Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_46/2022 KI-generiert

Complainants vs. Public Prosecutor and Cantonal Liability for Medical Malpractice

Geschäftsnummer 1B_46/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, referred to as A., along with his mother, B., filed a criminal complaint against two doctors for allegedly prescribing neuroleptics without assessing their potentially life-threatening side effects. A. is under a custodial measure at a care center. The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case. A. and B. subsequently appealed this decision and requested free legal aid from the Zurich Obergericht, which denied their request and imposed a security deposit of 3,000 CHF, threatening non-admission of the appeal if not paid. A. and B. challenged this ruling and sought the intervention of the Swiss Federal Tribunal to grant them free legal assistance. The case involved issues relating to the non-admission of a complaint and the denial of free legal aid, focused on whether the complainants demonstrated non-frivolous civil claims linked to the criminal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 4 StPO, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Complainants vs. Public Prosecutor and Cantonal Liability for Medical Malpractice: A. is under a custodial measure at a care center. The Zurich Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case. A. and B. subsequently appealed this decision and requested free legal aid from the Zurich Obergericht, which denied their request and imposed a security deposit of 3,000 CHF, threatening non-admission of the appeal if not paid. A. and B. challenged this ruling and sought the intervention of the Swiss Federal Tribunal to grant them free legal assistance. The case involved issues relating to the non-admission of a complaint and the denial of free legal aid, focused on whether the complainants demonstrated non-frivolous civil claims linked to the criminal complaint.

Schlagwörter

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Strafverfahren Prozesskaution ärztlicher Behandlungsfehler privatrechtliche Haftung Strafanzeige Privatstrafklage öffentlich-rechtliche Anstalt unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No costs were levied upon the parties, as stated in the dispositive order.

Art. 93 BGG

The appeal was treated as inadmissible by the presiding judge, implying this procedural article applies to the final decision not to enter upon the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_46/2022

Urteil vom 17. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Abteilung für schwere Gewaltkriminalität,

Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Prozesskaution,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

vom 10. Januar 2022 (UE210236-O/Z2).

Erwägungen:

1. A.________ befindet sich zum Vollzug einer stationären Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB im Pflegezentrum E.________. Am 25. Juli 2021 reichte er zusammen mit seiner Mutter B.________ eine Strafanzeige wegen Körperverletzung ein gegen die ihn behandelnden Ärzte Dr. C.________ und Dr. D.________. Sie sollen ihm Neuroleptika verschrieben haben, ohne deren (angeblich) lebensbedrohlichen Nebenfolgen abgeklärt zu haben.

Am 12. August 2021 nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Strafverfahren nicht an die Hand.

Am 13. August 2021 erhoben A.________ und B.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich und ersuchten dabei um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2022 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ und B.________, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 beantragen A.________ und B.________, diese Verfügung aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihnen unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 ergänzen sie ihre Beschwerde.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach Art. 136 Abs. 1 StPO setze die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche voraus, dass sie prozessarm und ihre Zivilklage nicht aussichtslos sei. Es sei deren Sache, mit einem begründeten Gesuch nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Vorliegend hätten die Beschwerdeführer weder erklärt, welche Zivilansprüche sie gegen welche Personen geltend machen würden, noch enthalte ihr Gesuch Ausführungen zu einer Zivilklage, womit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt seien.

Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, die Staatsanwaltschaft hätte sie nach Art. 118 Abs. 4 StPO über die Möglichkeit informieren müssen, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Der Einwand geht an der Sache vorbei, da einerseits kein Strafverfahren eröffnet wurde und anderseits das Obergericht den Beschwerdeführern keineswegs die Privatklägereigenschaft abgesprochen hat. Es hat lediglich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen mit der Begründung, sie hätten nicht dargelegt, (nicht aussichtslose) Zivilansprüche geltend machen zu wollen. Das schadet ihnen insofern nicht, als ihnen gegen die beschuldigten Ärzte ohnehin keine Zivilansprüche zustehen. Wie dem Bundesgericht aus dem früheren Verfahren 1C_236/2020 (Urteil vom 12. Juni 2020) bekannt ist, gilt für die Ärzte des Pflegezentrums E.________ das Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969. Danach haftet für deren amtliche Tätigkeit - darunter auch die Betreuung des Beschwerdeführers - der Kanton Zürich direkt und ausschliesslich; Ansprüche gegen die Ärzte sind ausgeschlossen (§§ 1,3 und 6).

Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind damit nicht geeignet, die angefochtene Verfügung bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, womit auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann verzicht werden, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Störi