and requiring a 500 CHF security deposit to proceed. Despite additional arguments submitted by the complainant, these were deemed inadequate to demonstrate any legal or constitutional violation in the High Court’s decision. The complaint was subsequently forwarded to the Swiss Federal Tribunal but failed to meet the requisite formal requirements for consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
The final order of the Tribunal dictates that no costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_461/2019
Urteil vom 16. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 27. August 2019 (BK 19 345 MOR).
Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 12. Juli 2019 das Verfahren gegen diverse Behörden, Richter und Politiker wegen angeblichen Verfehlungen nicht an die Hand. Die erhobenen Vorwürfe gegen verschiedene Magistratspersonen, Behördenmitglieder und Richter, soweit sie überhaupt in die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland fallen würden, seien inhaltlich haltlos und strafrechtlich offensichtlich irrelevant.
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 6. August 2019 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Schreiben vom 21. August 2019 ersuchte A.________ sinngemäss um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2019 ab und forderte A.________ nochmals auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen diverse Amtspersonen als aussichtslos erscheine.
2. Mit Eingabe vom 12. September 2019 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern "Einsprache" gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. August 2019. Die Staatsanwaltschaft überwies die Eingabe mit Schreiben vom 17. September 2019 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit weiteren Eingaben vom 20. September 2019 sowie 3. und 4. Oktober 2019 ergänzte A.________ seine Beschwerde. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie seine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland als aussichtslos beurteilte und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Der Beschwerdeführer legt nicht verständlich dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli