Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_461/2011 KI-generiert

Complainant v. Prosecutor's Office (Appeal Admissibility)

Geschäftsnummer 1B_461/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against another individual for defamation, slander, insults, and false accusations. The regional prosecutor's office dismissed the evidence requests and dropped the case. The complainant appealed this decision to a higher court, which upheld the dismissal, stating that the allegations did not meet the legal criteria for criminal charges and that the evidence presented was insufficient to challenge the decision. Subsequently, the complainant filed a further appeal with the federal court, which found the appeal lacking in justifiable grounds and did not proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Prosecutor's Office (Appeal Admissibility): The regional prosecutor's office dismissed the evidence requests and dropped the case. The complainant appealed this decision to a higher court, which upheld the dismissal, stating that the allegations did not meet the legal criteria for criminal charges and that the evidence presented was insufficient to challenge the decision. Subsequently, the complainant filed a further appeal with the federal court, which found the appeal lacking in justifiable grounds and did not proceed with it.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnung von Beweisanträgen Strafanzeige üble Nachrede fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft substantiierte Begründung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beleidigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided without entering on its merits under the simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_461/2011

Urteil vom 15. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20,

Postfach 1772, 2501 Biel,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung von Beweisanträgen; Einstellung des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 30. August 2010 Anzeige gegen Y.________ ein wegen Verleumdung, übler Nachrede, Beschimpfung und falscher Anschuldigung. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wies mit Verfügungen vom 27. Mai 2011 die von X.________ gestellten Beweisanträge ab und stellte das Verfahren ein. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 18. August 2011 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die Beschwerdekammer führte zusammenfassend aus, die vorgebrachten Beanstandungen seien strafrechtlich nicht relevant bzw. würden keinen der angezeigten Tatbestände erfüllen. Auch seien die angerufenen Beweismittel nicht geeignet, die erfolgte Einstellung in Frage zu stellen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 31. August 2011 (Postaufgabe 2. September 2011) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und ersuchte u.a. um Erstreckung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 5. September 2011 mit, dass seinem Gesuch nicht entsprochen werden könne, da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können. Mit Eingabe vom 9. September 2011 (Postaufgabe 11. September 2011) reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebegründung sowie eine Kopie des angefochtenen Beschlusses nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht sachbezogen mit den Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern diese seine Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Die Beschwerde erweist sich als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli