Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_460/2019 KI-generiert

Appeal Timeliness and Confiscation Challenge Dismissal

Geschäftsnummer 1B_460/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who is under criminal investigation for property damage by the Regional Public Prosecutor's Office of Berner Jura-Seeland. During a police stop on April 3, 2019, several items were confiscated, including a multi-tool, two folding knives, and a pressure gauge, and were formally seized by the prosecutor on April 5, 2019. A.________ challenged both the police stop and the seizure order, but his complaint about the police action was dismissed for being late, while his complaint about the seizure was denied by the Cantonal Court of Bern on August 9, 2019. A.________ subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 17, 2019, seeking to overturn this decision, citing, among others, a claim of insufficient time to comprehend and act on his legal rights after the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Timeliness and Confiscation Challenge Dismissal: During a police stop on April 3, 2019, several items were confiscated, including a multi-tool, two folding knives, and a pressure gauge, and were formally seized by the prosecutor on April 5, 2019. A.________ challenged both the police stop and the seizure order, but his complaint about the police action was dismissed for being late, while his complaint about the seizure was denied by the Cantonal Court of Bern on August 9, 2019. A.________ subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on September 17, 2019, seeking to overturn this decision, citing, among others, a claim of insufficient time to comprehend and act on his legal rights after the incident.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme strafrechtliche Einziehung vorsorgliche Massnahme Sachbeschädigung polizeiliche Anhaltung Besitzesrechtsklage Wegnahmerecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive regarding the decision not to levy costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court notes that the appeal against the seizure decision is only admissible if it can cause an irreparable disadvantage, as it concerns an interlocutory decision on a precautionary measure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_460/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizeikommando des Kantons Bern,

Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 9. August 2019 (BK 19 195).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung. Am 3. April 2019 wurde er polizeilich angehalten und kontrolliert. Dabei wurden verschiedene Gegenstände - ein Mehrzweck-Tool, zwei Klappmesser und ein Druckmessgerät - sichergestellt, die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. April 2019 beschlagnahmt wurden. Diese wurde A.________ am 25. April 2019 eröffnet. Noch am gleichen Tag focht A.________ focht sowohl die Polizeikontrolle vom 3. April 2019 als auch die Beschlagnahmeverfügung vom 5. April 2019 an.

Mit Beschluss vom 9. August 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Beschwerde gegen die Polizeikontrolle vom 3. April 2019 wegen Verspätung nicht ein und wies sie ab, soweit sie gegen die Beschlagnahme gerichtet war.

Mit Beschwerde vom 17. September 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Beschluss aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Polizeikontrolle vom 3. April 2019 richtete, nicht eingetreten, weil sie der Beschwerdeführer nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Frist sei viel zu kurz, um sich nach einem derartigen "Angriff" zu fassen und Beschwerde zu führen. Zudem sei er als Laie von der Polizei nicht über seine Rechte aufgeklärt worden.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass das Obergericht Bundesrecht verletzte, indem es auf seine Beschwerde insoweit wegen Verspätung nicht eintrat. Gesetzliche Fristen sind grundsätzlich nicht verlängerbar ( Art. 89 Abs. 1 StPO ), und es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass er nach dem Vorfall vom 3. April 2019 nicht in der Lage gewesen wäre, sich - zum Beispiel bei der Polizei - nach den gesetzlichen Modalitäten für die Erhebung einer Beschwerde zu erkundigen und rechtzeitig eine solche einzureichen.

2.2. Soweit im angefochtenen Entscheid über die Beschlagnahme der vier Gegenstände entschieden wurde, handelt es sich um einen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme. Dagegen steht die Beschwerde ans Bundesgericht offen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 BGG ); zulässig sind nur Verfassungsrügen ( Art. 98 BGG ; Urteil 1B_54/2007 vom 17. Juli 2007 E. 1). Der Beschwerdeführer legt weder dar, dass er durch die Beschlagnahme einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleidet, noch erhebt er Verfassungsrügen. Er kritisiert zwar das Obergericht heftig und teilweise ungebührlich - er vergleicht es mit den Justizorganen des Dritten Reichs und der DDR - und wirft der Staatsanwaltschaft "dicke Lügen" vor. Solche Ausführungen genügen indessen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht.

2.3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi