Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_460/2021 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Public Defender Appointment

Geschäftsnummer 1B_460/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office initiated criminal proceedings against an individual, referred to as A.________, for property damage and other offenses. During a police hearing, A.________ agreed to have lawyer B.________ represent her, who was appointed as her official defender. However, A.________ complained about the appointment, and her appeal was rejected by the Zurich Cantonal Court. Subsequently, B.________ was also appointed for another case involving A.________, pertaining to insults and other charges, against which A.________ again filed a complaint. The Zurich Cantonal Court upheld the decision to appoint B.________, offering A.________ the option of appointing her own defense. A.________ challenged this decision at the Federal Tribunal, but her complaint was found not to meet the necessary legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance Regarding Public Defender Appointment: During a police hearing, A.________ agreed to have lawyer B.________ represent her, who was appointed as her official defender. However, A.________ complained about the appointment, and her appeal was rejected by the Zurich Cantonal Court. Subsequently, B.________ was also appointed for another case involving A.________, pertaining to insults and other charges, against which A.________ again filed a complaint. The Zurich Cantonal Court upheld the decision to appoint B.________, offering A.________ the option of appointing her own defense. A.________ challenged this decision at the Federal Tribunal, but her complaint was found not to meet the necessary legal requirements.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Anforderung Ausstand des Staatsanwalts Anwaltsdisziplinarverfahren Ermächtigung zur Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted following the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order dispensed with levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_460/2021

Urteil vom 26. August 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juni 2021 (UP210017-O/U/GRO).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und weiteren Delikten. Weil die Staatsanwaltschaft von einer Sachbeschädigung von über Fr. 10'000.--, Diebstahl bzw. Sachentziehung sowie weiteren Delikten ausging, wurde für die polizeiliche Einvernahme Rechtsanwalt B.________ als Anwalt der ersten Stunde für die Angeschuldigte aufgeboten. Anlässlich der Einvernahme erklärte sie, sie sei damit einverstanden, dass Rechtsanwalt B.________ ihre Rechte im Verfahren vertrete. Am Ende der Einvernahme beantragte Rechtsanwalt B.________ seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A.________.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte mit Verfügung vom 25. November 2020 Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger von A.________. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. März 2021 ab.

2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellte mit Verfügung vom 7. April 2021 Rechtsanwalt B.________ für ein weiteres bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen A.________ geführtes Verfahren betreffend Beschimpfung etc. als amtlichen Verteidiger. Dagegen erhob A.________ mit Eingaben vom 14. und 18. April 2021 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Juni 2021 abwies. Zur Begründung führte die III. Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Oberstaatsanwaltschaft zu Recht Rechtsanwalt B.________ auch zum amtlichen Verteidiger betreffend die Untersuchung zu den neuen Vorwürfen ernannt habe. Es bleibe A.________ jedoch unbenommen, eine eigene Wahlverteidigung zu ernennen.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 23. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der III. Strafkammer, die zur Abweisung der Beschwerde führte, nur teilweise - wenn überhaupt - auseinander. Sie vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung oder der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli